AS 2013 3787
Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
Änderung vom 23. Oktober 2013
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) verordnet:
I Die Verordnung des BVET vom 27. August 20081 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
Ingress Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082 (TSchV),
Gliederungstitel vor Art. 7a
3. Abschnitt: Auslauf
Art. 7a Winterfütterungsperiode Als Winterfütterungsperiode gilt der Zeitraum vom 1. November bis zum 30. April.
Gliederungstitel vor Art. 8 Aufgehoben
Art. 8 Sachüberschrift Auslaufjournal
Art. 19 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.