AS 2013 1347
AS 2013 1347
Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen
Änderung vom 13. Mai 2013
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20071 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Art. 8a Verbreitungspflicht
1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin Programme über Leitungen digital, so
muss sie alle Fernsehprogramme nach den Artikeln 59 und 60 RTVG digital anbie- ten.
2 Durch die analoge Verbreitung von Fernsehprogrammen über Leitungen entsteht
ihr keine Verbreitungspflicht.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Mai 2013
1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin Programme über Leitungen analog, so
muss sie, abweichend von Artikel 8a Absatz 2, bis 31. Dezember 2014 alle Fernseh- programme nach den Artikeln 59 Absatz 1 und 60 Absatz 1 RTVG analog anbieten.
2 Wurde die Verbreitungspflicht gemäss bisherigem Recht im Einzelfall rechts-
kräftig für eine bestimmte Dauer festgelegt, so geht dies der vorliegenden Verord- nung vor.
3 Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn die Fernmeldedienstanbieterin:
a. ein gleichwertiges digitales Angebot ohne Mehrkosten anbietet; und b. kostenlos ein Gerät abgibt, das die Darstellung digitaler Programmsignale auf dafür nicht eingerichteten Fernsehgeräten ermöglicht.
1 SR 784.401.11
2013-0569 1347
Radio und Fernsehen. V des UVEK AS 2013
III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
13. Mai 2013 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard