AS 2013 3699
Verordnung des VBS über die Abgeltung der Betriebsfeuerwehrdienste von Angestellten des VBS
Verordnung des VBS über die Abgeltung der Betriebsfeuerwehrdienste von Angestellten des VBS (Abgeltungsverordnung BFw)
vom 25. Oktober 2013
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Abgeltung der Ausbildungen, Übungen und Einsätze (Dienste) der Angehörigen der Betriebsfeuerwehren der Betriebe des VBS (BFw).
Art. 2 Grundsätze
1 Die Dienste der Betriebsfeuerwehrangehörigen sind grundsätzlich während der
ordentlichen Arbeitszeit zu leisten. 2 Werden Dienste ausserhalb der Arbeitszeit geleistet, so sind diese mit einer Son- derzulage (Feuerwehrsold) abzugelten.
3 Die Dienstzeit beginnt mit dem planmässigen Ausbildungs- oder Übungsanfang,
im Ernstfalleinsatz oder bei Alarmübungen mit dem Aufgebot oder Alarm. Sie endet mit dem Abtreten in Uniform.
4 Kader erhalten zusätzlich eine Jahrespauschale als Funktionsentschädigung und
zur Abgeltung der nicht verrechenbaren Kleinauslagen. Ausgenommen sind die Kommandantinnen und Kommandanten BFw im Armeelogistikcenter.
Art. 3 Zuständigkeit Die Fachstelle Brandschutz der Logistikbasis der Armee (Fachstelle) budgetiert und führt die Kredite für die Abgeltung der Dienste der Betriebsfeuerwehrangehörigen.
SR 172.220.111.342.3 1 SR 172.220.111.3
2013-1717 3699
Abgeltungsverordnung BFw AS 2013
Art. 4 Abgeltung 1 Folgende Dienste werden ausserhalb der Arbeitszeit geleistet und mit Feuerwehr- sold abgegolten: a. externe Rapporte der Kader, wie Kantons-, Regions-, Orts- und Verbands- rapporte und -versammlungen; es wird nur der offizielle Teil des Rapports oder der Versammlung abgegolten; b. von der Fachstelle angeordnete Inspektionen; c. von der Betriebsleitung angeordnete oder von der Fachstelle bewilligte zusätzliche Dienste; d. Übungen gemäss Jahresprogramm, einschliesslich Retablierungsarbeiten.
2 Folgende Dienste werden als Arbeitszeit geleistet und nicht mit Feuerwehrsold
abgegolten: a. Feuerwehrkurse des VBS; b. Feuerwehrkurse der Feuerwehrkoordination Schweiz; c. kantonale Feuerwehrkurse; d. Dienstvorbereitungen des Kaders; e. Retablierungsarbeiten an Folgetagen von Ausbildungen und Übungen; f. interne Rapporte der Kader; g. Ernstfalleinsätze, einschliesslich Retablierungsarbeiten; h. Alarmübungen; i. Übungen gemäss Jahresprogramm, einschliesslich Retablierungsarbeiten.
Art. 5 Höhe des Feuerwehrsolds
1 Der Feuerwehrsold für die ersten drei aufeinanderfolgenden Stunden beträgt
45 Franken je Stunde. Für jede weitere, unmittelbar darauf folgende Stunde beträgt er 25 Franken je Stunde. Angebrochene Stunden werden auf eine halbe Stunde aufgerundet und anteilsmässig abgegolten.
2 Dauert ein Dienst länger als sieben aufeinanderfolgende Stunden, so wird eine
Tagespauschale von 250 Franken vergütet.
3 Die Jahrespauschale für Kader richtet sich nach den Ansätzen im Anhang.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des VBS vom 5. September 20062 über die Abgeltung der Betriebs- feuerwehrdienste von Angestellten des VBS wird aufgehoben.
2 AS 2006 3855
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Abgeltungsverordnung BFw AS 2013
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
25. Oktober 2013 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer
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Abgeltungsverordnung BFw AS 2013
Anhang (Art. 5 Abs. 3)
Jahrespauschalen für Kader
1 Die Jahrespauschalen für Kader betragen:
Funktion Fr.
a. Kommandant/in (ausgenommen Kommandantinnen und Kommandanten in den Armeelogistikcentern) 1000.– b. Funktion im Kommando (Offizier oder Unteroffizier) 800.– c. Einsatzzugführer/in (Offizier) 600.– d stellvertretende/r Einsatzzugführer/in (Offizier oder Unteroffi- zier) 400.– e. Chef/in Spezialdetachement (Offizier) 400.– f. stellvertretende/r Chef Spezialdetachement (Offizier oder Unteroffizier) 200.– g. Chef/in Löschgruppe 200.– h. stellvertretende/r Chef/in Löschgruppe 100.– i. bezeichnete Materialwartinnen und Materialwarte (Einsatzzüge und Spezialdetachemente) 400.–
2 Für Doppelfunktionen wird die höhere Entschädigung zuzüglich 200 Franken
ausgerichtet.
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