AS 2013 1711
Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten
Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
Änderung vom 11. Juni 2013
Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:
I Anhang 1 der VBP wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
11. Juni 2013 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
1 SR 813.12
2013-0990 1711
Biozidprodukteverordnung AS 2013
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)
Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten Fussnote in der Überschrift der Spalte 2 IUPAC2-Bezeichnung Kennnummern Folgende neuen Wirkstoffe werden in Anhang 1 aufgenommen:
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
Alkyl (C12-16) IUPAC-Bezeichnung: Trockengewicht: 1. Februar 2015 31. Januar 2025 8 Bei der Risikobewertung der EU wurden nicht alle dimethylbenzy- entfällt 940 g/kg möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszena- lammonium- EG-Nr.: 270-325-2 rien berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke chlorid CAS-Nr.: 68424-85-1 und Expositionsszenarien wie die Verwendung durch C12-16-ADBAC nichtgewerbliche Anwender und die Exposition über Lebens- oder Futtermittel wurden ausgelassen. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.
2 International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie): www.iupac.org 3 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm
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Biozidprodukteverordnung AS 2013
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden
sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Pro- dukte werden mit geeigneter persönlicher Schutz- ausrüstung verwendet, sofern im Gesuch auf Pro- duktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertret- bares Mass reduziert werden können,
2. Produkte dürfen nicht zur Behandlung von Holz
verwendet werden, mit dem Kinder in direkten Kon- takt kommen können, sofern im Gesuch auf Pro- duktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann,
3. auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsda-
tenblättern von zugelassenen Produkten wird ange- geben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direk- tes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwen- dung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen,
4. Produkte dürfen nur dann zugelassen werden für die
Behandlung von Holz in Kontakt mit Süsswasser oder von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird und ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter An- wendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
den Anforderungen von Artikel 11 und 17 VBP ge- nügt.
Didecyldimethy- N,N-Didecyl-N,N- 870 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2025 8 Bei der Risikobewertung der EU wurden nicht alle lammoniumchlo- dimethylammonium- möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszena- rid DDAC chlorid rien berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke EG-Nr.: 230-525-2 und Expositionsszenarien wie die Verwendung durch CAS-Nr.: 7173-51-5 nichtgewerbliche Anwender und die Exposition über Lebens- oder Futtermittel wurden ausgelassen. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden
sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Pro- dukte werden mit geeigneter persönlicher Schutz- ausrüstung verwendet, sofern im Gesuch auf Pro- duktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertret- bares Mass reduziert werden können,
2. Produkte dürfen nicht zur Behandlung von Holz
verwendet werden, mit dem Kinder in direkten Kon- takt kommen können, sofern im Gesuch auf Pro- duktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann,
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
3. auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheits-
datenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direk- tes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwen- dung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen,
4. Produkte dürfen nur dann zugelassen werden für die
Behandlung von Holz in Kontakt mit Süsswasser oder von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, die ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt sind, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnah- men den Anforderungen von Artikel 11 und 17 VBP genügt.
Diflubenzuron 1-(4-Chlorphenyl)-3- 960 g/kg 1. Februar 2015 1. Januar 2025 18 Bei der Risikobewertung der EU wurden nicht alle (2,6- Difluorbenzoyl)- möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszena- Harnstoff EG-Nr.: rien berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke 252-529-3 und Expositionsszenarien wie die Verwendung im CAS-Nr.: 35367-38-5 Freien, die Verwendung durch nichtgewerbliche Anwender und die Exposition von Nutztieren wurden ausgelassen. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulas- sung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionssze-
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narien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobe- wertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Im Falle von Produkten, die Diflubenzuron enthalten und Rückstände in Lebens- und Futtermitteln hinterlassen können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV4 neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV5 neue Höchstwerte festzusetzen oder bestehende zu ändern (unter besonderer Berück- sichtigung des in vivo genotoxischen Metaboliten PCA), und sie treffen geeignete Risikominderungs- massnahmen, die eine Überschreitung der geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte verhindern. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft, sofern im Gesuch auf Produktzulassung nicht nachge- wiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertret- bares Mass gesenkt werden können:
1. gewerbliche Anwender tragen eine geeignete
persönliche Schutzausrüstung,
2. in den Produktinformationen wird vorgeschrieben,
dass die Produkte nur auf Trockendung angewendet werden dürfen und dass der Dung vor dem Aufbrin- gen auf Ackerflächen von Fachleuten einer voll- ständigen aeroben Kompostierung unterzogen wird,
3. die Produkte dürfen nicht in Gewässersystemen
verwendet werden.
4 SR 817.021.23 5 SR 916.307.1
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Pyriproxyfen 4-Phenoxyphenyl (RS)-2- 970 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2025 18 Bei der Risikobewertung der EU wurden nicht alle (2-Pyridyloxy)propylether möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszena- EG-Nr.: 429-800-1 rien berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke CAS-Nr.: 95737-68-1 und Expositionsszenarien wie die Verwendung durch nichtgewerbliche Anwender wurden ausgelassen. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Pro- dukts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Im Falle von Produkten, die Pyriproxyfen enthalten und Rückstände in Lebens- und Futtermitteln hinterlassen können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominde- rungsmassnahmen, die eine Überschreitung der gelten- den Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte verhin- dern. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Produkte, die für gewerbliche Anwender zugelassen
sind, müssen mit geeigneter persönlicher Schutzaus- rüstung verwendet werden, sofern im Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann,
2. Produkte dürfen nur dann für die direkte Anwen-
dung auf Oberflächengewässer zugelassen werden, wenn im Gesuch auf Produktzulassung nachgewie- sen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretba- res Mass gesenkt werden können,
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3. die Zulassung von Produkten, die zur Verwendung
in Abfallbehandlungsanlagen bestimmt sind, wird von geeigneten Risikominderungsmassnahmen abhängig gemacht, die eine Kontaminierung des Gebiets ausserhalb der Abfallbehandlungsanlage verhindern.
Thiamethoxam Thiamethoxam 980 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2025 18 Bei der Risikobewertung der EU wurden nicht alle EG-Nr.: 428-650-4 möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt; CAS-Nr.: 153719-23-4 bestimmte Verwendungszwecke wie die Anwendung im Freien und die Verwendung durch nicht gewerbli- che Anwender wurden ausgelassen. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderli- chenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwen- dungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umwelt- kompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte dürfen nur zum Streichen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Pro- dukt erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen die Anforderungen von Artikel 11 und 17 VBP erfüllt. Bei Produkten, die Thiamethoxam enthalten und Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln hinterlassen können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV neue Höchstkon- zentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmassnahmen, die eine Überschreitung der geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte verhindern. Produkte, die so ange- wendet werden, dass über eine Kläranlage erfolgende
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
oder direkte Einleitungen in Oberflächengewässer nicht zu verhindern sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt erforderlichenfalls durch Anwendung geeigne- ter Risikominderungsmassnahmen die Anforderungen von Artikel 11 und 17 VBP erfüllt. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Produkte, die für gewerbliche Zwecke zugelassen
sind, müssen mit geeigneter persönlicher Schutzaus- rüstung verwendet werden, sofern im Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann,
2. gegebenenfalls sind Massnahmen zum Schutz von
Honigbienen zu treffen.
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