AS 2013 3463
AS 2013 3463
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Änderung vom 22. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20121, beschliesst:
I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn er das Bundesamt für
Landwirtschaft meint, durch den Ausdruck «BLW» ersetzt.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 1 Bst. e Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: e. Gewährleistung des Tierwohls.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b, bbis und e sowie Abs. 3–5
1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
b. Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäu- erlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. bbis. Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion. e. Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflan- zen- und Tierzucht.
3 Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine
gemeinsame Qualitätsstrategie.
4 Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichti-
gung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hoch- wertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.
2011-2436 3463
Landwirtschaftsgesetz AS 2013
5 Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von
Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1bis Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten die Massnahmen des 5. und des 6. Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a–c voraus.
Art. 4 Abs. 2 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutz- te Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produk- tionskataster.
1bis Die Branchenorganisationen können Standardverträge ausarbeiten.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen
gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen betei- ligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:
Art. 10 Qualitätsvorschriften Der Bundesrat kann Qualitätsvorschriften erlassen und die Herstellungsverfahren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten regeln, wenn dies erforderlich ist für deren Export oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Schweiz oder internationaler Normen, die von wesentlicher Bedeutung für die schweizerische Landwirtschaft sind.
Art. 11 Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit
1 Der Bund unterstützt gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Pro-
duzentinnen, Verarbeitern oder Händlern, die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten und von Prozessen beitragen.
2 Die Massnahmen müssen:
a. die Innovation oder die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette fördern; b. die Beteiligung der Produzenten und Produzentinnen vorsehen und diesen in erster Linie zugutekommen.
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3 Unterstützt werden können namentlich:
a. die Vorabklärung; b. die Startphase bei der Umsetzung der Massnahme; c. die Teilnahme der Produzenten und Produzentinnen an Programmen zur Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit.
4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Unterstützung fest.
Art. 12 Abs. 1–3
1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten und Produ-
zentinnen, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizeri- scher Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen.
2 Zu diesem Zweck kann er auch die Kommunikation zu den von der Landwirtschaft
erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterstützen.
3 Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im In- und Ausland
sorgen und namentlich ein gemeinsames Erscheinungsbild festlegen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. f und 4 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: f. nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
4 Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Arti-
kel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.
Art. 27 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 28 Abs. 2
2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 39,
auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.
2. Abschnitt (Art. 30–36b)
Aufgehoben
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Gliederungstitel vor Art. 37
3. Abschnitt: Standardvertrag im Milchsektor
Art. 37
1 Die Ausarbeitung eines Standardvertrags für den Kauf und den Verkauf von Roh-
milch ist Sache der Branchenorganisationen des Milchsektors. Die Regelungen im Standardvertrag dürfen den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen. Die Preis- und Mengenfestlegung bleibt in jedem Fall in der Kompetenz der Vertragspartner. 2 Ein Standardvertrag im Sinne dieses Artikels ist ein Vertrag, der eine minimale Vertrags- und Vertragsverländerungsdauer von einem Jahr sowie mindestens Rege- lungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten enthält.
3 Der Bundesrat kann den Standardvertrag auf Begehren einer Branchenorganisation
auf allen Stufen des Kaufes und des Verkaufes von Rohmilch allgemeinverbindlich erklären.
4 Die Anforderungen an die Branchenorganisation und die Beschlussfassung richten
sich nach Artikel 9 Absatz 1. 5 Für Streitigkeiten aus dem Standardvertrag und den einzelnen Verträgen sind die Zivilgerichte zuständig. 6 Kann sich eine Branchenorganisation nicht auf einen Standardvertrag einigen, so kann der Bundesrat vorübergehend Vorschriften über den Kauf und den Verkauf von Rohmilch erlassen.
Art. 38 Abs. 2 und 3
2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest. Er kann
Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.
3 Die Zulage wird auf 15 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der
Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.
Art. 39 Abs. 2 und 3 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage, die Voraussetzungen und die Festigkeits- stufen der Käse sowie die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.
3 Die Zulage wird auf 3 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der
Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.
Art. 40–42 und 43 Abs. 3 Aufgehoben
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Art. 46 Abs. 3 Bst. b
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:
b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.
2bis Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch.
Art. 52 Beiträge zur Inlandeierproduktion Der Bund kann Beiträge für die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zuguns- ten der inländischen Eierproduktion ausrichten.
