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Verordnung über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern
Verordnung über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern (Interpol-Verordnung)
vom 21. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 350–353 des Strafgesetzbuches1, verordnet:
1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben
Art. 1 Organisation Das Bundesamt für Polizei (fedpol) führt das Nationale Zentralbüro (NZB) im Sinne von Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation2 (Interpol).
Art. 2 Aufgaben des NZB
1 Das NZB sorgt für den Kontakt mit:
a. den zuständigen schweizerischen Behörden; b. den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder; c. dem Generalsekretariat von Interpol.
2 Es erfüllt folgende, weitere Aufgaben:
a. Es unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie die Voll- streckung von Strafen und Massnahmen, indem es polizeiliche Informatio- nen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Gene- ralsekretariat von Interpol einerseits und den schweizerischen Strafverfol- gungsbehörden andererseits vermittelt. b. Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten bearbeiten und austauschen.
SR 366.1 1 SR 311.0 2 Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, in Kraft getreten am 13. Juni 1956, in der Fassung vom 7. Oktober 2008, in Kraft getreten am 5. Dezember 2008. Die Statuten sind beim Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern, unentgeltlich erhältlich und können unter www.fedpol.admin.ch eingesehen werden.
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c. Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher für den Empfang und die Verteilung aller Interpol-Anfragen an die betroffenen Dienststellen von fedpol einerseits und für die Behandlung und Koordination in dringenden kriminalpolizeilichen Fällen andererseits. d. Es stellt den Zugang zum polizeilichen Informationssystem von Interpol sicher. e. Es koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit im Rahmen der operatio- nellen Tätigkeit von Interpol. f. Es stellt die Weiterleitung der via Interpol-Kanal ein- und ausgehenden internationalen Rechtshilfeersuchen im Zuständigkeitsbereich des Bundes- amtes für Justiz sicher. g. Es nimmt an den strategischen und operationellen Arbeiten von Interpol teil und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien. h. Es delegiert eine oder mehrere Personen als Polizeiattachés an das General- sekretariat von Interpol.
3 Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem NZB und dem
Generalsekretariat von Interpol sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten sind die Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation3 sowie das Reglement über die Bearbeitung von Daten4 (Interpol-Reglement) anwendbar, soweit die Statuten und das Reglement mit dem schweizerischen Recht vereinbar sind.
4 Das NZB ist bei seiner Tätigkeit für die Einhaltung des schweizerischen Rechts
verantwortlich und trifft nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen.
Art. 3 Informationsaustausch über das polizeiliche Informationssystem von Interpol
1 Das NZB kann den Informationsaustausch mit dem Generalsekretariat von Interpol
und den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten über das polizeiliche Informations- system von Interpol vornehmen und dazu auch Daten aus dem Informationssystem des Generalsekretariats abrufen und speichern.
2 Es kann Sach- und Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen
und direkt im polizeilichen Informationssystem von Interpol speichern.
Art. 4 Zugriffsrechte
1 Folgende Behörden können im Abrufverfahren auf die Daten im polizeilichen
Informationssystem von Interpol zugreifen:
3 Siehe Fussnote zu Art. 1.
4 Reglement vom 2. November 2011 über die Bearbeitung von Daten, in Kraft getreten am 1. Juli 2012. Das Reglement ist beim Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaum- strasse 29, 3003 Bern, unentgeltlich erhältlich und kann unter www.fedpol.admin.ch eingesehen werden.
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a. die zuständigen Stellen von fedpol zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 19945 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung6, dem Bundesgesetz vom 23. Dezem- ber 20117 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19818 und der Organisationsverordnung vom 17. November
19999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
b. die zuständigen Stellen des Bundesamtes für Justiz zur Erfüllung ihrer Auf- gaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 und der Organisa- tionsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; c. kantonale Polizeibehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strafpro- zessordnung sowie kantonalen Polizeigesetzen; d. die Zoll- und Grenzbehörden des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollgesetz vom 18. März 200510 und der Kantone im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben; e. die Fremdenpolizeien der Kantone, soweit sie gemäss kantonalem Recht mit gerichts- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben betraut sind; f. der oder die Datenschutz- und Informationsschutzverantwortliche von fedpol zur Erfüllung der Kontrollaufgaben; g. die mit Wartungsaufgaben betrauten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.
