AS 2013 3625
Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel (Verordnung gegen Menschenhandel)
Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel (Verordnung gegen Menschenhandel)
vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs1, in Ausführung der Artikel 5 und 6 des Übereinkommens vom 16. Mai 20052 zur Bekämpfung des Menschenhandels, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Durchführung von Präventionsmassnahmen des Bundes im Sinne der Ar- tikel 5 und 6 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels; b. die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Massnahmen nach Buch- stabe a, die von Dritten durchgeführt werden; c. die Beteiligung des Bundes an Organisationen, die Massnahmen nach Buch- stabe a durchführen, sowie die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an solche Organisationen; d. die Aufgaben der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Men- schenschmuggel (KSMM) im Bereich des Menschenhandels sowie die Auf- gaben der Geschäftsstelle der KSMM zur Umsetzung dieser Verordnung.
2. Abschnitt: Präventionsmassnahmen
Art. 2 Arten und Zweck der Massnahmen
1 Als Präventionsmassnahmen gelten Programme, regelmässige Aktivitäten und
Projekte.
SR 311.039.3
2013-0817 3625
Verordnung gegen Menschenhandel AS 2013
2 Die Massnahmen sollen der Sensibilisierung, Information, Wissensvermittlung,
Beratung, Betreuung, Weiterbildung, Kompetenzentwicklung, Forschung und Eva- luation dienen.
3 Sie sollen dazu beitragen, dass:
a. der Handel mit Menschen zum Zwecke der Ausbeutung verhütet wird; b. der Nachfrage entgegengewirkt wird, die alle Formen der zum Menschen- handel führenden Ausbeutung von Menschen begünstigt; oder c. Betroffene unterstützt werden, um zu verhindern, dass sie Opfer erneuten Menschenhandels (retrafficking) werden, und um ihnen eine Integration zu ermöglichen.
Art. 3 Massnahmen des Bundes
1 Der Bund kann folgende Massnahmen durchführen:
a. gesamtschweizerische oder überregionale Informations- und Sensibilisie- rungskampagnen und -programme; b. wissenschaftliche Projekte in der Schweiz.
2 Er kann zur Durchführung oder Unterstützung seiner Massnahmen Organisationen
des privaten oder öffentlichen Rechts beiziehen.
3 Er arbeitet mit den Kantonen und anderen wichtigen öffentlichen und privaten
Akteuren zusammen. Er konsultiert die Kantone vorgängig, wenn deren Interessen betroffen sind.
Art. 4 Massnahmen Dritter
1 Der Bund kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in
der Schweiz Finanzhilfen gewähren zur Durchführung von Massnahmen nach Arti- kel 2 in der Schweiz.
2 Er kann sich an solchen Organisationen, die Massnahmen nach Artikel 2 in der
Schweiz durchführen, beteiligen und solche Organisationen mit Finanzhilfen unter- stützen.
3. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 5 Grundsatz Der Bund kann Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite gewähren.
Art. 6 Höchstbetrag 1 Die Finanzhilfen für Massnahmen Dritter betragen höchstens 50 Prozent der anre- chenbaren Ausgaben.
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2 Anrechenbar sind jene Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durch- führung der Massnahme zusammenhängen. 3 Die Finanzhilfen für die Unterstützung von Organisationen nach Artikel 4 Absatz 2 betragen höchstens 25 Prozent der diesen jährlich zur Verfügung stehenden Mittel.
Art. 7 Bemessung
1 Die Finanzhilfen zur Durchführung von Massnahmen Dritter bemessen sich nach:
a. der Art und Bedeutung einer Massnahme; b. dem Interesse des Bundes an der Massnahme; c. den Eigenleistungen sowie den Beiträgen, die gestützt auf andere Bundes- erlasse ausgerichtet werden, und den Beiträgen Dritter.
2 Die Finanzhilfen zur Unterstützung von Organisationen bemessen sich nach:
a. dem Interesse des Bundes an der Tätigkeit der Organisation; b. den Eigenleistungen sowie den Beiträgen, die gestützt auf andere Bundes- erlasse ausgerichtet werden, und den Beiträgen Dritter.
Art. 8 Auszahlung Das Bundesamt für Polizei kann die Finanzhilfen abgestimmt auf den Fortschritt der jeweiligen Massnahme gestaffelt auszahlen.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 9 Grundlage und Rechtsform
1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestim-
mungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 (SuG).