Art. 54 Beiträge für einzelne Kulturen
1 Der Bund kann Einzelkulturbeiträge ausrichten, um:
a. die Produktionskapazität und die Funktionsfähigkeit einzelner Verarbei- tungsketten für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung zu erhalten; b. eine angemessene Versorgung mit Nutztierfutter zu gewährleisten.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Kulturen und bestimmt die Höhe der Beiträge.
3 Die Beiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone
nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 ausgerichtet werden.
Art. 55 und 56 Aufgehoben
Art. 58 Früchte
1 Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst,
Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.
2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur
Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2017 ausgerichtet.
Art. 59 und 66 Aufgehoben
3 SR 631.0
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3. Titel: Direktzahlungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Grundsatz
1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerich- tet.
2 Die Direktzahlungen umfassen:
a. Kulturlandschaftsbeiträge; b. Versorgungssicherheitsbeiträge; c. Biodiversitätsbeiträge; d. Landschaftsqualitätsbeiträge; e. Produktionssystembeiträge; f. Ressourceneffizienzbeiträge; g. Übergangsbeiträge. 3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Aus- mass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
Art. 70a Voraussetzungen
1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist; b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird; c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung ein- gehalten werden; d. die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestim- mung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden; e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirt- schafteten Betrieb erreicht wird; f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird; g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet; h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
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2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere; b. eine ausgeglichene Düngerbilanz; c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen; d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz; e. eine geregelte Fruchtfolge; f. einen geeigneten Bodenschutz; g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3 Der Bundesrat:
a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis; b. legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e–h fest; c. kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen; d. kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen; e. kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Aus- nahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen; f. bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Bei- träge abgestuft oder reduziert werden.
4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Vorausset-
zungen und Auflagen festlegen.
5 Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
Art. 70b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet
1 Die Beiträge werden im Sömmerungsgebiet an den Bewirtschafter oder die
Bewirtschafterin eines Sömmerungsbetriebs, eines Gemeinschaftsweidebetriebs oder einer Sömmerungsfläche ausgerichtet.
2 Die Voraussetzungen nach Artikel 70a Absatz 1 gelten mit Ausnahme von Buch-
stabe c im Sömmerungsgebiet nicht.
3 Der Bundesrat legt die Bewirtschaftungsanforderungen für das Sömmerungsgebiet
fest.
4 SR 451
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2. Kapitel: Beiträge
Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge
1 Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge
ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: a. einen nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Bewirt- schaftung in den einzelnen Zonen; b. einen nach Hangneigung und Nutzungsart abgestuften Erschwernisbeitrag je Hektare in Hang- und Steillagen zur Förderung der Bewirtschaftung unter topografischen Erschwernissen; c. zusätzlich einen abgestuften Beitrag nach Anteil Mähwiesen in Steillagen; d. einen Beitrag je Normalstoss für Ganzjahresbetriebe für die zur Sömmerung gegebenen Tiere zur Förderung der Alpung; e. einen nach Tierkategorie abgestuften Sömmerungsbeitrag je gesömmerte Grossvieheinheit oder je Normalbesatz zur Förderung der Bewirtschaftung und zur Pflege von Sömmerungsflächen.
2 Der Bundesrat bestimmt für den Sömmerungsbeitrag die zulässige Bestossung und
die Tierkategorien, für die der Beitrag ausgerichtet wird.
Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge
1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln
werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: a. einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität; b. einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen; c. einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
2 Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttier-
besatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzeh- renden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitäts- förderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitäts- förderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
3 Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet
der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20055 ausgerichtet werden.
5 SR 631.0
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Art. 73 Biodiversitätsbeiträge
1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge
ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: a. einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen; b. einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung. 2 Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
3 Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens
90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge
1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften
werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet. 2 Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn: a. die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben; b. die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Mass- nahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und c. die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raum- entwicklung erfüllen.
3 Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten
Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezi- fischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
Art. 75 Produktionssystembeiträge
1 Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktions-
formen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: a. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für gesamtbetrieb- liche Produktionsformen; b. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für teilbetriebliche Produktionsformen; c. einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag je Grossvieheinheit für beson- ders tierfreundliche Produktionsformen.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden.
