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AS 2013 2473

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Änderung vom 8. Juli 2013

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung, verordnet:

I Der Anhang der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

8. Juli 2013 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: Michael Ambühl

1 SR 672.201.1

2013-1586 2473

Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2013

Anhang

Ziff. II

II. Liste der Vertragsstaaten (Stand 1. April 2013; gilt für die im Jahr 2012 fällig gewordenen Erträgnisse)2

Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.3

Vertragsstaaten Erträgnisse [1]4 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Ägypten Dividenden [58]

20.5.87 Zinsen 15 [3] [18]

Lizenzgebühren 12,5 Albanien Dividenden

12.11.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 5 Lizenzgebühren 5 Algerien Dividenden

3.6.06 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 Argentinien Dividenden [40]

23.4.97 Zinsen 12 [3] [40]

Armenien Dividenden

12.6.06 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [21]

– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 5

2 Für die 2011 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 2012 5813.

3 Die vorliegende Übersicht stellt die Steuerentlastungen aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dar. Art. 15 des Zinsbesteuerungs- abkommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweiz und der EG (SR 0.641.926.81) sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein ausschliessliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person für zwischen verbundenen Gesellschaften gezahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Es versteht sich von selbst, dass eine schweizerische Gesellschaft, die aufgrund von Art. 15 des obgenannten Zinsbesteue- rungsabkommens von der Quellensteuer befreite Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren vereinnahmt, für diese Einkünfte keine pauschale Steueranrechnung geltend machen kann.

4 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2013

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Aserbaidschan Dividenden

23.2.06 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [65]

– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [34] [42] Lizenzgebühren 10 [4] Australien Dividenden [19]

28.2.80 Zinsen 10

Lizenzgebühren 10 Bangladesch Dividenden

10.12.07 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 Belarus Dividenden

26.4.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 12 [56] Zinsen 8 [3] [34] Lizenzgebühren – für Patente und Know-how 3 – Leasinggebühren 5 – übrige Lizenzgebühren 10 Belgien Dividenden

28.8.78 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Bulgarien Dividenden

28.10.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 5 [56] Zinsen 10 [3] Chile Dividenden 15 [49]

2.4.08 Zinsen 15 [50]

Lizenzgebühren – Leasing 5 – übrige Lizenzgebühren 10 China Dividenden 10

6.7.90 Zinsen 10 [3] [18]

Lizenzgebühren 10 [18] [27] Chinesisches Taipei Dividenden (Taiwan) – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10

8.10.07 [48] – übrige Dividenden 15

Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 Dänemark Dividenden

23.11.73 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 15

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2013

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Deutschland Dividenden 11.8.71/17.10.89 – von Grenzkraftwerken 5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – Einkünfte aus Genussrechten, 26,375 [16] Gewinnobligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen – übrige Dividenden 15 Ecuador Dividenden [59]

28.11.94 Zinsen 10 [3]

Lizenzgebühren 10 Elfenbeinküste Dividenden 15 [26]

23.11.87 Zinsen 15 [3] [11]

Lizenzgebühren 10 Estland Dividenden [62]

11.6.02 Zinsen [62]

Lizenzgebühren 10 [46] Finnland Dividenden

16.12.91 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 10 Frankreich Dividenden 9.9.66/3.12.69 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [5] – übrige Dividenden 15 [6] Lizenzgebühren 5 Ghana Dividenden

23.7.08 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 8 Dienstleistungsvergütungen 8 [9] Griechenland Dividenden

16.6.83 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 7 [41] Lizenzgebühren 5 Indien Dividenden [29]

2.11.94 Zinsen 10 [3]

Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Indonesien Dividenden

29.8.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Iran Dividenden [30]

27.10.02 Zinsen 5 [3][64]

Lizenzgebühren 5 Island Dividenden

3.6.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [24]

– übrige Dividenden 15

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2013

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Israel Dividenden

2.7.03 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5

– von Tochtergesellschaften (ab 10 %), 10 jedoch keine ordentliche Besteuerung der ausschüttenden israelischen Gesellschaft – übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [34] Lizenzgebühren 5 Italien Dividenden 15 9.3.76/28.4.78 Zinsen 12,5 Lizenzgebühren 5 Jamaika Dividenden

