AS 2013 2065
AS 2013 2065
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung)
Änderung vom 21. Juni 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20121, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 55a Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung
1 Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen: a. Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben; b. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben.
2 Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Personen, welche mindestens drei
Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. 3 Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind; vorgängig hört er die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer sowie der Patientinnen und Patienten an.
4 Die Kantone bestimmen die Personen nach Absatz 1. Sie können deren Zulassung
an Bedingungen knüpfen. 5 Eine Zulassung verfällt, wenn nicht innert einer bestimmten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, ausser wenn die Frist aus berechtigten Gründen wie Krankheit, Mut- terschaft oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Der Bundesrat legt die Frist fest.