AS 2013 1759
AS 2013 1759
Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
Änderung vom 7. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Anhang 1 der Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produ- zentenorganisationen wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
7. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 919.117.72
2013-0902 1759
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2013
Anhang 1 (Art. 10)
Bst. B B. Branchenorganisation Milch
1. Geltungsbereich
1.1 Die Bestimmungen über die Standardverträge (Milchkaufverträge) in den Zif-
fern 3–6 gelten für Milchproduzentinnen, Milchproduzenten, Milchhändler und Milchverwerter, die Nichtmitglieder der Branchenorganisation Milch (BO Milch) sind.
1.2 Die Bestimmungen über die Segmentierung des Milchmarktes in den Ziffern
7–10 und 12 gelten für Milchhändler und Milchverwerter, die Nichtmitglieder der BO Milch sind.
1.3 Die Bestimmungen über Milchkaufverträge und die Segmentierung des Milch-
marktes gelten für die Nichtmitglieder nur soweit, wie sie von der BO Milch für ihre Mitglieder umgesetzt werden.
2. Begriffe
a. Milchhändler: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesell- schaften, die Milch zukaufen und wieder verkaufen; b. Milchverwerter: Milchverwerter nach Artikel 4 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982.
3. Milchkaufverträge
3.1 Die Milchkaufverträge nach Artikel 36b Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 19983 (LwG) der Milchproduzentinnen und Milchproduzenten mit einem Milchverwerter (Erstmilchkäufer) müssen: a. schriftlich abgeschlossen werden; und b. die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in die folgenden Segmente unterteilen:
Segment Milch zur Verwendung für:
A – Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt) B – Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höhe- rem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt, einschliess- lich verkäste Industriemilch für den Export) C – Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe
2 SR 910.91 3 SR 910.1
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3.2 Milchverwerter und Milchhändler müssen beim Kauf und Verkauf von Milch
einen schriftlichen Milchkaufvertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abschliessen. Der Vertrag muss: a. eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthalten; und b. die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in die folgenden Segmente unterteilen:
Segment Milch zur Verwendung für:
A – Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt) B – Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höhe- rem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt, einschliesslich verkäste Industriemilch für den Export) C – Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe
3.3 Die Einteilung der einzelnen Milchprodukte in das A-, B- oder C-Segment
erfolgt gemäss der nachfolgenden Tabelle:
Segment Milch zur Verwendung für:
A Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt) – Konsummilch, Konsumrahm – Butter für Detailhandel Inland und Lebensmittelindustrie – Milchpulver und Konzentrat für Lebensmittelindustrie – verkäste silofreie Milch – verkäste Industriemilch Inland – Joghurt Inland – andere Frischprodukte Inland und Export mit Rohstoffpreisaus- gleich B Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt) – Quark – Joghurt Export – Milchmischgetränke Inland – Magermilchpulver Export – Milchproteine – andere Frischmilchprodukte Export ohne Rohstoffpreisausgleich – verkäste Industriemilch Export
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Segment Milch zur Verwendung für:
C Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe – Butter und Magermilchpulver Export – Vollmilchpulver Export – Rahm Export – Milch (mehr als 3,0 Prozent Fett) Export – Rahm für Butterexport
4. Statuten oder Reglemente
4.1 Auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrags kann verzichtet werden, wenn
sich die übrigen Anforderungen nach Ziffer 3.1 oder 3.2 aus Statuten oder Regle- menten einer Vertragspartei ergeben.
4.2 Die Statuten oder Reglemente müssen betreffend die Ziffern 3.1 und 3.2 die
minimale einjährige Milchliefer- bzw. Milchabnahmepflicht auch bei einem Austritt oder Ausschluss aus der Organisation garantieren, sofern beiden Parteien die Einhal- tung der Pflichten auch nach dem Austritt oder Ausschluss weiterhin zugemutet werden kann.
5. Informationspflichten
5.1 Der Milchverwerter muss den Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren,
in welchen Segmenten und zu welchen Produkten seine gelieferte Milch verarbeitet wurde.
5.2 Er muss seine Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren, in welchen
Segmenten und zu welchen Produkten die gesamte von ihnen allen gelieferte Milch verarbeitet wurde.
5.3 Der Milchverkäufer muss den Milchkäufer auf Anfrage darüber informieren,
wie viel Milch er je Segment an die verschiedenen Milchkäufer geliefert hat.