6.12.94 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [18] [34] Lizenzgebühren 10 [18] [27] Dienstleistungsvergütungen 10 [18] Japan Dividenden

19.1.71 – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 0

– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 – übrige Dividenden 10 [10] Zinsen 10 [3] Kanada Dividenden

5.5.97 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen – an verbundene Personen 10 [3] – an unverbundene Personen 0 Lizenzgebühren 10 [3] Katar Dividenden [51] 24.9.09 Kasachstan Dividenden

21.10.99 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [43]

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 [28] Kirgisistan Dividenden

26.1.01 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 10 Zinsen 5 Lizenzgebühren 5 Korea (Süd) Dividenden

12.2.80 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [13] [34] Lizenzgebühren 10 [13] Kuwait Dividenden [52]

16.2.99 Zinsen [52]

Lizenzgebühren [52]

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2013

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Kroatien Dividenden

12.3.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 12 [56] Zinsen 5 Lettland Dividenden

31.1.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [3] [12] Lizenzgebühren 10 [46] Litauen Dividenden

27.5.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [12] Lizenzgebühren 10 [46] Luxemburg Dividenden

21.1.93 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [22] [53]

– übrige Dividenden 15 [53] Malaysia Dividenden [63]

30.12.74 Zinsen 10 [15]

Lizenzgebühren 10 [15] Marokko Dividenden

31.3.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 Mazedonien Dividenden

14.4.00 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [3] Mexiko Dividenden [33]

3.8.93 Zinsen [3] [7]

– Banken, Versicherungen, Rückversiche- 5 rungen, an Börsen gehandelte Obligationen – andere 10 Lizenzgebühren 10 Moldau Dividenden

13.1.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 6 [56] Zinsen 10 [3] Mongolei Dividenden

20.9.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Montenegro Dividenden

13.4.05 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 9 [56] Zinsen 9 [64] Neuseeland Dividenden 15

6.6.80 Zinsen 10 [25]

Lizenzgebühren 10

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2013

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Niederlande Dividenden [53]

26.2.10 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 15 Norwegen Dividenden

7.9.87 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 15 Österreich Dividenden

30.1.74 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0

– übrige Dividenden 15 Pakistan Dividenden

19.7.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10

– übrige Dividenden 10 [69] Zinsen 10 [2] [55] Lizenzgebühren 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Philippinen Dividenden

24.6.98 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 15 [23] Polen Dividenden

2.9.91 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Portugal Dividenden

26.9.74 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 5 Rumänien Dividenden 10

25.10.93 Zinsen 10 [3]

Russland Dividenden

15.11.95 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [21]

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [34] Schweden Dividenden 7.5.65/10.3.92 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 – übrige Dividenden 15 Zinsen [66] Serbien Dividenden

13.4.05 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Singapur Dividenden [14]

25.11.75 Zinsen 10 [15]

Lizenzgebühren 5 [17] Slowakische Republik Dividenden [67]

14.2.97 Zinsen 10 [3]

Lizenzgebühren 5 [3]

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2013

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Slowenien Dividenden

12.6.96 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 Lizenzgebühren 5 Spanien Dividenden

26.4.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 [32]

– übrige Dividenden 15 Zinsen [2] [18] Lizenzgebühren 5 Sri Lanka Dividenden

11.1.83 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10

– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [34] Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Südafrika Dividenden

8.5.07 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 15 [8] Zinsen 5 Thailand Dividenden

12.2.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [38]

– übrige Dividenden 10 [38] [56] Zinsen 15 [3] [11] [36] [38] Lizenzgebühren 10 [31] [37] [38] Trinidad und Tobago Dividenden

1.2.73 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10

– übrige Dividenden 20 [20] Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 Geschäftsleitungsvergütungen 5 Tschechische Republik Dividenden

4.12.95 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 [31] Tunesien Dividenden [60]

10.2.94 Zinsen 10 [18]

Lizenzgebühren 10 [18] Ukraine Dividenden

30.10.00 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden an juristische Personen 15 – übrige Dividenden an natürliche Personen 5 [56] Zinsen – an juristische Personen 10 [3] – andere 5 [3] [64] Lizenzgebühren 10 [3] [47]

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2013

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Ungarn Dividenden

9.4.81 – an juristische Personen 0 [68]

– an natürliche Personen 10 Zinsen – an juristische Personen 0 [64] – andere 10 Uruguay Dividenden

