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AS 2013 3255

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Änderung vom 15. Juli 2013

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) verordnet:

I Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Techni- schen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Art. 1 Schweizerische Ausweise Die Inhaberinnen und Inhaber folgender Ausweise werden in den Sektionen der ETHL ohne Prüfung zum ersten Studiensemester zugelassen: a. die folgenden Maturitätsausweise, die gemäss der Verordnung vom 15. Februar 19952 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsaus- weisen eidgenössisch anerkannt sind:

1. gymnasiale Maturitätsausweise,

2. kantonal anerkannte Maturitätsausweise,

3. Maturitätsausweise, die durch den erfolgreichen Abschluss der schwei-

zerischen Maturitätsprüfung gemäss der Verordnung vom 7. Dezem- ber 19983 über die schweizerische Maturitätsprüfung erlangt wurden,

4. eidgenössische Berufsmaturitätsausweise, ergänzt durch eine Beschei-

nigung über bestandene Ergänzungsprüfungen gemäss der Verordnung vom 2. Februar 20114 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturi- tätszeugnisses zu den universitären Hochschulen; b. liechtensteinische Maturitätsausweise, wenn diese von der Schweizerischen Maturitätskommission als den in Buchstabe a aufgeführten Maturitätsaus- weisen gleichwertig beurteilt werden; c. Bachelordiplome, die von einer Schweizer Fachhochschule (FH) ausgestellt werden.

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Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2013

Art. 2 Vorbildungsausweise der Sekundarstufe II ausländischer Staaten

1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II

eines ausländischen Staates werden in den Sektionen der ETHL ohne Prüfung zum ersten Studiensemester zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Ausweis muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Er wurde von einem Land der europäischen Region ausgestellt, welches

das Übereinkommen vom 11. April 19975 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region rati- fiziert hat.

2. Er stellt den höchstmöglichen Ausbildungsabschluss der Sekundarstufe

II im Ausstellerland dar.

3. Er bescheinigt den Abschluss einer allgemeinbildenden Ausbildung, die

einer gemäss der Verordnung vom 15. Februar 19956 über die Aner- kennung von gymnasialen Maturitätsausweisen eidgenössisch aner- kannten Maturität entspricht, insbesondere in Bezug auf Ziele, Dauer und Unterrichtsfächer.

4. Er bescheinigt eine wissenschaftliche Ausrichtung.

5. Er gewährt im Ausstellerland den allgemeinen Zugang zu universitären

Hochschulen (offizielle Bescheinigung erforderlich). b. Die Inhaberin oder der Inhaber muss die folgenden Voraussetzungen erfül- len:

1. Sie oder er hat bei den Abschlussprüfungen einen allgemeinen Noten-

durchschnitt von mindestens 80 Prozent der Höchstnote erreicht.

2. Sie oder er erbringt den Nachweis, im Ausstellerland gegebenenfalls

einen Studienplatz im entsprechenden Studienfach erhalten zu haben.

3. Sie oder er erbringt, falls erforderlich, den Nachweis, über ausreichende

Französisch- und Englischkenntnisse zu verfügen.

2 Für Personen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als unselbstständig oder

selbstständig Erwerbstätige oder als Familienmitglied einer solchen Person gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder gemäss Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und folglich ebenso für Schweizerinnen und Schweizer und für alle anderen zum Zeitpunkt der in der Schweiz erfolgten Ausstellung des Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II in der Schweiz wohnhafte Personen beträgt der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 erwähnte geforderte Mindestnotendurchschnitt 70 Prozent und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ist nicht anwendbar.

5 SR 0.414.8 6 SR 413.11 7 SR 0.142.112.681 8 SR 0.632.31

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3 Die Schulleitung der ETHL bestimmt die Kriterien der Gleichwertigkeit für die

einzelnen Länder, insbesondere für diejenigen, die keine Ausweise mit wissenschaft- licher Ausrichtung gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 ausstellen oder deren Abschlüsse keinen allgemeinen Notendurchschnitt gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 vorsehen; sie veröffentlicht die Kriterien auf der Internetseite der Rektoren- konferenz der Schweizer Universitäten9.

Art. 8 Abs. 3 3 Der Prüfungsstoff muss den Prüfungszielen der einzelnen Fächer gemäss Artikel 9 der Verordnung vom 7. Dezember 199810 über die schweizerische Maturitätsprü- fung entsprechen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.

15. Juli 2013 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Die General Counsel: Susan Killias

9 www.crus.ch > Information + Programme > Anerkennung / Swiss ENIC > Zulassung >

Zulassung in der Schweiz > Einzelne Länder 10 SR 413.12

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