AS 2013 1259
Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
Änderung vom 16. April 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 4 Bst. abis
4 Die Meldung muss auf einem offiziellen Formular erstattet werden. Sie muss
enthalten: abis. den Bruttostundenlohn, den der Arbeitgeber für die Dienstleistung in der Schweiz entrichtet;
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III Diese Änderung tritt am 15. Mai 2013 in Kraft.
16. April 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 823.201
2013-0730 1259
Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2013 und Arbeitnehmer
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. Mai 20022 über die Einführung
des freien Personenverkehrs
Art. 9 Abs. 1bis 1bis Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres gilt sinngemäss das Anmeldever- fahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) nach Artikel 6 des Bundesgeset- zes vom 8. Oktober 19993 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 20034 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Lohn muss nicht gemeldet werden. Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres muss die Anmeldung spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.
2 SR 142.203 3 SR 823.20 4 SR 823.201
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Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AS 2013
2. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20065
Anhang 1 Ziff. IV 2 Bst. h Folgende neue Zeile wird am Ende von Bst. h eingefügt:
ZEMIS-Datenfelder BFM* BFM-Partner
MIGRA* KAA GREPO * KAPO ZstB Fedpol NDB BVGer I ZAS AV* EDA* BVGer II KOM BÜG EFK SOZ KSt ESTV EZV BJ I II III IV V I II III IV
h. Erwerbstätigkeit … Lohn B B B B A A A
5 SR 142.513
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Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen AS 2013 und Arbeitnehmer
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