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AS 2013 1535

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

Änderung vom 15. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rah- men von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursver- fahren wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV)

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) entscheidet über Aner- kennungsgesuche. Es kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens regeln und insbesondere bestimmen:

Art. 6 Abs. 2

2 Das EJPD kann durch Verordnung festlegen, dass die Verfahrensdaten zusammen

mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können. Es regelt die technischen Vorgaben und das Datenformat.

Art. 15 Übergangsbestimmung

1 Das EJPD kann auf Verlangen eine Zustellplattform vorläufig anerkennen, wenn

aus dem Anerkennungsgesuch nach summarischer Prüfung ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 wahrscheinlich erfüllt sind.

2 Vorläufige Anerkennungen nach Absatz 1 sowie solche nach bisherigem Recht

gelten bis zum definitiven Entscheid, längstens aber bis zum 31. Dezember 2015.

1 SR 272.1

2012-2229 1535

Elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen AS 2013 sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

15. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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