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AS 2013 3519

AS 2013 3519

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Änderung vom 21. Juni 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20131, beschliesst:

I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:

1 Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vor- gängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2013 Bis zum Jahresende, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht, wird auf dem Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ein Beitrag von 1 Prozent erhoben. Die Kompetenz des Bundesrates, auf diesem Lohnanteil einen Beitrag von höchstens 1 Prozent nach Artikel 90c Absatz 1 zu erheben, entfällt.

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