Art. 5 Informationsaustausch mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden 1 Das NZB teilt ausländischen Strafverfolgungsbehörden Informationen mit, die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder für die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen bedeutsam sind. 2 Kann es eine Anfrage nicht selber beantworten, so gibt es diese an die schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden weiter, die es als zuständig erachtet. Diese erteilen dem NZB die gewünschte Auskunft.
Art. 6 Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden der Kantone
1 Benötigt eine kantonale Strafverfolgungsbehörde zur Verhütung oder Verfolgung
von Straftaten oder für die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen Informatio- nen von einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde, so kann sie das NZB ersu- chen, ihre Anfrage an Nationale Zentralbüros anderer Länder und an das General- sekretariat von Interpol zu übermitteln.
5 SR 360 6 SR 312.0 7 SR 312.2 8 SR 351.1 9 SR 172.213.1 10 SR 631.0
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2 Die Befugnis der kantonalen Polizeibehörden, in Fällen nach Artikel 35 Absatz 2 der Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 198211 mit ausländischen Polizeibehör- den direkt zu verkehren, bleibt vorbehalten.
Art. 7 Zusammenarbeit mit Bundesbehörden In Strafverfahren nach der Strafprozessordnung12 sowie zur Verhütung von Straf- taten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, kann die Bundesanwaltschaft über das NZB Informationen von anderen Ländern einholen.
Art. 8 Zusammenarbeit mit Privaten Das NZB kann zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten juristische Perso- nen orientieren: a. zur Abwendung einer drohenden Gefahr; b. wenn die Mitteilung im Interesse der betroffenen Personen erfolgt und ihre Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
Art. 9 Strafregister-Informationssystem VOSTRA Das NZB erteilt anderen Behörden im Rahmen der Vorschriften über das Strafregis- ter Auskünfte aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA.
Art. 10 Motorfahrzeug-Informationssystem MOFIS
1 Das NZB kann aus dem Motorfahrzeug-Informationssystem MOFIS die folgenden
Daten zum Vergleich mit Fahndungsmeldungen abfragen: a. Marke, Fahrgestellnummer und zugehöriges Kennzeichen; b. Nachvermerke (Diebstahlsanzeige); c. letztbekannter Halter oder letztbekannte Halterin mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.
2 Stellt das NZB fest, dass ein im Ausland gestohlenes Fahrzeug in der Schweiz
immatrikuliert ist, so teilt es dies den ausländischen Strafverfolgungsbehörden mit, die die Fahndung gemeldet haben.
2. Abschnitt: Bearbeitung polizeilicher Informationen
Art. 11 Bedingungen des Informationsaustauschs
1 Der Informationsaustausch beschränkt sich auf polizeiliche Informationen nach
Artikel 1 Absatz 2 des Interpol-Reglements13.
11 SR 351.11 12 SR 312.0
13 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 3.
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2 Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck bearbei-
ten, für den sie ihnen weitergegeben worden sind. Bei jeder Übermittlung von Daten ist auf diese Bearbeitungsbeschränkung hinzuweisen, ebenso darauf, dass sich das NZB vorbehält, Auskunft über die Bearbeitung zu verlangen. 3 Zusätzlich unterrichtet das NZB das Generalsekretariat von Interpol und die Natio- nalen Zentralbüros anderer Staaten entweder bei jeder Übermittlung von Daten oder bei bestimmten Datenkategorien vorgängig mit einer generellen Mitteilung: a. darüber, dass die Weitergabe der Daten an andere Stellen als ausländische Behörden mit Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben nur mit der ausdrück- lichen Zustimmung des NZB im Einzelfall zulässig ist; b. über alle anderen Bearbeitungsbeschränkungen, die dem NZB nach Mass- gabe der Gesetzgebung von Bund und Kantonen auferlegt sind.