18.10.10 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [56]

– übrige Dividenden 7 [56] Zinsen 10 [57] USA Dividenden

2.10.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [35]

– übrige Dividenden 15 [35] [44] Usbekistan Dividenden

3.4.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 5 [3] Lizenzgebühren 5 Venezuela Dividenden [61]

20.12.96 Zinsen 5 [3]

Lizenzgebühren 5 Vereinigte Arabische Dividenden [54] Emirate 6.10.11 Vereinigtes Königreich Dividenden [45] 8.12.77 Vietnam Dividenden 6.5.96 – an Gesellschaften 0 [39] [70] – übrige Dividenden 5 [39] [70] Zinsen – an Gesellschaften 5 [3] [39] [71] – an natürliche Personen 10 [39] Lizenzgebühren – an Gesellschaften 10 [39] – an natürliche Personen 5 [39] [71]

Anmerkungen [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuer- ermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steuer- anrechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten, China, Jamaika, Korea, Malaysia, Marokko, Pakistan, Portugal, Singapur, Spanien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien und Vietnam (s. Anm. [13] [14] [15] [17] [18] [30] [33] [38] [39] [71]). [3] Für Zinsen oder Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellen- staat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt.

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2013

[4] 5 % auf die Bezahlung für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren sowie Knowhow. [5] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. b (ii)). [6] Die Steuergutschrift wurde durch das Gesetz über die Finanzen von 2011 mit Wirkung für ab dem Jahr 2010 erhaltene Dividenden aufgehoben. [7] Die mexikanische Quellensteuer auf Bankzinsen beträgt 4,9 %. [8] Für natürliche Personen gewährt die «secondary tax on companies» Anspruch auf eine Anrechnung im Umfang des tieferen Betrags entweder der effektiven erhobenen Zweit- steuer oder von 15 % des Bruttobetrags der Dividenden. Diese «secondary tax on companies» ist per 1. April 2012 durch eine gewöhnliche «dividends tax» ersetzt worden. [9] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleis- tungen oder Beratung, die an eine natürliche Person ausgerichtet werden (mit Ausnahme von Angestellten des Entschädigungszahlenden). [10] 7 % aufgrund japanischen innerstaatlichen Rechts bei gewissen Dividenden börsenko- tierter japanischer Gesellschaften, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2012 gezahlt werden. [11] Anrechnung für 10 % auf 95 % des Bruttobetrags der Zinsen. [12] Volle Entlastung im Quellenstaat auf Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. [13] Für Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Foreign Capital Inducement Law» oder nach Artikel 69 Absatz 2 des «Tax Exemption and Reduction Control Law» von der koreanischen Steuer befreit sind, gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung; als Bruttoertrag sind 10/9 des erhaltenen Nettobetrags zu deklarieren. [14] Singapur erhebt auf Dividenden keine Quellensteuer. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital zu erheben. [15] Gilt auch für die (aufgrund genehmigter Verträge gezahlten) Zinsen und Lizenzge- bühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [16] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag). Deutschland wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 30 % zu erheben. [17] Anrechnung für 10 %, wenn die Lizenzgebühren unter dem Abkommen von der singa- purischen Steuer befreit sind. [18] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, wenn das Abkom- men eine fiktive Steueranrechnung vorsieht; der Bruttoertrag entspricht dann 10/9 des Nettoertrags. [19] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 15 % erhoben, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird. Australien wäre nach dem DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % erheben. [20] Für natürliche Personen zufliessende Dividenden, die von der Steuer von Trinidad und Tobago befreit sind: 10 %. [21] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen CHF 200 000. [22] Wenn die Beteiligung, aufgrund derer die Dividende bezahlt wird, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividende gehalten worden ist, beträgt die nicht rückforderbare Steuer 5 %. [23] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu deklarieren. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [24] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt 15 %, wenn die Dividenden beim ausschütten- den Unternehmen vom steuerbaren Gewinn abziehbar sind.

