AS 2013 3859
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Änderung vom 29. Oktober 2013
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF vom 21. April 20111 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert:
Art. 11a Netzelektrik
1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin
EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Energie sowie mit Schwerpunkt Tele- kommunikation gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 6 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 18 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 8 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 24 Nächte pro Jahr arbeiten. c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nacht- arbeit.
2 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin
EFZ/Netzelektriker EFZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen gelten folgende Bestim- mungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 52 Nächte pro Jahr arbeiten. c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nacht- arbeit.
1 SR 822.115.4
2013-2286 3859
Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2013 der beruflichen Grundbildung. V des WBF
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
29. Oktober 2013 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
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