AS 2013 2367
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des zugehörigen Protokolls, beide in Bern unterzeichnet am 26. April 1966, geändert durch das am 29. Juni 2006 in Madrid unterzeichnete Protokoll (hiernach: «Änderungsprotokoll»)
Übersetzung1
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des zugehörigen Protokolls, beide in Bern unterzeichnet am 26. April 1966, geändert durch das am 29. Juni 2006 in Madrid unterzeichnete Protokoll (hiernach: «Änderungsprotokoll»)
Abgeschlossen am 27. Juli 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 20122 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. August 2013
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Spanien, vom Wunsch geleitet, das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das zuge- hörige Protokoll, beide in Bern unterzeichnet am 26. April 19663 (hiernach: «das Abkommen» bzw. «das Protokoll»), geändert durch das am 29. Juni 20064 in Mad- rid unterzeichnete Protokoll, zu ändern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens (Unter das Abkommen fallende Steuern) wird aufgehoben und durch den nachfolgenden Artikel 2 Absatz 3 Buch- stabe a ersetzt: «a) in Spanien: (i) die Einkommenssteuer der natürlichen Personen, (ii) die Körperschaftssteuer, (iii) die Einkommenssteuer nichtansässiger Personen, (iv) die Vermögenssteuer, und (v) die lokalen Einkommens- und Vermögenssteuern (im Folgenden als «spanische Steuer» bezeichnet);»
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 2367).
2 AS 2013 2365 3 SR 0.672.933.21 4 AS 2007 2199
2011-2124 2367
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom AS 2013
Art. 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens (Allgemeine Definitionen) wird aufgehoben und durch den nachfolgenden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ersetzt: «a) bedeutet der Ausdruck «Spanien» das Königreich Spanien und umfasst, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien, einschliesslich der Binnengewässer, des Luftraums, der Hoheits- gewässer sowie der Gebiete ausserhalb der Hoheitsgewässer, in denen das Königreich Spanien nach seinem innerstaatlichen Recht und in Überein- stimmung mit dem Völkerrecht die Hoheitsrechte oder seine Gerichtshoheit hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und des darüber befindlichen Wassers sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;»
Art. 3
1. In Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens (Betriebsstätte) wird der folgende Buch-
stabe f hinzugefügt: «f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten auszu- üben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der fes- ten Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit dar- stellt.»
2. Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens (Betriebsstätte) wird aufgehoben und durch
den folgenden Artikel 5 Absatz 4 ersetzt: «4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 5 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Un- ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.»
Art. 4 Der bisherige Artikel 9 des Abkommens (Verbundene Unternehmen) wird zu Ab- satz 1 und die folgenden neuen Absätze 2 und 3 werden hinzugefügt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staats Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und stimmt der andere Vertragsstaat zu, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere
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Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; falls erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. 3. Absatz 2 ist nicht auf Fälle von Betrug und vorsätzlicher Unterlassung anwend- bar.»
Art. 5
1. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens (Dividenden) wird aufgehoben
und durch den folgenden Absatz ersetzt: «b) Ungeachtet des vorstehenden Buchstabens nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die von dieser Gesell- schaft gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, de- ren Kapital ganz oder zum Teil in Aktien unterteilt ist, sofern diese am Kapi- tal der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar und während ei- ner Dauer von mindestens einem Jahr zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist. Im Weiteren muss die die Dividenden zahlende Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig sein und darf nicht von den unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern befreit sein, und keine der Gesellschaften darf gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat in diesem Drittstaat ansässig sein. Beide Gesellschaften müssen überdies die Form einer Kapi- talgesellschaft aufweisen.»
2. Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens (Dividenden) wird durch den nachfolgen-
den Buchstaben c ergänzt: «c) Ungeachtet von Buchstabe a sind Dividenden, die an eine in einem Ver- tragsstaat ansässige anerkannte Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung ge- zahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat steuerbar.»
