AS 2013 1579
Verordnung des WBF über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
Verordnung des WBF über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
vom 31. Mai 2013
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 1. April 19921 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen, verordnet:
Art. 1 Aufteilung der Finanzhilfen
1 Reichen die bewilligten Mittel gemäss Voranschlag nicht aus, um 50 Prozent der
anrechenbaren Kosten nach Art. 3 der Verordnung vom 1. April 1992 über Finanz- hilfen an Konsumentenorganisationen zu decken, werden sie unter den vier Konsu- mentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung wie folgt aufgeteilt: a. ein Viertel der Mittel wird wie folgt unter ihnen aufgeteilt: 12 Prozent für die Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana (ACSI),
32 Prozent für die Fédération romande des consommateurs (FRC), 24 Pro-
zent für das Konsumentenforum Schweiz (KF) und 32 Prozent für die Stif- tung für Konsumentenschutz (SKS); b. der Rest des Betrags wird, gestützt auf eine jährliche Evaluation der Tätig- keiten, für die der Bund nach Artikel 5 Absatz 1 des Konsumenteninfor- mationsgesetzes vom 5. Oktober 19902 Finanzhilfen gewähren kann, unter ihnen aufgeteilt.
2 Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK) teilt den Rest des Betrags
auf; es stützt sich dabei auf die quantitativen und qualitativen Indikatoren im Anhang und berücksichtigt die Zusammenarbeit zwischen den Konsumentenorgani- sationen. Bei der Beurteilung der quantitativen Indikatoren trägt es der unterschied- lichen Grösse der verschiedenen Sprachregionen und folglich dem Umstand Rech- nung, dass die einzelnen Konsumentenorganisationen unterschiedlich viele Konsu- mentinnen und Konsumenten erreichen.
3 Das BFK erlässt eine Verfügung.
SR 944.055
2013-0062 1579
Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen AS 2013
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des WBF vom 5. April 20123 über die Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen wird aufgehoben.
Art. 3 Übergangsbestimmung Der Anteil nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a beträgt: a. im Jahr 2013: 80 Prozent; b. im Jahr 2014: 65 Prozent; c. im Jahr 2015: 50 Prozent; d. im Jahr 2016: 35 Prozent.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
31. Mai 2013 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
3 AS 2012 3247
Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen AS 2013
Anhang (Art. 1 Abs. 2)
Bei der Aufteilung der Finanzhilfen berücksichtigte Indikatoren
a. Informationen in elektronischen Medien
1. Einsatz Webanalyse-Software
2. Besuche
3. Verweildauer
4. Klicks pro Besuch
5. Absprungrate
6. meistbesuchte Seiten
7. Suchergebnisse pro URL
8. Social-Media-Plattformen
9. innovative Technologien
10. Newsletter
11. Vorstrukturierung
12. Überschriften
13. redaktionelle Eigenleistung
14. Berichterstattung in der Presse
b. Informationen in gedruckten Medien und Ratgebern
1. Angebot Magazine
2. Auflage Magazine
3. Magazine in Eigenproduktion
4. Absatzzahl Magazine
5. Absatzentwicklung Magazine
6. Magazine an stark frequentierten Orten
7. Entscheidungshilfe in Magazinen
8. Angebot Ratgeber
9. Auflage Ratgeber
10. Ratgeber in Eigenproduktion
11. Absatzzahl Ratgeber
12. Absatzentwicklung Ratgeber
13. Ratgeber an stark frequentierten Orten
14. Entscheidungshilfe in Ratgebern
Aufteilung der Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen AS 2013
15. Präsenz an Messen
16. Struktur
17. Überschriften/Hervorhebungen
18. Berichterstattung in der Presse
c. Durchführung vergleichender Tests
1. Durchführung vergleichender Tests
2. Pressespiegel
d. Deklarationsvereinbarungen