AS 2013 3867
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)
vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051, Artikel 44 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002, Artikel 36 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923, die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 und auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt allgemeine Anforderungen an die Kontrollen auf Betrie-
ben, die nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20056 über die Primär- produktion zu registrieren sind.
2 Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:
a. Verordnung über die Primärproduktion; b. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20107; c. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20048; d. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959; e. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201110; f. Tierschutzverordnung vom 23. April 200811; g. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199812;
SR 910.15
2013-0217 3867
Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V AS 2013
h. Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313; i. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 201314; j. Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201215. 3 Sie richtet sich an die Kantone und die Stellen, die Kontrollen nach den Verord- nungen nach Absatz 2 durchführen.
Art. 2 Grundkontrollen
1 Mit den Grundkontrollen wird überprüft, ob die Anforderungen der Verordnungen
nach Artikel 1 Absatz 2 in den Bereichen nach Anhang 1 auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.
2 Anweisungen zu bestimmten Grundkontrollen sind in Anhang 2 geregelt.
3 Die Grundkontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen
werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Art. 3 Häufigkeit und Koordination der Grundkontrollen
1 Auf jedem Betrieb werden für jeden Bereich Grundkontrollen durchgeführt, wobei
in der Regel jede Produktionsstätte und jeder Betriebszweig zu kontrollieren ist. Der Abstand zwischen zwei Grundkontrollen darf für jeden Bereich nicht länger als der in Anhang 1 festgelegte Zeitraum sein, wobei als Ende des Zeitraums das Ende des betreffenden Kalenderjahrs gilt. 2 Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind insbesondere möglich für: a. Grundkontrollen, bei denen die Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters nicht erforderlich ist; b. Grundkontrollen der folgenden Direktzahlungsarten:
1. Biodiversitätsbeiträge für die Qualität der Stufen II und III sowie für
die Vernetzung,
2. Landschaftsqualitätsbeitrag,
3. Ressourceneffizienzbeiträge.
3 Mindestens 10 Prozent der Grundkontrollen für den Tierschutz und die Tierwohl-
beiträge sind unangemeldet durchzuführen.
13 SR 910.13; AS 2013 … 14 SR 910.17 15 SR 916.310
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Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V AS 2013
Art. 4 Zusätzliche Kontrollen 1 Zusätzlich zu den Grundkontrollen nach Artikel 3 werden Kontrollen basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe durchgeführt. Die Risiken werden namentlich aufgrund der folgenden Kriterien festgestellt: a. Mängel bei früheren Kontrollen; b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften; c. wesentliche Änderungen auf einem Betrieb; d. ausserordentliche Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen; e. wesentliche Elemente, die im Rahmen der entsprechenden Grundkontrolle nicht kontrolliert werden konnten.
2 Zusätzlich zu den Grundkontrollen nach Artikel 3 und zu den Kontrollen nach
Absatz 1 werden Kontrollen auf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betrieben durchgeführt. 3 Für die Biodiversitätsbeiträge für die Qualität der Stufen II und III werden jährlich bei mindestens 1 Prozent der angemeldeten Betriebe Kontrollen nach den Absät- zen 1 und 2 durchgeführt. Dabei wird die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen auf einer Auswahl der angemeldeten Flächen überprüft.
4 Bei Betrieben, deren Produkte gemäss der Bio-Verordnung vom 22. September
199716 zertifiziert werden, muss bei der Festlegung der Grundkontrollen nach Arti- kel 3 und der zusätzlichen Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zusätzlich Arti- kel 30 der Bio-Verordnung berücksichtigt werden.
Art. 5 Regelung für kleine Betriebe sowie für Fisch- und Bienenhaltungen Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 gelten nicht für Betriebe mit weniger als 0,25 Standardarbeitskräften und weniger als drei Grossvieheinheiten sowie für Fischhal- tungen und Bienenhaltungen. Die Kantone bestimmen, mit welcher Häufigkeit diese Betriebe zu kontrollieren sind.
Art. 6 Kontrollstellen 1 Führt eine andere öffentlich-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Voll- zugsbehörde oder eine privatrechtliche Stelle Kontrollen durch, so ist die Zusam- menarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Die kantonale Vollzugsbehörde hat die Einhaltung der Vertrags- bestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.