Art. 6
1. Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens (Gewinne aus der Veräusserung von Ver-
mögen) wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: «3. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person durch die Veräusse- rung von Aktien oder von ähnlichen Beteiligungen erzielt, deren Vermögen unmit- telbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes sind nicht anwendbar auf: a) die Übertragung von Aktien, die an einer schweizerischen oder spanischen Börse oder an jeder anderen zwischen den zuständigen Behörden vereinbar- ten Börse kotiert sind; oder b) die Übertragung von Aktien einer Gesellschaft, wenn das unbewegliche Vermögen von dieser Gesellschaft als Betriebsvermögen genutzt wird.»
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2. In Artikel 13 des Abkommens wird der bisherige Absatz 3 durch folgenden
Absatz ersetzt, der zu Absatz 4 wird: «4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse- rer ansässig ist.»
Art. 7 Artikel 23 des Abkommens (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. In Spanien wird die Doppelbesteuerung entweder nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder nach folgenden Bestimmungen, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Spaniens, vermieden: a) Bezieht eine in Spanien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Spanien: (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz auf denselben Vermögensteilen gezahl- ten Steuer entspricht; (iii) auf die von den «underlying companies» erhobenen Steuern den Abzug an, der nach dem innerstaatlichen Recht Spaniens gewährt wird. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung er- mittelten Steuer auf dem Einkommen oder auf dem Vermögen nicht über- steigen, der je nachdem dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen oder Vermögen entspricht. b) Wenn gemäss irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens die Einkünfte oder das Vermögen einer in Spanien ansässigen Person in Spanien von der Steuer befreit sind, kann Spanien für die Berechnung des Steuerbetrags auf dem übrigen Einkommen oder Vermögen dieser ansässigen Person die betreffenden steuerbefreiten Einkommen oder Vermögen trotzdem berück- sichtigen.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in Spanien besteuert werden kön- nen, so nimmt die Schweiz unter Vorbehalt von Buchstabe b diese Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Ein- künfte oder Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 3 werden indessen nur von der Besteuerung
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ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Spanien nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Lizenzgebüh- ren, die nach Artikel 10 oder 12 in Spanien besteuert werden können, so ge- währt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 oder 12 in Spanien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizeri- sche Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Spanien besteuert werden können; (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden oder Lizenz- gebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Spanien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden oder Lizenzgebühren. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfah- ren. c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Spanien ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.»
Art. 8
1. Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens (Verständigungsverfahren) wird aufgeho-
ben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaat- lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.»
2. In Artikel 25 wird am Ende von Absatz 2 der folgende Satz eingefügt:
«Jede erzielte Einigung wird ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten, auf jeden Fall aber nicht später als sieben Jahre nach dem Datum der ersten in Absatz 1 erwähnten Mitteilung umgesetzt.»
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3. In Artikel 25 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
«5. Wenn: a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 ei- nen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung ge- führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertrags- staats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen; sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte müssen jedoch keinem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn eine direkt betroffene Person nach innerstaatlichem Recht eines der Vertragsstaaten mit dieser Sache noch an ein Gericht eines Vertragsstaats gelangen kann oder wenn ein Gericht bereits zu diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umset- zung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zu- gänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25bis Absatz 2.»
Art. 9 Artikel 25bis des Abkommens (Informationsaustausch) wird aufgehoben und durch den folgenden neuen Artikel 25bis ersetzt: «Art. 25bis Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,
die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rech- nung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations- austausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staats be- schafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten
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Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staats dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer- den können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der
andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflich- tung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei- lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer bevollmächtigten oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer Treuhänderin befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entge- genstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts sind die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats befugt, die Offenlegung der in diesem Absatz genann- ten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist.»
Art. 10 Nach Absatz I des Protokolls wird der folgende Absatz Ibis eingefügt: «Ibis. Zu Art. 4 In Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in diesem Staat umfasst.