6. Umsetzung
Die Bestimmungen über Milchkaufverträge müssen bei neuen Verträgen umgehend und bei bestehenden Verträgen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umge- setzt werden.
7. Milchgeldabrechnungen
In den Milchgeldabrechnungen müssen die Milchmengen und die Preise einzeln je Segment ausgewiesen werden.
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8. Meldepflicht betreffend Segmentierung
8.1 Der TSM Treuhand GmbH (TSM) sind monatlich die nachfolgenden Daten zu
melden: a. die Milcheinkäufe in den einzelnen Segmenten je Milchverkäufer; b. die Milchverkäufe in den einzelnen Segmenten je Milchkäufer; und c. die mit Milch aus dem B- und dem C-Segment hergestellten und exportier- ten Milchprodukte nach der von der BO Milch vorgegebenen Struktur.
8.2 Die gestützt auf Artikel 43 Absatz 1 LwG erhobenen Daten können von der
TSM für die Plausibilisierung der Meldungen nach Ziffer 8.1 und für die Berech- nung der Milchfett- und Milchproteinbilanz nach Ziffer 9.3 verwendet werden.
8.3 Der TSM sind, auf deren Verlangen hin, zu Kontrollzwecken die Verkaufs- und
Exportbelege für die im B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchpro- dukte zuzustellen.
9. Kontrolle Mengenkongruenz
9.1 Die TSM überprüft unmittelbar nach Abschluss der Periode vom 1. Juli bis
30. Juni für jeden Milchhändler und Milchverwerter, ob die im B- und C-Segment zugekauften Milchmengen mit den im B- und C-Segment verkauften Milchmengen respektive mit den im B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchpro- dukten übereineinstimmen. 9.2 Über die Periode vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres darf die Abwei- chung zwischen eingekaufter und verkaufter respektive verarbeiteter und exportier- ter B- und C-Milch je Segment maximal 5 Prozent der im jeweiligen Segment ein- gekauften Milchmenge betragen. 9.3 Die Kontrolle erfolgt, falls keine Milchprodukte hergestellt wurden, auf Basis eines Milchmengenvergleiches. Bei der Herstellung von Milchprodukten im B-Segment wird zur Kontrolle eine Milchproteinbilanz (in Kilogramm) und bei der Herstellung von Milchprodukten im C-Segment eine Milchfett- und Milchprotein- bilanz (in Kilogramm) berechnet.
9.4 Die TSM orientiert die BO Milch, wenn über die Periode vom 1. Juli bis zum
30. Juni des Folgejahres Abweichungen von mehr als 5 Prozent je Segment vorlie- gen oder berechtigte Zweifel bezüglich der Korrektheit der Datenmeldungen beste- hen. Sie übermittelt der BO Milch die entsprechenden Daten.
10. Kontrolle Milchkaufverträge und Milchgeldabrechnungen
Der BO Milch sind, auf deren Verlangen hin, folgende Unterlagen zu Kontrollzwe- cken zuzustellen: a. die abgeschlossenen Milchkaufverträge; b. die Milchgeldabrechnungen.
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11. Weitergabe von aggregierten Daten
Die TSM übermittelt der BO Milch monatlich die nachfolgenden, aggregierte Daten, die nach Ziffer 8.1 gemeldet werden müssen: a. die Summe der Milcheinkäufe je Segment; b. die Summe der Milchverkäufe je Segment; c. die Summe der mit Milch aus dem B- und C-Segment hergestellten und ex- portierten Milchprodukte.
12. Sanktionssystem
12.1 Werden Mängel in der Umsetzung der Bestimmungen in den Ziffern 7–9
festgestellt, müssen die Mängel innerhalb von 30 Tagen behoben werden. Liegt ein Verschulden des Milchhändlers oder Milchverwerters vor, ist ein Betrag von
2000 Franken geschuldet.
12.2 Sofern die Mängel innert der gesetzten Frist nicht oder ungenügend behoben
werden, wird erneut eine Frist von maximal 30 Tagen zur Behebung gewährt. Zudem kann zum Betrag nach Ziffer 12.1 ein Betrag von maximal 10 000 Franken erhoben werden.
12.3 Werden die Mängel auch in der Nachfrist nicht behoben, kann je Kilogramm
zu viel eingekaufte oder zu wenig verkaufte Milch im B- oder C-Segment ein Betrag erhoben werden, der höchstens der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Richtpreis der BO Milch für das A-Segment plus 10 Rappen entspricht.