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2013

[25] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [26] Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 18 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [27] Bei Leasingerträgen Quellensteuer nur auf 60 % der Bruttovergütung. [28] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung. In diesem Fall keine pau- schale Steueranrechnung. [29] Indien erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben. [30] Iran erhebt keine Quellensteuer auf Dividendenzahlungen an nicht ansässige Personen. Nach DBA wäre er berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteili- gung von mindestens 15 % am Kapital zu erheben. [31] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %. [32] Keine Sockelsteuer, wenn die Bedingungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. b erfüllt sind. Keine pauschale Steueranrechnung sowohl für Dividenden von Beteiligungen ab 25 % als auch für Zinsen, die ab dem 1. Juni 2007 fällig wurden und somit vom Nullsatz gemäss Abkommen profitieren. [33] Mexiko erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewin- nen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, sofern kein Beteiligungsverhältnis von mindestens 10 % vorliegt. [34] Bei Bankdarlehen 5 %. [35] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die aufgrund von Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen. [36] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungs- gesellschaft gewährt werden. [37] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [38] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10 %. [39] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkom- men vorgesehenen Sätzen gewährt. [40] Provisorisch anwendbar vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2012. Argentinien erhebt zurzeit keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu erheben. [41] Zinsen auf Staatsanleihen (seit 1. Januar 1999) und Zinsen auf von Gesellschaften ausgegebenen Obligationen (seit 1. Januar 2000) unterliegen keiner griechischen Quel- lensteuer. In diesen Fällen wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [42] 5 % für Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen. [43] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Mio. USD, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und schweizerischerseits vollumfänglich garantiert oder versichert ist. [44] Volle Entlastung für Dividendenzahlungen an steuerbefreite anerkannte Pensions- einrichtungen.

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[45] Das Vereinigte Königreich erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. [46] 5 % für Leasingzahlungen. [47] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime For- meln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wis- senschaftlicher Erfahrungen. [48] Zwischen der Schweiz und dem Chinesischen Taipei besteht kein Doppelbesteuerungs- abkommen. Es besteht lediglich eine private Doppelbesteuerungsvereinbarung. Diese wurde vom Bundesrat am 9. Dezember 2011 anerkannt. Ihre Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2011 anwendbar. [49] Anrechnung, soweit die chilenische Gutschrift der Steuer erster Kategorie auf der chilenischen zusätzlichen Steuer gewährt wird. [50] 5 % auf Zinsen auf Darlehen, die von Banken oder Versicherungsgesellschaften ge- währt werden, auf an der Börse gehandelten Obligationen und auf Kreditverkäufen von Maschinen und Ausrüstungen. [51] Katar erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, je nachdem eine Quellensteuer von 5 % bis 15 % zu erheben. [52] Kuwait erhebt in der Regel keine Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenz- zahlungen. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % auf Dividenden und 10 % auf Zinsen und Lizenzgebühren zu erheben. [53] Zinsen aus Gewinnobligationen werden wie Dividenden behandelt. [54] Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben zurzeit keine Quellensteuer auf Dividen- den. Nach DBA wären sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben. [55] Steueranrechnung von 10% der Bruttozinsen eines genehmigten Kredits. [56] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %. [57] 3 % Zinsen, die von Finanzinstitutionen auf Einlagen in uruguayischer Währung bezahlt wurden oder auf «indexed units» mit Verfalldatum von mehr als einem Jahr; 3 % auf Zinsen aus Obligationen mit Verfalldatum von mehr als 3 Jahren, die durch eine öffent- liche Ausschreibung herausgegeben wurden und börsenkotiert sind; 5 % auf Zinsen von Einlagen während einer Dauer von einem Jahr oder weniger; 10 % in allen anderen Fällen. [58] Ägypten erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben. [59] Ecuador erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewin- nen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben. [60] Tunesien erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben. [61] Venezuela erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von

15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 25 % am Kapital.

[62] Estland erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer auf Dividenden von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 20 % des Kapitals sowie von 10 % auf Zinsen zu erheben. [63] Malaysia erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu erheben.

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[64] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [65] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen USD 200 000. [66] Schweden wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 5 % zu erheben. [67] Die Slowakische Republik erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben. [68] Ungarn wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % auf Dividenden zu erheben. [69] Pakistan wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben. [70] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer wie folgt zu erheben: 7 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 50 % an der ausschüttenden Gesellschaft, 10 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft und 15 % in den übrigen Fällen. [71] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, auf Zinsen und Lizenzgebühren eine Quellensteuer von 10 % zu erheben.

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