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Der Ausdruck «anerkannte Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung» bezeichnet jeden Plan, jeden Fonds, jede Versicherungseinrichtung oder andere Einheit mit Sitz in einem Vertragsstaat: (i) welche die Ansprüche ihrer Versicherten auf ein Einkommen oder einen Kapitalbezug bei Pensionierung oder als Hinterbliebene, Witwer und Wit- wen, Waisen oder Erwerbsunfähige verwaltet; und (ii) deren Beiträge, die an sie geleistet werden, zu Steuervergünstigungen in Form einer Reduktion der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer natürlicher Personen berechtigen.»
Art. 11 Nach Absatz III des Protokolls wird der folgende neue Absatz IIIbis eingefügt: «IIIbis. Zu Art. 23 Es besteht Einvernehmen darüber, dass gemäss dem ersten Satz von Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens eine in Spanien ansässige Person sich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wahlweise für die Methoden und Bedingungen des spani- schen Rechts hinsichtlich des im Ausland erworbenen Einkommens (z.B. Art. 21 oder 22 des königlichen Gesetzesdekrets 4/2004 vom 5. März zur Genehmigung der Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Gesellschaften) oder für die in diesem Artikel 23 genannten Methoden entscheiden kann.»
Art. 12 Absatz IV zu Artikel 25bis des Protokolls wird aufgehoben und durch den folgenden neuen Absatz IV ersetzt: «1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begeh- ren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er zur Beschaffung der Informationen alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen übli- chen Mittel, die nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden sind, ausgeschöpft hat.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden
Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25bis den Steuerbe- hörden des ersuchten Staats die nachstehenden Angaben zu liefern haben: a) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Per- son; b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; e) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
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3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informa-
tionen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehen- den Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertrags- staaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Absatz 2 sieht zwar wichtige verfah- renstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor; seine Buchstaben a–e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
4. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25bis des Abkom-
mens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informa-
tionen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- rechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Infor- mationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
6. Die zuständigen Behörden erteilen dem anderen Vertragsstaat die ersuchten
Informationen so rasch wie möglich. Die Zeitdauer, die vom Stellen des Gesuchs um Informationsaustausch bis zum Erhalt der Informationen durch den ersuchenden Staat verstreicht, wird bei der Berechnung der nach der spanischen Steuerrechtsord- nung in Steuerverwaltungsverfahren geltenden Fristen nicht berücksichtigt.
7. Mängel im schweizerischen Verfahren können von der betroffenen Person im
Rechtsmittelverfahren vor einem spanischen Gericht nicht geltend gemacht werden. Erhebt die steuerpflichtige Person Einsprache gegen den Entscheid der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung, die Information an die spanischen Behörden zu erteilen, so wird jede daraus folgende Verzögerung bei der Berechnung der nach der spanischen Steuerrechtsordnung in Steuerverwaltungsverfahren geltenden Fristen nicht berück- sichtigt.»
Art. 13
1. Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem
Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erfüllt sind.
2. Das Änderungsprotokoll tritt drei Monate nach dem Datum des Empfangs der
letzten der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls gezahlt oder gutgeschrieben werden;
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(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls beginnen; (iii) hinsichtlich des neuen Artikels 25bis in Bezug auf die unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden; (iv) hinsichtlich des neuen Artikels 25bis in Bezug auf die anderen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres beginnen, beziehungsweise auf Steu- ern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; (v) hinsichtlich des neuen Artikels 25 Absatz 5 des Abkommens auf Verständi- gungsverfahren, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Ände- rungsprotokolls eingeleitet werden.
3. Artikel 25bis des Abkommens und Absatz IV des Protokolls sind, wie im Proto-
koll vom 29. Juni 2006 vereinbart, weiterhin auf die Fälle von Steuerbetrug oder ähnliche Delikte, die nach dem 29. Juni 2006 begangen wurden, anwendbar, bis dieses Änderungsprotokoll anwendbar wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Madrid am 27. Juli 2011, im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreichs Spanien: Urs Johann Ziswiler Juan Cano García