13. Vollzug
Die BO Milch vollzieht die Bestimmungen dieses Anhangs. Sie überweist die einge- forderten Beträge dem Bund.
14. Geltungsdauer
Die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen für Nichtmitglieder gilt bis zum 30. Juni 2015.
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Bst. C C. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland
1. Geltungsbereich
1.1 Die Bestimmungen über die Mengenregelung gelten für Hersteller von Emmen-
taler, die nicht Mitglieder der Branchenorganisation «Emmentaler Switzerland» (ES) sind.
1.2 Die Bestimmungen über die Mengenregelung gelten für diese Personen nur so
weit, wie sie von der ES für ihre Mitglieder umgesetzt werden.
2. Referenzmenge
2.1 Jeder Produktionsstätte (Käserei) wird für ein Jahr eine Berechtigung zur Pro- duktion einer bestimmten Menge Emmentalers (in Kilogramm) erteilt (Referenz- menge). Für Emmentaler und Emmentaler Bio wird je eine separate Berechtigung zugeteilt.
2.2 Für geschlossene Produktionsstätten, deren Referenzmenge auf andere Produk-
tionsstätten übertragen wurde, ist die erneute Zuteilung einer Referenzmenge nur durch Übertragung von einer schliessenden Produktionsstätte unter Berücksichti- gung des Milchflusses nach Ziffer 8 möglich.
2.3 Die Referenzmenge geschlossener Produktionsstätten, von welchen keine Refe-
renzmenge an andere Produktionsstätten übertragen wurde, verfällt. Bei Wieder- aktivierung der Produktionsstätte wird ihr eine Referenzmenge nach den Vorgaben in Ziffer 3.2 zugeteilt.
3. Bemessungsgrundlage für die Referenzmenge
3.1 Für Produktionsstätten, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses An- hangs Emmentaler herstellen, wird die Referenzmenge wie folgt bemessen: a. Für eine Produktionsstätte, die im Produktionsjahr 2010/2011 (1. Mai 2010 bis 30. April 2011) als Mitglied der ES Emmentaler hergestellt hat, ent- spricht die Referenzmenge ihrer im Produktionsjahr 2010/2011 gültigen Referenzmenge. b. Für eine Produktionsstätte, die im Produktionsjahr 2010/2011 und bis zum Inkrafttreten dieses Anhangs pflichtenheftkonforme Milch von schliessen- den Produktionsstätten übernommen hat, ist die Referenzmenge maximal die Summe aus ihrer eigenen Referenzmenge nach Buchstabe a und der von der ES nachgeprüften Referenzmenge, die die schliessende Produktionsstätte übertragen darf. Die Referenzmenge der schliessenden Produktionsstätten wird der übernehmenden Produktionsstätte übertragen, sofern die übernom- mene Milch in dieser während mindestens einem Jahr verarbeitet wird. Die- se Referenzmenge ergibt sich aus der übernommenen pflichtenheftkonfor- men Milchmenge, berechnet mit dem Ausbeutefaktor 8.15. Milch, die aus anderen Quellen bezogen wurde, berechtigt die übernehmende Produktions- stätte nicht zu einer zusätzlichen Referenzmenge.
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3.2 Für Produktionsstätten, die ab Inkrafttreten dieses Anhangs die Produktion von Emmentaler neu aufnehmen wollen, wird die Referenzmenge unter Berücksichti- gung folgender Punkte festgelegt: a. Die Zuteilung einer Referenzmenge ist nur möglich, wenn im Durchschnitt der letzten sechs Produktionsmonate aller Produktionsstätten mindestens
90 Prozent der Referenzmenge freigegeben wurde.
b. Die Referenzmenge ergibt sich aus der pflichtenheftkonformen Milchmenge, berechnet mit dem Ausbeutefaktor 8.15. Die daraus resultierende Referenz- menge darf die durchschnittliche Referenzmenge aller Produktionsstätten nicht übersteigen.
3.3 Für Produktionsstätten, denen von der ES im Februar 2011 im Rahmen der
sogenannten Emmentaler-Charta eine bestimmte Referenzmenge in Aussicht gestellt wurde, gilt diese Referenzmenge.
