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Verordnung des UVEK über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe
Verordnung des UVEK über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb)
Änderung vom 16. Januar 2013
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 5. Februar 19881 über die Luftfahrzeug-Hersteller- betriebe wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482,
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Verordnung (EG) Nr. 1592/2002» ersetzt durch den Ausdruck «Verordnung (EG) Nr. 216/2008»; eine allfällige Fussnote zu diesem Ausdruck bleibt die gleiche.
Art. 1 Bst. d In dieser Verordnung bedeuten: d. Einfliegen: Flug eines neu hergestellten Luftfahrzeugs zum Nachweis, dass dieses den Angaben gemäss Baumusterzeugnis entspricht.
Art. 2 Abs. 2
2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom
21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung4 anwendbar ist:
4 Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
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Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe AS 2013
a. Verordnung (EG) Nr. 216/20085; b. Verordnung (EU) Nr. 748/20126.
Art. 7 Abs. 2
2 Das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen nach Artikel 8 ist dem BAZL spä-
testens zwei Monate vor der Betriebsprüfung einzureichen. Die Unterlagen sind in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen.
Art. 8 Voraussetzungen Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass: a. das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist oder nicht unter die Handelsregisterpflicht fällt; b. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) 748/20127 erfüllt sind; c. die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) erlassenen Regelwerke8 zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eingehalten werden:
1. die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS);
2. die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compli-
ance; AMC);
3. die Anleitungen (Guidance Material; GM).
Art. 9–12 Aufgehoben
5 V (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Febr. 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der V (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG. 6 V (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. Aug. 2012 zur Festlegung der Durchfüh- rungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulas- sung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
7 Gemäss Ziff. 3 des Anhangs des Luftverkehrsabkommens (SR 0.748.127.192.68)
8 Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (http://easa.europa.eu/language/de/home.php > Aviation Profes- sionals & Industry > Zulassungsspezifikationen) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen im Bereich für Fachleute) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden.
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Art. 13 Betriebsprüfungen
1 Das BAZL stellt durch Betriebsprüfungen fest, ob ein Herstellerbetriebsausweis
erteilt werden kann. Es führt die Prüfungen nach Eingang der vollständigen Unter- lagen des Gesuchstellers in Anwesenheit eines Vertreters des Herstellerbetriebs durch.
2 Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfungen.
3 Es kann für die Prüfungen aussenstehende Sachverständige beiziehen.
4 DasErgebnis der Prüfungen wird in einem Prüfbericht festgehalten und dem
Gesuchsteller innert zwei Wochen mitgeteilt. 5 Ergeben die Prüfungen, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, so teilt das BAZL dem Gesuchsteller dies schriftlich mit. Für die Behebung des Mangels setzt es eine angemessene Frist. 6 Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gelten die Prüfungen als nicht bestanden. 7 Für Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/20129 sind, erfolgen keine zusätzlichen Prüfungen zur Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises nach dieser Verordnung, sofern dieselben Herstellungs- verfahren angewendet werden.
Art. 15 Erweiterung des Herstellerbetriebsausweises 1 Bewirbt sich der Träger eines Herstellerbetriebsausweises um den Eintrag weiterer Produkte in seinen Ausweis, so gelten sinngemäss: a. die Voraussetzungen nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/201210; und b. die Regelwerke nach Artikel 8 Buchstabe c.
2 Für Teilprüfungen gelten sinngemäss die Artikel 7, 8, 13 und 14.
Art. 17 Abs. 2
2 Diese Rechte können nur so lange ausgeübt werden, wie die Voraussetzungen nach
Artikel 8 erfüllt sind.
9 Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).
10 Gemäss Ziff. 3 des Anhangs des Luftverkehrsabkommens (SR 0.748.127.192.68).
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II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
16. Januar 2013 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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