AS 2013 1443
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 22. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personen- verkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 4
4 Die Bestimmungen über die Höchstzahlen, die aus der Umsetzung von Artikel 10
Absatz 4 erster Satz des Freizügigkeitsabkommens resultieren, gelten nicht für Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, der Niederlande, Österreich, Por- tugal, Schweden, Spanien, des Vereinigten Königreichs und Zypern, für welche Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE anwendbar ist.
Art. 8 Zusicherung der Bewilligung (Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. m. 10 Abs. 2b, 4 und 4a Freizügigkeitsabkommen)
Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige der EU- Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absätze 2 und 4 sowie von Bulgarien und Rumänien eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE2 beantragen.
Art. 10 Sachüberschrift und Einleitungssatz Anrechnung an die Höchstzahlen
Eine Anrechnung an die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens festgesetzten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absätze 2 und 4 sowie von Bulgarien und Rumänien:
2013-1222 1443
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2013
Art. 11 Höchstzahlen Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die in Anwendung des Freizügigkeitsab- kommens festgesetzten Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der EU-Mitglied- staaten nach Artikel 3 Absätze 2 und 4 sowie von Bulgarien und Rumänien auf.
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Ausnahmen von den Höchstzahlen 1 Bei den Höchstzahlen für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absätze 2 und 4 sowie von Bulgarien und Rumänien gelten die im AuG und in der VZAE3 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.
2 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaa-
ten nach Artikel 3 Absätze 2 und 4 sowie von Bulgarien und Rumänien gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
3 Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absätze 2 und 4 sowie
von Bulgarien und Rumänien, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Post- doktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hoch- oder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufs- wechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.
Art. 38 Abs. 7
7 In Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 erster Satz des Freizügigkeitsabkommens
wird die Höchstzahl der neuen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige der EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 4 zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 31. Mai 2014 auf 53 712 festgesetzt.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
22. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 142.201
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