3.4 Den Käseherstellern wird die Referenzmenge ihrer Produktionsstätte verfügt.
4. Produktionsfreigabe
Der Anteil der Referenzmenge, der zur Produktion für einen bestimmten Zeitraum freigegeben (Produktionsfreigabe) wird, entspricht dem Anteil, den die ES für ihre Mitglieder zur Produktion freigibt. Dieser Anteil ist für alle Produktionsstätten verbindlich. Für Emmentaler und Emmentaler Bio wird je ein separater Anteil freigegeben.
5. Einzelbetrieblich freigegebene Produktionsmenge
5.1 Mindestens jedes Quartal wird für jede Produktionsstätte eine bestimmte Pro-
duktionsmenge freigegeben (in Kilogramm).
5.2 Diese Produktionsmenge besteht aus einer Basismenge und einem Qualitätsbo-
nus oder einem Qualitätsmalus. Sie umfasst die Menge Emmentaler in Kilogramm, einschliesslich der Ortsreserve sowie der zu Klasse 2 oder 3 deklassierten Ware. Die Ortsreserve ist die Menge, die der Hersteller im Rahmen des Ortsverkaufs selbst und nicht über eine Handelsfirma vermarktet.
5.3 Die Basismenge berechnet sich aufgrund des freigegebenen Anteils der Refe-
renzmenge nach Ziffer 4 für den entsprechenden Produktionszeitraum. 5.4 Zur Errechnung des Qualitätsbonus oder des Qualitätsmalus gelten die innerhalb der letzten sechs Monate taxierten Monatsproduktionen als Referenz. Die durch- schnittlichen Taxationspunkte jeder Produktionsstätte werden für jede freigegebene Produktionsmenge neu berechnet. Die Produktionsstätten werden entsprechend der Qualität in der Referenzperiode in folgende sieben Stufen eingeteilt: a. Stufe 1 (19.75–20.00 Taxationspunkte): erhält einen Bonus (Basismenge plus 10 Prozent); b. Stufe 2 (19.50–<19.75 Taxationspunkte): erhält einen Bonus (Basismenge plus 7.5 Prozent); c. Stufe 3 (19.25–<19.50 Taxationspunkte): erhält einen Bonus (Basismenge plus 5 Prozent);
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d. Stufe 4 (18.75–<19.25 Taxationspunkte): erhält die Basismenge; e. Stufe 5 (18.50–<18.75 Taxationspunkte): erhält einen Malus (Basismenge minus 5 Prozent); f. Stufe 6 (18.25–<18.50 Taxationspunkte): erhält einen Malus (Basismenge minus 7.5 Prozent); g. Stufe 7 (<18.25 Taxationspunkte): erhält einen Malus (Basismenge minus
10 Prozent).
5.5 Produktionsstätten, die die Produktion neu aufnehmen oder die innert der letzten sechs Monate keine Taxationsresultate aufweisen beispielsweise wegen eines Betriebsunterbruchs, werden für die ersten sechs Produktionsmonate in die Stufe 4 eingeteilt.
5.6 Die Produktionsmenge wird den Herstellern verfügt.
6. Befristete Übertragung von Produktionsmengen
6.1 Produktionsmengen können im gegenseitigen Einverständnis aller Beteiligten
und in begründeten Fällen, namentlich bei Umbau, Renovierung, Personalmangel wegen Militärdienst, Unfall oder Ferienabwesenheit oder bei temporärem Milch- mangel, zwischen Produktionsstätten befristet übertragen werden. Sämtliche Über- tragungen sind innerhalb der laufenden Produktionsperiode der ES schriftlich mitzu- teilen.
6.2 Die abgebende Produktionsstätte muss mindestens 25 Prozent der freigegebenen
Produktionsmenge übertragen. Die Referenzmenge verbleibt in der angestammten Produktionsstätte.
7. Über- oder Unterschreitung der einzelbetrieblich freigegebenen
Produktionsmenge 7.1 Sobald die Daten nach Ziffer 11 vorliegen, wird für jede einzelbetrieblich frei- gegebene Produktionsmenge eine schriftliche Abrechnung (in Kilogramm) erstellt. Wer mehr als diese Menge produziert hat, muss für die Mehrproduktion, nach Abzug der nach Ziffer 7.3 berechneten abgabefreien Überschreitung, eine Abgabe von 2.50 Franken pro Kilogramm bezahlen.