Landwirtschaftsgesetz AS 2013
Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge
1 Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und
Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden
Techniken oder betrieblichen Verfahren gewährt. Sie sind zeitlich befristet.
3 DerBundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge
werden gewährt, wenn: a. die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist; b. die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird; c. die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirt- schaftlich tragbar ist.
Art. 77 Übergangsbeiträge
1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbei-
träge ausgerichtet. 2 Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19916.
3 Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den
einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direkt- zahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a–c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.
4 Der Bundesrat legt fest:
a. die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb; b. die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen; c. Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt.
Art. 85 Abs. 3
3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das
BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: a. zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder b. dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.
6 SR 814.20
Landwirtschaftsgesetz AS 2013
3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2019 ausgerichtet.
Art. 87 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 89 Abs. 1 Bst. c und d
1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt sind: c. Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. d. Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen.
Art. 89a Wettbewerbsneutralität
1 Das Projekt muss gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirt-
schaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet sein.
2 Der Kanton stellt vor der Genehmigung des Projekts fest, ob die Wettbewerbs-
neutralität gegeben ist. 3 Die direkt betroffenen Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände können angehört werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Gewerbebetriebe, die innerhalb der kantonalen Publikationsfrist zur Wettbewerbs- neutralität kein Rechtsmittel ergriffen haben, können in einem späteren Verfahren keine Beschwerde mehr erheben. 5 Ist die Wettbewerbsneutralität rechtskräftig beurteilt, so kann sie nicht mehr ange- fochten werden.
Art. 93 Abs. 1 Bst. e
1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:
e. gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Sen- kung der Produktionskosten.
Art. 97 Abs. 1 und 7
1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen, für landwirtschaft-
liche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.
7 Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das
Projekt rechtskräftig ist.
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Art. 100 Angeordnete Landumlegungen Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Land- wirtschaft durch öffentliche Werke oder Nutzungsplanungen tangiert werden.
Art. 106 Abs. 1 Bst. d und 2 Bst. e
1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder
nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite: d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen.
2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:
e. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.
Art. 107 Abs. 2
2 Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten
gewährt werden.
1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher
Kleinbetriebe, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.
1bis Über die Genehmigung eines Investitionskredits entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.
2 Es teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt.
Gliederungstitel vor Art. 113
6. Titel:
Forschung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen
1. Kapitel: Grundsatz
Art. 113
1 Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Land-
wirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.
Landwirtschaftsgesetz AS 2013
2 Die finanziellen Mittel werden zu einem angemessenen Anteil für Produktionsfor- men eingesetzt, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
Gliederungstitel vor Art. 114 1a. Kapitel: Forschung
Art. 114 Forschungsanstalten
1 Der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben.
2 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegen- den verteilt.
3 Sie sind dem BLW unterstellt.
Art. 115 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Aufgaben der Forschungsanstalten
1 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten haben insbesondere folgende Auf-
gaben:
Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 1 Leistungsvereinbarungen, Forschungsaufträge und Finanzhilfen
1 Das BLW kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder
anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen. Es kann mit öffentlichen oder priva- ten Organisationen periodische Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Gliederungstitel vor Art. 140
3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen
1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung
Art. 140 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben
Art. 141 Abs. 1 Bst. b
1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
b. gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
Art. 142 Abs. 1 Bst. c und 145 Aufgehoben
Landwirtschaftsgesetz AS 2013
Art. 147 Sachüberschrift und Abs. 1 Gestüt
1 Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.
Gliederungstitel vor Art. 147a
3. Abschnitt:
Genetische Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung
Art. 147a Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen
1 Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Res-
sourcen fördern. Er kann Genbanken und Erhaltungssammlungen führen oder führen lassen und Massnahmen wie die In-situ-Erhaltung namentlich mit Beiträgen unter- stützen.
2 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Genbanken, die Erhaltungssamm-
lungen, die Massnahmen und die Beitragsberechtigten festlegen. Er legt die Krite- rien für die Verteilung der Beiträge fest.
Art. 147b Zugang zu den genetischen Ressourcen und Aufteilung der Vorteile Soweit internationale Verpflichtungen bestehen, regelt der Bundesrat den Zugang zu den genetischen Ressourcen und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen.
