Lexipedia

AS 2013 2109

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

vom 26. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1bis des Strafgesetzbuchs1, verordnet:

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Art. 1 Stellung

1 Die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebens-

länglich verwahrter Straftäter (Fachkommission) ist eine Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung vom 25. November 19982 (RVOV). 2 Sie ist administrativ dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugeordnet.

3 Sie erfüllt ihre Aufgaben unabhängig.

4 Ihre Mitglieder üben ihr Amt persönlich aus.

Art. 2 Aufgaben Die Fachkommission nimmt folgende Aufgaben wahr: a. Sie beurteilt im Auftrag der zuständigen Justizvollzugsbehörde, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass die le- benslänglich verwahrte Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. b. Sie erstattet dem EJPD jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. c. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und darüber, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen und ob es weiteren Forschungs- bedarf gibt. d. Sie verfasst in Konsultationsverfahren Stellungnahmen zu Erlassentwürfen, welche die lebenslängliche Verwahrung betreffen.

SR 311.039.2

2013-1372 2109

Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit AS 2013

2. Abschnitt: Zusammensetzung und Wahl

Art. 3 Zusammensetzung

1 Die Fachkommission besteht aus zehn Mitgliedern.

2 Sie setzt sich aus Fachpersonen zusammen, die über die erforderlichen Spezial-

kenntnisse im forensisch-psychiatrischen oder im therapeutischen Bereich verfügen.

Art. 4 Wahl

1 Der Bundesrat wählt auf Antrag des EJPD die Mitglieder der Fachkommission und

bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

2 Die Kantone können dem EJPD Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.

3. Abschnitt: Organisation und Arbeitsweise

Art. 5 Reglement Die Fachkommission bestimmt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einem Reglement.

Art. 6 Präsidium 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Fachkommission und vertritt sie gegen aussen.

2 Sie oder er kann sich in diesen Funktionen von der Vizepräsidentin oder vom

Vizepräsidenten vertreten lassen.

Art. 7 Ausschuss

1 Eine Beurteilung nach Artikel 2 Buchstabe a wird von einem Ausschuss vorge-

nommen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident ernennt für jede Beurteilung einen Ausschuss. Dieser besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern der Fachkommission. Die Präsidentin oder der Präsident kann selber Vorsitzende oder Vorsitzender oder Mitglied eines Ausschusses sein. 3 Die Präsidentin oder der Präsident berücksichtigt bei der Ernennung des Ausschus- ses das Fachwissen der Mitglieder und die Verfahrenssprache. Er oder sie achtet auf eine ausgewogene Mitwirkung der Mitglieder der Fachkommission. 4 Die Präsidentin oder der Präsident informiert die lebenslänglich verwahrte Person und die zuständige Justizvollzugsbehörde über die personelle Zusammensetzung des Ausschusses und gibt ihnen Gelegenheit, Ausstandsgründe vorzubringen.

Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit AS 2013

Art. 8 Ausstand 1 Mitglieder der Fachkommission, die zuvor mit der zu beurteilenden lebenslänglich verwahrten Person in einer therapeutischen oder betreuerischen Funktion befasst waren, in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten, melden dies unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten und dürfen dem betreffenden Ausschuss nicht angehören.

2 Die Präsidentin oder der Präsident prüft, ob im konkreten Fall Ausstandsgründe

vorliegen. 3 Erfüllt die Präsidentin oder der Präsident selber einen Ausstandsgrund, so überträgt sie oder er die Ernennung des Ausschusses an die Vizepräsidentin oder den Vizeprä- sidenten; erfüllt diese oder dieser ebenfalls einen Ausstandsgrund, so ernennt das nach Lebensjahren älteste Mitglied den Ausschuss.

Art. 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1 Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung oder am Zirkula-

tionsverfahren mindestens sieben Mitglieder teilnehmen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr.