2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeich-
nungsverordnung vom 17. Juni 199617 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspekti-
16 SR 910.18 17 SR 946.512
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onen durchführen»18 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächen- daten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten: a. Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Legumi- nosen und Raps; b. Biodiversitätsbeiträge für die Qualität der Stufen II und III sowie für die Vernetzung; c. Landschaftsqualitätsbeitrag; d. Ressourceneffizienzbeiträge. 3 Kontrollen der für den Beitrag für biologische Landwirtschaft spezifischen Anfor- derungen müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach den Artikeln 28 und 29 der Bio-Verordnung vom 22. September 199719 durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Kontrollen auf Betrieben mit einem Beitrag für biologische Land- wirtschaft, deren Produkte jedoch nicht gemäss der Bio-Verordnung zertifiziert werden.
4 Massgebend sind zudem allfällige weitere Bestimmungen zur Akkreditierung in
den für den jeweiligen Bereich relevanten rechtlichen Grundlagen. 5 Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen und gravierenden Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, auch wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmung zu kontrollie- ren.
Art. 7 Aufgaben der Kantone und der Kontrollkoordinationsstellen
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Kontrollkoordinationsstelle, welche die Grundkon-
trollen nach Artikel 3 koordiniert. 2 Der Kanton beziehungsweise die Kontrollkoordinationsstelle teilt jeder Kontroll- stelle vor Beginn einer Kontrollperiode mit: a. auf welchen Betrieben sie welche Bereiche kontrollieren muss; b. ob sie die Kontrollen angemeldet oder unangemeldet durchführen muss; und c. wann sie die Kontrollen durchführen muss. 4 Die Kontrollkoordinationsstelle führt eine Liste der Vollzugsbehörden und ihrer Zuständigkeitsbereiche.
Art. 8 Aufgaben des Bundes Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwe- sen, dem Bundesamt für Umwelt und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.
18 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 19 SR 910.18
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Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201120 wird aufgehoben.
2 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
20 AS 2011 5297, 2012 6407
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)
Bereiche, die Grundkontrollen unterzogen werden, und Häufigkeit der Grundkontrollen
1. Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf
Ganzjahres- Sömmerungs- betrieben betrieben
1.1 Hygiene in der pflanzlichen Verordnung vom 23. November 4 8
Primärproduktion 200521 über die Primärproduk- tion
1.2 Hygiene in der tierischen Verordnung über die Primärpro- 4 8
Primärproduktion (ohne duktion Milchproduktion)
1.3 Hygiene in der Verordnung über die Primärpro- 4 8
Milchproduktion duktion Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201022
1.4 Tierarzneimittel Tierarzneimittelverordnung vom 4 8
18. August 200423
1.5 Tiergesundheit und Tier- Tierseuchenverordnung vom 4 8
seuchen 27. Juni 199524
1.6 Tierverkehr und Rindvieh- TVD-Verordnung vom 4 8
bestände* 26. Oktober 201125 Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201326 (DZV)
1.7 Tierschutz Tierschutzverordnung vom 4 8
(auch als Teil des ökologischen 23. April 200827 Leistungsnachweises und als DZV Bedingung für Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse) Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201228
21 SR 916.020 22 SR 916.351.0 23 SR 812.212.27 24 SR 916.401 25 SR 916.404.1 26 SR 910.13; AS 2013 … 27 SR 455.1 28 SR 916.310
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2. Umwelt
Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf
Ganzjahres- Sömmerungs- betrieben betrieben
2.1 Gewässerschutz Gewässerschutzverordnung 4 8
(ohne Kontrolle der Dichtheit der vom 28. Oktober 199829 Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b)
3. Direktzahlungen und weitere Beiträge
Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf
Ganzjahres- Sömmerungs- betrieben betrieben
3.1 Flächendaten* DZV 8 8
3.2 Tierbestände (ohne Rindvieh)* DZV 4 8
3.3 Ökologischer Leistungs- DZV 4 –
nachweis (ohne Tierschutz)
3.4 Kulturlandschaftsbeiträge: DZV – 8
Sömmerung
3.5 Biodiversitätsbeiträge: DZV 4 –
Qualität der Stufe I*
3.6 Biodiversitätsbeiträge: DZV 8 8
Qualität der Stufe II*
3.7 Biodiversitätsbeiträge: DZV 8 –
Qualität der Stufe III*
3.8 Biodiversitätsbeiträge: DZV 8 –
Vernetzung*
3.9 Landschaftsqualitätsbeitrag DZV 8 8
3.10 Produktionssystembeiträge: DZV 4 –
biologische Landwirtschaft
3.11 Produktionssystembeiträge: DZV 4 –
extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Leguminosen und Raps*
3.12 Produktionssystembeiträge: DZV 4 –
graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
29 SR 814.201
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Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V AS 2013
Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf
Ganzjahres- Sömmerungs- betrieben betrieben
3.13 Produktionssystembeiträge: DZV 4 –
Tierwohl
3.14 Ressourceneffizienzbeiträge: DZV 4 –
emissionsmindernde Ausbring- verfahren
3.15 Ressourceneffizienzbeiträge: DZV 4 –
schonende Bodenbearbeitung
3.16 Ressourceneffizienzbeiträge: DZV 4 –
Einsatz von präziser Applikations- technik
3.17 Einzelkulturbeiträge* Einzelkulturbeitragsverordnung 4 –
vom 23. Oktober 201330
* Siehe Anweisungen zu den Grundkontrollen in Anhang 2.