7a. Titel: Weitere Bestimmungen
1. Kapitel: Vorsorgemassnahmen
1 Stellen Produktionsmittel oder pflanzliches oder tierisches Material infolge von radiologischen, biologischen, chemischen, Natur- oder sonstigen Ereignissen mit internationalen, nationalen oder regionalen Auswirkungen eine mögliche Gefähr- dung für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft dar, so kann das BLW nach Rücksprache mit den zuständigen Bundesämtern Vorsorgemassnah- men treffen.
2 Als Vorsorgemassnahmen kann das BLW insbesondere:
a. die Weidehaltung, den Auslauf oder die Ernte einschränken, an Bedingun- gen knüpfen oder verbieten; b. die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Produktions- mitteln und pflanzlichem und tierischem Material einschränken, an Bedin- gungen knüpfen oder verbieten;
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c. bei unmittelbarer Gefahr festlegen, dass:
1. die möglicherweise gefährdenden Produktionsmittel oder das pflanz-
liche oder tierische Material zu beschlagnahmen oder einzuziehen und zu vernichten sind,
2. Betriebe ihre Produktion einzustellen haben,
3. Betriebe Produkte zu entsorgen haben.
3 Die Vorsorgemassnahmen sind regelmässig zu überprüfen und nach Massgabe der
Risikobeurteilung anzupassen oder aufzuheben.
4 Entsteht durch die behördliche Anordnung ein Schaden, so kann der geschädigten
Person eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
2. Kapitel: Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland
1 Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland
unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffent- liches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Pflanzen- und Tierarten notwendig ist.
2 Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach
Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der bisherigen Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
3 Die Kantone erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestim-
men im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.
3. Kapitel: Informationssysteme
Art. 165c Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes,
namentlich für die Gewährung von Beiträgen und die Durchführung von statisti- schen Erhebungen des Bundes.
2 Das Informationssystem enthält Personendaten, einschliesslich Daten über die
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen in der Primärproduktion, sowie Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen.
3 DasBLW kann die Daten für folgende Stellen und Personen online abrufbar
machen oder die Daten an diese weitergeben: a. das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET): zur Gewährleistung der Sicher- heit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittel-
Landwirtschaftsgesetz AS 2013
sicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwand- freien Primärproduktion; b. das Bundesamt für Gesundheit (BAG): zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln sowie des Täuschungs- schutzes; c. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetz- gebung; d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, sofern der Bundesrat dies vorsieht; e. kantonale Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; f. Dritte, die nach den Artikeln 43 und 180 mit Aufgaben des Vollzugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind; g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin verfügen.
Art. 165d Informationssystem für Kontrolldaten
1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für die Planung, Erfassung und Verwal-
tung von Kontrollen nach diesem Gesetz und für die Auswertung der Kontrollergeb- nisse. Das Informationssystem dient insbesondere der Kontrolle der Direktzahlun- gen.
2 Das Informationssystem des BLW ist Teil des gemeinsamen zentralen Informa-
tionssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW, des BVET und des BAG zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der Futtermittelsicherheit, der Tier- gesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.
3 Das Informationssystem des BLW enthält Personendaten einschliesslich:
a Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse; b. Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.
4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden und
weitere Berechtigte Daten im Informationssystem online bearbeiten: a. das BVET: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion; b. das BAG: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygie- ne von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes; c. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jewei- ligen Zuständigkeitsbereich; d. Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind.
Landwirtschaftsgesetz AS 2013
5 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Perso-
nen Daten im Informationssystem online abrufen: a. das BVET: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion; b. das BAG: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygie- ne von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes; c. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung; d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, sofern der Bundesrat dies vorsieht; e. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jewei- ligen Zuständigkeitsbereich; f. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen; g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin verfügen.
Art. 165e Geografisches Informationssystem
1 Das BLW betreibt ein geografisches Informationssystem zur Unterstützung der
Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach diesem Gesetz.
2 Das Informationssystem enthält Daten über Flächen und deren Nutzung sowie
weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug.
3 Der Zugang und die Nutzung der Daten richtet sich nach den Bestimmungen des
Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20077.
Art. 165f Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
1 Das BLW betreibt ein Informationssystem zur Erfassung von Nährstoffverschie-
bungen in der Landwirtschaft. 2 Betriebe, die Nährstoffe abgeben, müssen sämtliche Lieferungen im Informations- system erfassen.
3 Betriebe, die Nährstoffe übernehmen, müssen sämtliche Lieferungen im Informa-
tionssystem bestätigen.