7.2 Wer die freigegebene Produktionsmenge überschreitet, muss die Mehrproduk-
tion, nach Abzug der nach Ziffer 7.3 berechneten abgabefreien Überschreitung, zusätzlich innerhalb von 12 Monaten kompensieren. Die zu kompensierende Menge wird in der Regel nach Bekanntwerden ihres Umfangs bei der nächsten einzelbe- trieblichen Freigabe einer Produktionsmenge in Abzug gebracht. 7.3 Jeder Produktionsstätte wird eine abgabefreie Überschreitung von 5 Prozent von einem Zwölftel der Referenzmenge gewährt. Diese Überschreitung wird bei jeder einzelbetrieblichen Freigabe einer Produktionsmenge rollend und unter Berücksich- tigung allfälliger Über- oder Unterschreitungen neu berechnet. Unterschreitungen dienen ausschliesslich dazu, die tolerierte abgabefreie Überschreitung wieder wett- zumachen, und berechtigen nicht zur Nachproduktion.
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7.4 Wer weniger produziert als die freigegebene Produktionsmenge, verliert das
Anrecht auf die nicht produzierte Menge. Vorbehalten bleibt Ziffer 7.3.
8. Übertragung von Referenzmengen
8.1 Produktionsstätten, die pflichtenheftkonforme Milch aus Produktionsstätten
übernehmen, kann die entsprechende Referenzmenge übertragen werden, sofern: a. die abgebende Produktionsstätte geschlossen wird; b. die abgebende Käsereigenossenschaft und der abgebende Käsehersteller schriftlich einwilligen; c. die übernehmende Käsereigenossenschaft und der übernehmende Käseher- steller schriftlich einwilligen; und d. die übernommene Milchmenge während mindestens einem Jahr in diesen Produktionsstätten verarbeitet wird.
8.2 Die übertragbare Referenzmenge ergibt sich aus der übernommenen pflichten-
heftkonformen Milchmenge, berechnet mit dem Ausbeutefaktor 8.15. 8.3 Milch, die aus anderen Quellen bezogen wird, gibt keine Berechtigung für eine zusätzliche Produktionsmenge Emmentaler.
9. Einstellung der Produktion
Die Referenzmengen von Produktionsstätten, welche die Produktion von Emmenta- ler einstellen und nicht von anderen Herstellern von Emmentaler übernommen werden, verfallen.
10. Produktionsgemeinschaften
10.1 Produktionsgemeinschaften werden für die Umsetzung der Mengensteuerung
wie eine Produktionsstätte behandelt, sofern und solange: a. sie eine längerfristig angelegte gesellschaftsrechtliche oder körperschaftliche Struktur aufweisen; und b. sämtliche Produktionsstätten schriftlich einwilligen, dass ihre konkrete Pro- duktionsmenge über die Produktionsgemeinschaft gesteuert wird. 10.2 Verlässt eine Produktionsstätte die Produktionsgemeinschaft und produziert sie ausserhalb dieser Produktionsgemeinschaft weiter, so nimmt sie ihre Referenzmenge mit. 10.3 Stellte oder stellt eine Produktionsstätte nach dem Produktionsjahr 2010/2011 die Produktion ein, so kann ihre Referenzmenge auf die übrigen bisherigen Produk- tionsstätten der Produktionsgemeinschaft übertragen werden.
11. Meldepflicht der Hersteller
Die Hersteller melden der ES die Mitte des dritten Monats nach dem Produktions- monat eingewogene Menge an Emmentaler (inkl. Ortsreserve) sowie die zu Klasse 2 oder 3 deklassierte Ware in Kilogramm und die jeweilige Anzahl Laibe. Die Daten sind bis zum ersten Tag des Folgemonats der ES zu übermitteln.
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12. Weitergabe von Daten
Die TSM Treuhand GmbH (TSM) übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von jeder Produktionsstätte, die Emmentaler oder «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste TSM nach Buchstabe d herstellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als
70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge;
f. die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; g. die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.
13. Vollzug
13.1 Die ES legt für die Produktionsstätten die Referenzmengen fest.
13.2 Sie vollzieht die Bestimmungen dieses Anhangs. Sie erhebt die Abgaben nach
Ziffer 7.1 und überweist sie dem Bund.
14. Geltungsdauer
14.1 Die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen für Nichtmitglieder gilt bis zum 30. Juni 2014.
14.2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann
die Geltungsdauer nach Ziffer 14.1 bis zum 30. Juni 2015 verlängern, sofern die ES bis Ende Februar 2014 den schriftlichen Nachweis erbringt, dass sie erfolgreich an der Umsetzung der Premiumstrategie für den Emmentaler gearbeitet hat.
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