AS 2013 313
Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)
Änderung vom 16. Januar 2013
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 24. November 19941 über Luftfahrzeuge besonde- rer Kategorien wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2, 4 und 7
2 Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen
amtlichen Ausweis besitzt. Für gelegentliche Flüge genügt ein nach Absatz 7 als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausweis.
4 Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson darf nur ausführen, wer den entspre-
chenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Für gelegentliche nicht kom- merzielle Flüge genügt ein nach Absatz 7 als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausweis.
7 Das BAZL bezeichnet eine Stelle, die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit
von ausländischen Ausweisen zuständig ist. Die Stelle anerkennt die ausländischen Ausweise nach den vom BAZL erlassenen Richtlinien.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
16. Januar 2013 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
1 SR 748.941
2012-2400 313
Luftfahrzeuge besonderer Kategorien AS 2013
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