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Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei
Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)
Änderung vom 16. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. August 20041 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird wie folgt geändert:
Art. 1
1 Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:
a. Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geld- wäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Ter- rorismusfinanzierung. b. Sie agiert bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung als nationale Meldestelle. c. Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre für die Problematik der Geldwä- scherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terro- rismusfinanzierung. d. Sie veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht über die Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a. nimmt sie Meldungen der Finanzintermediäre, der Selbstregulierungsorgani- sationen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Eid- genössischen Spielbankenkommission entgegen und wertet diese aus; b. führt sie Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch; c. entscheidet sie über die Weiterleitung von Meldungen, Mitteilungen und sonstigen Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone; d. tauscht sie auf nationaler und internationaler Ebene Informationen über die Geldwäscherei, deren Vortaten, das organisierte Verbrechen und die Terro- rismusfinanzierung aus;
1 SR 955.23
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e. betreibt sie ein eigenes Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung (GEWA); f. wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, das organisier- te Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu eine anonymisierte Statistik.
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Informationen
Art. 2 Einleitungssatz und Bst. a Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach: a. den Artikeln 9 und 11a GwG von Finanzintermediären;
Art. 3
1 Meldungen müssen mindestens enthalten:
a. den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde oder der Person nach Arti- kel 305ter Absatz 2 StGB2, von dem oder der die Meldung stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson; b. die Stellen nach Artikel 12 GwG, die den Finanzintermediär beaufsichtigen; c. die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderli- chen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG; d. die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG; e. Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertre- tung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind; f. involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung einschliesslich des aktuellen Kontostands; g. eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung einschliesslich der Nummer der betroffenen Konten; h. eine möglichst genaue Darlegung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dokumentation verdächtiger Transaktio- nen mittels Kontoauszügen und Detailbelegen und allfälliger Verbindungen zu weiteren Geschäftsbeziehungen. 2 Für Meldungen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu ver- wenden; das Formular kann als Telefax oder mit A-Post eingereicht werden.
3 Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen
Abklärungen sowie jegliche weiteren Belege müssen der Meldung beiliegen.
2 SR 311.0
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Art. 4 Erfassung
1 Meldungen und Informationen werden unter Angabe des Datums, an dem diese
erstattet worden sind, im GEWA eingetragen. Das Erfassungsdatum dient der Fris- tenkontrolle.
2 Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung, so kann die Melde-
stelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.
3 Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung unverzüglich und gibt die
Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrecht- erhalten bleibt.
Art. 6 Sachüberschrift Informationsbeschaffung nach dem ZentG
Art. 7 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 8 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 9 Abs. 2
2 Fallsdie Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist,
dürfen dem Finanzintermediär ohne deren vorausgehende Einwilligung keine Infor- mationen weitergegeben werden.
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Meldestelle kann unterrichten:
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a 1 Die Meldestelle kann Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisiertes Verbrechen oder Terrorismusfinanzierung, sofern es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt, unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetz- lichen Aufgaben zu unterstützen: a. Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, vorausgesetzt die Bestimmungen von Artikel 30 GwG sind erfüllt;
Art. 12 Abs. 1
1 Die Meldestelle kann Informationen an folgende Behörden übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung
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der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung notwendig ist: a. Betriff nur den französischen Text. b. Aufgehoben c. Betrifft nur den französischen Text. d. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben
Art. 15 Bst. a, c und d Die im GEWA gespeicherten Daten stammen aus: a. Meldungen und Informationen nach Artikel 2; c. Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden; d. Mitteilungen von Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG;
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
1 Für
die Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten werden im GEWA Daten bearbeitet über: 3 Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 nicht zutref- fen, können im GEWA Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient.
Art. 19 Abs. 1
1 Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 19933 zum Bundes-
gesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezem- ber 20114.
Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisiertes Verbrechen
und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymi- sierte Statistik über: 2 Die Meldestelle berichtet jährlich über die Fortschritte der Schweiz in der Bekämp- fung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung.
3 SR 235.11 4 SR 172.010.58
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Art. 26 Abs. 1
1 Bei der Weitergabe von Daten aus dem GEWA sind Verwendungsverbote zu
beachten. Beabsichtigt die Meldestelle, Daten über sich in der Schweiz befindende Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weiterzugeben, so gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 der Asylverordnung 3 vom 11. August 19995. Die Meldestelle darf Daten von vorläufig aufgenommenen Personen nur nach Massgabe von Artikel 6 des Datenschutzgeset- zes vom 19. Juni 19926 und erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Migrati- on an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weitergeben.
Art. 27 Aufgehoben
Art. 28 Abs. 1
1 Die im GEWA gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung durch
die Meldestelle während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.
II Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Bst. A, Unterkategorie «Basisdaten» Ziff. 1 und 7
1. Nummer der Meldung (fortlaufende Nummerierung)
7. Betrifft nur den französischen Text.
Bst. A, Unterkategorie «Entscheid der Strafverfolgungsbehörden» Ziff. 3
3. Anmerkungen
III Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Bst. A, Unterkategorie «Datenbanken» Nummer der Meldung (fortlaufende Nummerierung)
5 SR 142.314 6 SR 235.1
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IV Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
16. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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