30 SR 910.17
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Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V AS 2013
Anhang 2 (Art. 2 Abs. 2)
Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen
1. Grundkontrollen der Tierbestände
1.1 Rindviehbestände: Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesenden
Beständen und den Beständen gemäss aktueller Tierliste der Tierverkehrsdatenbank sind zu klären und zu dokumentieren.
1.2 Übrige Tierbestände (ohne Rindvieh): Allfällige Differenzen zwischen den vor
Ort anwesenden Beständen und den im Gesuch deklarierten Tierbeständen (Stich- tagsbestand und Durchschnittsbestand) sind zu klären und zu dokumentieren. Die Überprüfung umfasst alle Tierbestände des Betriebes (ohne Rindvieh).
2. Grundkontrollen der Flächendaten sowie der Flächen mit
Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion
2.1 Flächendaten: Die Lage und die Masse der Flächen sowie die deklarierten
Kulturen sind vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung umfasst alle oder einen Teil der Flächen des Betriebes. 2.2 Flächen mit Einzelkulturbeiträge: Die deklarierten Kulturen und die Einhaltung der Ernteverpflichtung sind vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung umfasst alle oder einen Teil der für diese Beiträge angemeldeten Flächen. 2.3 Flächen mit einem Beitrag für extensive Produktion: Die deklarierten Kulturen und die Einhaltung der Ernteverpflichtung sowie die Einhaltung der anderen Bedin- gungen und Bewirtschaftungsauflagen sind vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung umfasst alle oder einen Teil der für diesen Beitrag angemeldeten Flächen.
3. Grundkontrollen der Biodiversitätsförderflächen (BFF)
3.1 BFF mit Qualitätsbeitrag der Stufe I: Die Einhaltung der Bedingungen und
Bewirtschaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf einer Auswahl von Flächen für jeden BFF-Typ nach Artikel 52 der Direktzahlungs- verordnung vom 23. Oktober 201331.
3.2 BFF mit Qualitätsbeitrag der Stufe II: Die Qualität aller für diesen Beitrag
angemeldeten Flächen ist vor Ort zu beurteilen. 3.3 BFF mit Qualitätsbeitrag der Stufe III: Die Qualität aller für diesen Beitrag angemeldeten Flächen ist vor Ort zu beurteilen.
3.4 BFF mit Vernetzungsbeitrag: Die Einhaltung der Bedingungen und Bewirt-
schaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf allen für diesen Beitrag angemeldeten Flächen.
31 SR 910.13; AS 2013 …
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Anhang 3 (Art. 9 Abs. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Tierschutzverordnung vom 23. April 200832
Art. 213 Abs. 2 2 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 23. Oktober 201333 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben.
2. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200434
Art. 31 Abs. 3 und 3bis 3 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen der Primärproduktionsbetriebe richten sich nach der Verordnung vom 23. Oktober 201335 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. 3bis Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli
196636 erfasst oder dahin übermittelt werden.
3. Verordnung vom 23. November 200537 über die Primärproduktion
Art. 8 Abs. 1 und 1bis 1 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 23. Oktober 201338 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben. 1bis Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.
32 SR 455.1 33 SR 910.15 34 SR 812.212.27 35 SR 910.15 36 SR 916.40 37 SR 916.020 38 SR 910.15
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Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V AS 2013
4. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201039
Art. 14 Abs. 5 und 6 5 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 23. Oktober 201340 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben.
6 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im
zentralen Informationssystem nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.
5. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199541
Art. 292a Abs. 1 und 1bis 1 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 23. Oktober 201342 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben. 1bis Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach dem Artikel 54a des Gesetzes erfasst oder dahin übermittelt werden.
6. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201143
Art. 27 Abs. 4 und 4bis 4 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 23. Oktober 201344 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben. 4bis Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach dem Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und nach dem Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli
1966 erfasst oder dahin übermittelt werden.
39 SR 916.351.0 40 SR 910.15 41 SR 916.401 42 SR 910.15 43 SR 916.404.1 44 SR 910.15
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