AS 2013 2761
Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe
Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe (VATT)
Änderung vom 21. August 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. Oktober 20031 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über den Militärsport
Ingress gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20112 und auf die Artikel 62 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953,
Art. 1 Militärsport für Angehörige der Armee 1 Der Militärsport soll die körperliche und die militärische Leistungsfähigkeit sowie die Kameradschaft von Angehörigen der Armee fördern.
2 Die Truppe führt hierzu Kurse und Wettkämpfe durch oder nimmt daran teil.
Art. 2 Militärdienst für die Leistungsentwicklung im Spitzensport Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern soll der Militärdienst die Möglichkeit bieten, ihre Leistungen zu entwickeln.
Art. 3 Abs. 2 2 Die Gruppe Verteidigung ist verantwortlich für die Militärdienste für die Leis- tungsentwicklung im Spitzensport. Das Bundesamt für Sport berät und unterstützt die Gruppe Verteidigung in den sportlichen Belangen.
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Ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe AS 2013
Art. 5 Abs. 3
3 Die Teilnahme ist längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.
Art. 5a Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 7
2. Abschnitt: Conseil International du Sport Militaire
Art. 7 Abs. 1 und 4
1 DieSchweiz nimmt als Mitglied des Conseil International du Sport Militaire
(CISM) an dessen Wettkämpfen teil.
4 Aufgehoben
Art. 9 Bst. b Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1, 3 und 4 1 Die internationalen militärsportlichen Grossanlässe stehen allen Angehörigen der Armee offen.
3 Für die einzelnen Teilnehmergruppen können bei der Ausschreibung Kontingente
bestimmt werden.
4 Die Teilnahme ist längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.
Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 16 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer
2 Wenn freie Plätze zur Verfügung stehen, können auch ehemalige Angehörige der
Armee, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben, gegen Kostenbeteiligung teilnehmen.
3 Aufgehoben
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Ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe AS 2013
Art. 18 Abs. 2 und 3
2 Wenn freie Plätze zur Verfügung stehen, können auch ehemalige Angehörige der
Armee, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben, gegen Kostenbeteiligung teilnehmen.
3 Aufgehoben
Art. 20 Teilnahme Die Teilnahme ist längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.
Art. 22 Abs. 2
2 Ehemalige Angehörige der Armee können längstens bis zur Vollendung des
65. Altersjahres nach Bedarf als freiwillige Funktionärinnen oder Funktionäre sowie als Dienstpersonal beigezogen werden.
Gliederungstitel vor Art. 23a
8. Abschnitt: Sold, Anrechnung, Material und Versicherung
Art. 23a Sold und Anrechnung
1 Angehörige der Armee, die im Rahmen eines Grundausbildungsdienstes oder eines
Fortbildungsdienstes der Truppe an Tätigkeiten nach diesem Kapitel teilnehmen, erhalten für die entsprechenden Tage Sold.
2 Die übrigen Angehörigen der Armee erhalten für jährlich insgesamt höchstens
zehn Tage der Teilnahme an Tätigkeiten nach diesem Kapitel Sold. Die Teilnahme am Armeewettkampf im Schiessen und an Militärwettkämpfen an kantonalen Schüt- zenfesten wird nicht besoldet.
3 Angehörigen der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt
haben, werden die besoldeten Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, soweit sie diese nicht im Rahmen von freiwilligen Diensten leisten.
4 Keinen Anspruch auf Sold haben:
a. ehemalige Angehörige der Armee; b. übrige Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Gliederungstitel vor Art. 24 Aufgehoben
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Gliederungstitel vor Art. 27a 2a. Kapitel: Spitzensport im Militärdienst
Art. 27a Selektion
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
legt die sportlichen Kriterien für die Selektion als Sportsoldat oder CISM-Soldat fest. Es konsultiert dazu vorgängig den Dachverband des Schweizer Sports und die jeweiligen nationalen Sportverbände. 2 Die Gruppe Verteidigung entscheidet auf Antrag der jeweiligen nationalen Sport- verbände über die Selektion der Sportsoldaten und der CISM-Soldaten.
Art. 27b Militärdienste
1 Sportsoldaten können die Spitzensport-Rekrutenschule absolvieren.
2 Sportsoldaten und CISM-Soldaten können jährlich:
a. höchstens 30 Tage besoldeten Militärdienst im Rahmen von Fortbildungs- diensten der Truppe mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht für den Spitzensport nutzen; b. zusätzlich höchstens 100 Tage besoldeten Militärdienst ohne Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht leisten. 3 Auf Sportsoldaten und CISM-Soldaten, die als Zeitmilitär angestellt sind, sind die Absätze 1 und 2 nicht anwendbar.
4 Angehörige der Armee, die als Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und
Betreuer oder Funktionärinnen und Funktionäre für Sportsoldaten oder CISM- Soldaten eingesetzt werden, können nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, jährlich höchstens 100 Tage besoldeten Militärdienst leisten.
Art. 27c Training und Wettkämpfe Im Rahmen der Militärdienste nach Artikel 27b oder der Anstellung als Zeitmilitär können: a. Sportsoldaten die Vorbereitungstage für internationale Wettkämpfe (wie Olympische Spiele, Welt- und Europameisterschaften) sowie die Wettkämp- fe absolvieren; b. CISM-Soldaten Trainingskurse für CISM-Wettkämpfe sowie die CISM- Wettkämpfe absolvieren.
Art. 29 Abs. 1 Bst. e, 2 und 3 1 Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Wei- sungen. Sie legt insbesondere die Einzelheiten fest über: e. Aufgehoben
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2 Sie bezeichnet eine zentrale Stelle, die verantwortlich ist für:
a. die Steuerung des Bedarfs an ausserdienstlichen Kurs- und Wettkampftätig- keiten der Truppe; b. die Einhaltung der Vorschriften über die Besoldung und die Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht von ausserdienstlichen Kurs- und Wettkampf- tätigkeiten der Truppe.
3 Sie erstattet dem Chef der Armee jährlich Bericht über die ausserdienstlichen
Kurs- und Wettkampftätigkeiten der Truppe und beurteilt darin deren weiteren Bedarf und Nutzen für die Armee.
II Die Verordnung vom 19. November 20034 über die Militärdienstpflicht wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. h
1 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über:
h. den Spitzensport im Militärdienst.
III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
21. August 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 512.21
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