4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Perso-
nen Daten im Informationssystem online abrufen: a. das BAFU: zur Unterstützung des Vollzugs der Gewässerschutzgesetz- gebung;
7 SR 510.62
Landwirtschaftsgesetz AS 2013
b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jewei- ligen Zuständigkeitsbereich; c. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen; d. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin verfügen.
Art. 165g Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c–165f insbesondere: a. die Form der Erhebung und die Termine der Datenlieferungen; b. die Struktur und den Datenkatalog; c. die Verantwortlichkeit für die Datenbearbeitung; d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforder- lichen organisatorischen und technischen Massnahmen; f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; g. die Aufbewahrungs- und die Vernichtungsfrist; h. die Archivierung.
4. Kapitel: Geistiges Eigentum
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Bund die Rechte an Immaterial-
gütern, die von Personen, die beim BLW oder den Forschungsanstalten in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008 stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.
2 Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 in Ausübung ihrer
dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwen- dungsbefugnisse beim BLW oder bei den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können das BLW und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern und Rechtsinhaberinnen treffen.
3 Wer Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen hat, ist an einem
allfälligen Gewinn, der durch gewerbliche Nutzung entsteht, angemessen zu betei- ligen.
8 SR 172.220.1
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Art. 166 Abs. 2
2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler
Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.
Art. 167 Aufgehoben
Art. 169 Abs. 3
3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende
Massnahmen ergriffen werden: a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; b. Rückweisung von Produkten bei der Ein- oder Ausfuhr; c. Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; d. Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.
2bis Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetz- gebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.
Art. 172 Abs. 2 dritter Satz
2 … Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Art. 173 Abs. 1 Bst. a, abis, ater und b 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst; abis. den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und f sowie 15 erlas- senen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; ater. den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt; b. Betrifft nur den französischen Text.
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Art. 175 Abs. 3
3 Erfüllteine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung nach
Absatz 2 und einer anderen von der Eidgenössischen Zollverwaltung zu verfolgen- den Widerhandlung, so wird die Strafe für die schwerere Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 178 Abs. 5
5 Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone
definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Arti- kel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.
Art. 181 Abs. 4–6 4 Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für: a. phytosanitäre Kontrollen; b. Kontrollen von Saat- und Pflanzgut; c. Kontrollanalysen; d. Futtermittelkontrollen. 5 Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimm- ten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.
6 Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völker-
rechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.
Art. 183 Auskunftspflicht Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuwei- sen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im Weiteren hat jede Person den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren sowie Probeentnahmen zu dulden.
Art. 184 Amtshilfe unter Behörden Das BLW und die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstüt- zen sich gegenseitig und tauschen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus.
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Art. 185 Sachüberschrift sowie Abs. 1bis, 1ter, 5 und 6 Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation 1bis Er führt ein Monitoring durch bezüglich der ökonomischen, ökologischen und sozialen Lage der Landwirtschaft sowie der von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. 1ter Er evaluiert die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes.
5 und 6 Aufgehoben
Art. 187 Abs. 2–9 und 11–13 Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Art. 187d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2013 1 Der Bundesrat legt bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht vor mit einer Methodik zur Evaluation des Nutzens von gentechnisch veränderten Pflanzen. Dabei soll beurteilt werden, ob sich die gentechnisch veränderten Pflanzen im Vergleich zu herkömm- lichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produktionsmitteln für die Produktion, die Konsumenten und Konsumentinnen sowie die Umwelt als vorteilhaft erweisen. Auf der Basis der erarbeiteten Methodik erstellt der Bundesrat eine auf die Schweiz ausgerichtete Kosten-Nutzen-Bilanz der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung vom 22. März 20139 dieses Gesetzes existierenden gentechnisch veränderten Pflanzen.
2 Der Bundesrat legt bis Ende 2014 unter Einbezug der Kantone und der Branchen
die Ziele und Strategien der Erkennung und Überwachung von Antibiotikaresisten- zen und der Reduktion des Antibiotikaeinsatzes fest. 3 Bei der Formulierung der Ziele und Strategien nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Umweltziele Landwirtschaft; b. internationale Empfehlungen und Richtlinien; c. der aktuelle Stand der Wissenschaft.