4 Die Zustimmung nach Absatz 3 Buchstabe a erfolgt nach Massgabe des schweize-
rischen Rechts. Zuständig ist der Chef oder die Chefin des NZB. Der oder die Datenschutz- und Informationsschutzverantwortliche von fedpol ist vorgängig anzu- hören.
5 Beabsichtigt das NZB, Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunfts- staat bekannt zu geben, so gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 der Asylver- ordnung 3 vom 11. August 199914.
Art. 12 Anfragen des Generalsekretariats von Interpol
1 Das NZB ist verpflichtet, Anfragen des Generalsekretariats von Interpol nach
Massgabe des schweizerischen Rechts zu beantworten. Dies gilt insbesondere für Anfragen betreffend: a. die Weitergabe von Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespei- chert sind, an externe Stellen nach Artikel 27 des Interpol-Reglements15; b. den Zugriff neuer Stellen auf Daten der Schweiz, die beim Generalsekreta- riat gespeichert sind; c. das Abrufen und Speichern von Daten der Schweiz, die beim Generalsekre- tariat gespeichert sind, durch neue Stellen.
2 Der Entscheid über Anfragen nach Absatz 1 Buchstaben b und c bedarf der
Zustimmung des Chefs oder der Chefin des NZB. Der oder die Datenschutz- und Informationsschutzverantwortliche von fedpol ist vorgängig anzuhören. 3 Der Zugriff auf Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind, oder das Abrufen solcher Daten ist für eine Stelle nur zulässig, wenn auch die Wei- tergabe der Daten an sie zulässig wäre.
14 SR 142.314
15 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 3.
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Art. 13 Richtigkeit der Informationen Das NZB stellt die Richtigkeit und Aktualität der von ihm weitergegebenen polizei- lichen Informationen sicher.
Art. 14 Löschung der Daten im polizeilichen Informationssystem von Interpol
1 Die Daten im polizeilichen Informationssystem von Interpol sind zu löschen,
sobald sie nicht mehr benötigt werden. 2 Strafrechtlich relevante Daten nach den Artikeln 95–99 der Strafprozessordnung16 sind längstens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.
3 Für die Löschung der Daten ist der Kontrolldienst von fedpol zuständig.
Art. 15 Archivierung der Daten des NZB Sämtliche vom NZB nicht mehr benötigten Daten werden gemäss Archivierungsge- setz vom 26. Juni 199817 dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.
3. Abschnitt: Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
Art. 16 1 Will eine Person Auskunft über die sie betreffenden Informationen, diese berichti- gen oder löschen lassen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen (Kopie des Passes oder der Identitätskarte) und ein schriftliches Gesuch bei dem oder der Datenschutz- und Informationsschutzverantwortlichen von fedpol einreichen.
2 Die Auskunftserteilung richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens (anderer
Staat, Bund, Kanton), dessen Behörde die Strafuntersuchung führt oder geführt hat. Fedpol leitet das Gesuch zum Entscheid an die zuständige Behörde weiter.
3 Hat fedpol das Verfahren geführt und wurde dieses nicht an einen Kanton dele-
giert, so entscheidet es über das Gesuch. 4 Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Interessen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder polizeilichen Verbrechensverhütung es erfordern.
5 Die Auskunftserteilung über Fahndungsdaten richtet sich nach der RIPOL-Ver-
ordnung vom 15. Oktober 200818. 6 Die Auskunftserteilung über Daten von Behörden anderer Staaten richtet sich nach Artikel 18 des Interpol-Reglements19.
16 SR 312.0 17 SR 152.1 18 SR 361.0
19 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 3.
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4. Abschnitt: Aufsicht und Datensicherung
Art. 17
1 Der oder die Datenschutz- und Informationsschutzverantwortliche von fedpol
beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten im NZB. 2 Fedpol regelt die Zugriffs- und Zugangsberechtigung in einem Bearbeitungsregle- ment und sichert die Arbeitsräume gegen den Zutritt unbefugter Personen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Interpol-Verordnung vom 1. Dezember 198620 wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
21. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
20 AS 1986 2318, 1987 279, 1992 1618, 1993 1962, 1996 3097, 1998 1561, 2001 3316, 2005 1351, 2008 4943, 2012 6731
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