2 Verabschiedet ein Ausschuss einen Bericht nach Artikel 11, so ist jedes Aus-

schussmitglied zur Stimmabgabe verpflichtet; Stimmenthaltungen sind nicht zuläs- sig. Für seine übrigen Beschlüsse ist ein Ausschuss beschlussfähig, wenn mindes- tens vier Mitglieder teilnehmen. Ein Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. 3 Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 10 Abklärungen und Anhörungen

1 Die Fachkommission und die Ausschüsse können bei Justizvollzugsbehörden und

Justizvollzugsinstitutionen sowie bei weiteren Behörden und bei Privaten sämtliche Informationen einholen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erach- ten. Sie können Behörden und Private zu einer Anhörung einladen.

2 Die Ausschüsse können für Untersuchungen und andere Abklärungen sowie für

Übersetzungen Sachverständige beiziehen.

3 Die Ausschüsse hören die lebenslänglich verwahrte Person an. Sie können davon

absehen, wenn dies für die Beurteilung offensichtlich nicht erforderlich ist, nament- lich wenn der aktuelle Gesundheitszustand der verwahrten Person in den vorgeleg- ten Akten genügend dokumentiert ist.

Art. 11 Bericht 1 Der Ausschuss erstellt über den zu beurteilenden Fall einen schriftlichen Bericht in der im kantonalen Verfahren geltenden Sprache und überweist diesen an die Justiz- vollzugsbehörde.

Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit AS 2013

2 Im Bericht sind zudem aufzuführen:

a. die Namen und die Funktionen sämtlicher Ausschussmitglieder und der wei- teren Personen, die bei der Erarbeitung des Berichtes beteiligt gewesen sind; b. das Stimmenverhältnis; c. allfällige Minderheitsmeinungen mit Begründung.

Art. 12 Sekretariat 1 Das Sekretariat verrichtet auf Weisung des Präsidiums administrative und organi- satorische Tätigkeiten im Rahmen der in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben der Fach- kommission. Dazu gehören namentlich die Sitzungsvorbereitung und die Protokoll- führung.

2 Das Sekretariat wird vom Bundesamt für Justiz geführt.

4. Abschnitt: Daten- und Geheimnisschutz

Art. 13 Datenschutz

1 Die Fachkommission darf Personendaten einschliesslich besonders schützenswer-

ter Personendaten nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2 Sie darf Personendaten nur bekannt geben, wenn die betroffene Person ausdrück-

lich eingewilligt hat.

3 Die Fachkommission bewahrt von den durch die Ausschüsse erstellten Berichten

Kopien auf.

4 Die von der Justizvollzugsbehörde vorgelegten Verfahrensakten werden dieser

nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens nach Artikel 64c Absatz 1 des Straf- gesetzbuchs wieder zurückgegeben.

Art. 14 Nicht-Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis

1 Die Beratungen der Fachkommission und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

2 Die Mitglieder der Fachkommission und die von ihr beigezogenen Personen unter-

stehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuchs. 3 Die Fachkommission ist die zuständige vorgesetzte Behörde, um ein Mitglied oder eine von ihr beigezogene Person vom Amtsgeheimnis zu entbinden. In dringenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

3 SR 235.1

Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit AS 2013

5. Abschnitt: Kosten und Entschädigung

Art. 15

1 Die Kosten für die Fachkommission werden vom EJPD getragen.

2 Die Mitglieder der Fachkommission werden gemäss Artikel 8n Absatz 1 Buch-

stabe a RVOV4 entschädigt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985

Anhang 2 Ziff. 1.1 nach «EDI» ergänzen EJPD Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandel- barkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

2. Organisationsverordnung vom 17. November 19996 für das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement

Art. 8 Abs. 3

3 Dem BJ administrativ zugeordnet sind die Eidgenössische Fachkommission zur

Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter und deren Sekretariat.

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 172.010.1 5 SR 172.010.1 6 SR 172.213.1

Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit AS 2013