9 AS 2013 3463
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4 Bund und Kantone überprüfen aufgrund der Berichterstattung, ob die Ziele nach
Absatz 2 erreicht sind und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 22. März 2013 Ständerat, 22. März 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. Juli 2013 unbenützt abge-
laufen.10
2 Ziffer II Nummer 7 (Gentechnikgesetz) wird auf den 1. November 2013 in Kraft
gesetzt.11
3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
9. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
10 BBl 2013 2497
11 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 3. Okt. 2013 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512
Art. 83 Bst. s Ziff. 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: s. Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
1. Aufgehoben
2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199113 über das bäuerliche Bodenrecht
Art. 2 Abs. 4
4 Das Gesetz gilt in Abweichung von Absatz 3 für kleine Grundstücke im Beizugs-
gebiet einer Landumlegung, vom Zeitpunkt der Gründung und Beschlussfassung bis zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung des neuen Besitzstandes.
Art. 3 Abs. 4
4 Die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen (Art. 57) gelten auch für kleine
Grundstücke (Art. 2 Abs. 3).
Art. 5 Bst. a Die Kantone können: a. landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebs- grösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;
4bis Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vor- liegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.
12 SR 173.110 13 SR 211.412.11
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3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198514
über die landwirtschaftliche Pacht
Art. 16 Abs. 4
4 Liegt der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raum-
planungsgesetzes vom 22. Juni 197915, so kann die Kündigung für die nicht in den Geltungsbereich des BGBB16 fallenden Grundstücke sowie für den nichtlandwirt- schaftlichen Teil der Grundstücke nach Artikel 2 Absatz 2 BGBB ausgesprochen und der Pachtvertrag ohne diese fortgesetzt werden.
Art. 20 Abs. 1
1 Bringt eine Güterzusammenlegung, eine Umlegung von landwirtschaftlichem
Boden oder eine Pachtlandarrondierung für ein verpachtetes Grundstück eine wesentliche Änderung in der Bewirtschaftung mit sich, so kann jede Partei den Pachtvertrag auf Antritt der neuen Bewirtschaftungsverhältnisse schriftlich auflösen.
Art. 27 Abs. 2 Bst. e
2 Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der
Pacht für ihn unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn: e. der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raum- planungsgesetzes vom 22. Juni 197917 liegt, für die Grundstücke, die nicht in den Geltungsbereich des BGBB18 fallen, sowie für den nichtlandwirt- schaftlichen Teil der Grundstücke nach Artikel 2 Absatz 2 BGBB.
4. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198619
Art. 10 Abs. 3
3 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die
Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festle- gung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt.
14 SR 221.213.2 15 SR 700 16 SR 211.412.11 17 SR 700 18 SR 211.412.11 19 SR 632.10
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5. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197920
Art. 34 Abs. 3 3 Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.
6. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199121
Art. 14 Abs. 4-6 4 Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausser- halb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.
5 Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach
Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199822 erfassen.
6 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 15 Abs. 1 erster Satz
1 Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufberei-
tungsanlagen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. …
Art. 68 Abs. 5
5 Die genutzten Flächen des Gewässerraums bleiben soweit wie möglich im Besitz
der Landwirte. Sie gelten als Biodiversitätsförderflächen.
7. Gentechnikgesetz vom 21. März 200323
Art. 37a Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzen- teilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungs- material sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, garten- baulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum
20 SR 700 21 SR 814.20 22 SR 910.1 23 SR 814.91
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31. Dezember 2017 keine Bewilligungen erteilt werden. Der Bundesrat erlässt bis zu diesem Zeitpunkt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
8. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196624
Gliederungstitel vor Art. 45a Va. Beiträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte
1 Im Zusammenhang mit angeordneten Entsorgungsmassnahmen in
ausserordentlichen Situationen kann der Bund im Rahmen der bewil- ligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten leisten.
2 Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-,
Ziegen-, Schweine-, Pferde- und Geflügelgattung sowie den Schlacht- betrieben ausgerichtet.
3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei be-
rücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungs-möglichkeiten der tierischen Nebenprodukte und passt die Beiträge an.
4 Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn
die tierischen Nebenprodukte in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.
5 Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung
der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199825 nicht übersteigen.
Art. 62 Aufgehoben
9. Jagdgesetz vom 20. Juni 198626
Art. 12 Abs. 5
5 Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von
Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird.
24 SR 916.40 25 SR 910.1 26 SR 922.0
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