Lexipedia

AS 2013 341

Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Finnland

Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Finnland

vom 23. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20112, beschliesst:

Art. 1

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement wird ermächtigt, in Ergänzung des

Abkommens vom 16. Dezember 19913 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Finnland die folgende Regelung zum Informationsaustausch in Steuerbelangen in geeigneter Form zu vereinbaren: Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahr- scheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expediti- ons»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informations- austausch behindern.

2 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch gestützt auf ein Doppelbesteue-

rungsabkommen mit einer Regelung gemäss Absatz 1, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Finnland: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie Finnland bekannt sind.

3 DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige

Anerkennung der in Absatz 2 dargestellten Auslegung hinzuwirken.

4 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 2 Buchstabe b beachtet die Schweiz

als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.

SR 672.934.50

2011-0478 341

Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland. BB AS 2013

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 23. Dezember 2011 Nationalrat, 23. Dezember 2011 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 13. April 2012 unbenützt abgelaufen.4

29. Januar 2013 Bundeskanzlei

4 BBl 2012 153

342