2 Das Bundesamt für Polizei gewährt die Finanzhilfen auf der Grundlage:
a. einer Verfügung nach Artikel 16 Absatz 1 SuG für die Durchführung von Projekten; b. eines Vertrages nach Artikel 16 Absatz 2 SuG für regelmässige Aktivitäten, Programme und Kampagnen sowie für die Unterstützung von Organisa- tionen nach Artikel 4 Absatz 2.
3 In einem Vertrag werden namentlich festgelegt:
a. das Ziel der Finanzhilfe; b. die Höhe der Finanzhilfe; c. die Berichterstattung; d. die Qualitätssicherung.
3 SR 616.1
Verordnung gegen Menschenhandel AS 2013
4 Ein Vertrag wird unter Kreditvorbehalt für die Dauer von höchstens vier Jahren
abgeschlossen.
Art. 10 Gesuche
1 Gesuche um Finanzhilfe sind dem Bundesamt für Polizei einzureichen.
2 Das Bundesamt für Polizei erlässt Richtlinien für das Gesuchsverfahren. Darin legt es namentlich fest, welche Unterlagen den Gesuchen beigelegt werden müssen.
Art. 11 Prüfung der Gesuche und Entscheid
1 Das Bundesamt für Polizei prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung
von Finanzhilfen. 2 Erachtet das Bundesamt für Polizei ein Gesuch als unvollständig, so räumt es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Möglichkeit der Ergänzung ein.
3 Die Ablehnung eines Gesuchs erfolgt schriftlich und begründet.
Art. 12 Bedingungen und Auflagen Das Bundesamt für Polizei kann die Gewährung einer Finanzhilfe an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.
5. Abschnitt:
Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel
Art. 13
1 Die KSMM gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Organisationsverordnung vom
17. November 19994 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erfüllt mit Unterstützung ihrer Geschäftsstelle zum Zweck der Verhütung und der Bekämp- fung von Menschenhandel folgende Aufgaben: a. Sie beurteilt laufend die Lage bezüglich Menschenhandel. b. Sie erstellt und koordiniert Lage- und Bedrohungsberichte, Stellungnahmen sowie Planungsgrundlagen. c. Sie entwickelt gesamtschweizerische Strategien und Konzepte für die Prä- vention und Bekämpfung des Menschenhandels und seiner Folgen und bereitet die notwendigen Grundlagen für die politische Entscheidfindung vor. d. Sie setzt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz in ihrem Fach- bereich um. e. Sie koordiniert die strategischen und die operativen Massnahmen der zu- ständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Kantone.
4 SR 172.213.1
Verordnung gegen Menschenhandel AS 2013
f. Sie bearbeitet und koordiniert Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zuständigkeitsbereich. g. Sie richtet eine Anlauf- und Vermittlungsstelle ein für Anfragen und Aus- künfte aus dem In- und Ausland. h. Sie initiiert und erarbeitet gezielte Ausbildungs- und Informationsangebote.
2 Die Geschäftsstelle der KSMM nimmt zur Umsetzung dieser Verordnung folgende
Aufgaben wahr: a. Sie erarbeitet und begleitet Massnahmen des Bundes nach Artikel 3. b. Sie unterstützt die Überprüfung der gewährten Finanzhilfen auf ihre gesetz- mässige Verwendung. c. Sie nimmt Stellung zu Gesuchen um Finanzhilfen nach Artikel 10.
6. Abschnitt: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, Evaluation
Art. 14 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht 1 Wer Beiträge nach dieser Verordnung erhält, ist verpflichtet, dem Bundesamt für Polizei über die Verwendung der Finanzhilfen jederzeit Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die relevanten Unterlagen zu gewähren. 2 Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts nach Artikel 3 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Bundesamt für Polizei über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung regelmässig Rechenschaft abzulegen.
Art. 15 Evaluation
1 Das Bundesamt für Polizei überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirk-
samkeit der vom Bund durchgeführten Massnahmen und der gewährten Finanz- hilfen.
2 Es erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement regelmässig
Bericht über die Ergebnisse der Evaluation.
3 Es kann externe Fachpersonen mit der Evaluation beauftragen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Änderung eines anderen Erlasses Die Organisationsverordnung vom 17. November 19995 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:
5 SR 172.213.1
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Art. 10 Abs. 2
2 Es leitet die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel
(KSMM) unter Beizug aller interessierten Stellen von Bund und Kantonen und führt zu diesem Zweck eine Geschäftsstelle. Die KSMM und ihre Geschäftsstelle nehmen die Aufgaben nach Artikel 13 der Verordnung vom 23. Oktober 20136 gegen Men- schenhandel wahr und treffen Vorkehren zur Verhütung und Bekämpfung des Men- schenschmuggels.
Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 SR 311.039.3