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AS 2013 2107

Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)

Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)

Änderung vom 26. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Als ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisatio- nen gelten namentlich: c. die ständigen Delegationen von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i und k GSG bei den zwischenstaatlichen Organi- sationen;

Art. 17 Abs. 4

4 Die begünstigten Personen, die über eine Legitimationskarte des EDA verfügen

und die nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von der Pflicht befreit, sich bei den zuständigen kantonalen Einwohnerkontrollbehörden anzumelden. Sie kön- nen sich jedoch freiwillig anmelden.

II Diese Änderung tritt am 15. Juli 2013 in Kraft.

26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 192.121

2013-1079 2107

Gaststaatverordnung AS 2013

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