Lexipedia

AS 2013 3901

AS 2013 3901

Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Änderung vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 3 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.

3 Führen ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in einge-

tragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.

Art. 3 Abs. 3

3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c werden nur die für

die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 4 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge für die Qualität der Stufe I ausgerichtet werden.

Art. 6 Abs. 2bis Bst. b und c sowie 4 Bst. b 2bis In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: b. der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 der Direktzah- lungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) erbracht wird; und

2013-0220 3901

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2013

c. die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20133, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 19974 und anderer Erlas- se im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.

4 Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:

b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder

Art. 7 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1 Bst. c und f

1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren

Betrieben, wenn: c. jeder der Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,25 SAK erreicht; f. ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Mitglieder die Betriebsgemeinschaft auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;

Art. 11 Abs. 1 und 2 1 Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.

2 Zu einer Tierhaltung gehören:

a. bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stal- lungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung; b. bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zentrum.

Als Tierhalter und Tierhalterinnen gelten die: b. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetrieben, die Tiere halten.

3 SR 916.344 4 SR 910.18

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2013

Gliederungstitel vor Art. 12a 2a. Abschnitt: Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion und landwirtschaftsnahe Tätigkeiten

Art. 12a Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion 1 Als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten landwirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen, die mit betriebseigenen Flä- chen, Gebäuden, Einrichtungen, Geräten und Arbeitskräften gegen Entgelt für Dritte erbracht werden. 2 Nicht als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion gelten wirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist, wie die Vermietung oder Gebrauchsleihe von Flächen, Gebäuden, Stallungen oder Maschi- nen an andere Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen oder an Dritte.

Art. 12b Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten wirtschaftliche Tätigkeiten von Betrieben und Gemeinschaftsformen ausserhalb der eigentlichen Produktion sowie ausserhalb von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeiten von den Bewirtschaftern und Bewirtschafte- rinnen, von deren Familie oder von Angestellten des Betriebs oder der Gemein- schaftsform ausgeübt werden und einen Bezug zum Betrieb haben.

Art. 13 Bst. b Die Betriebsfläche setzt sich zusammen aus: b. dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen;

Art. 14 Abs. 1 Bst. g Aufgehoben

Art. 15 Abs. 1

1 Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse ausser

Konservengemüse, Tabak, Heil- und Gewürzpflanzen sowie Pilze.

Art. 16 Abs. 1 sowie 3 Einleitungssatz und Bst. c

1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:

a. Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nut- zung ist;

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2013

b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, ins- besondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuz- kraut oder invasiven Neophyten; c. Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechts- kräftig ausgeschieden wurden; d. erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausge- schieden wurde; e. Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungs- plätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; f. Flächen mit Photovoltaik-Anlagen.

3 Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutz-

fläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: c. für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG5 schriftlich abgeschlossen ist; und

Art. 22 Abs. 1 Bst. f und h

1 Als Dauerkulturen gelten:

f. mehrjährige Gemüsekulturen wie Spargel, Rhabarber und Pilze im Freiland; h. gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare;

Art. 26 Sömmerungsweiden Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.

Art. 27 1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Katego- rien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.

2 Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegat-

tung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.

3 Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft

aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.

5 SR 221.213.2

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2013

1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,25 SAK, Gemeinschaftsweidebe-

triebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.

3 Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind

die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäu- de sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafte- rinnen angerechnet.

Art. 32 Abs. 1

1 Zuständig für die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen und die

Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemein- schaftsweidebetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebs- oder Betriebszweigge- meinschaft oder die Fläche liegt.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2013

Anhang (Art. 27 Abs. 1)

Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten Faktor je Tier

1. Tiere der Rindergattung (Gattung Bos) und

Wasserbüffel (Bubalus bubalis)

1.1 Kühe

1.1.1 Milchkühe 1,00

1.1.2 andere Kühe 1,00

1.2 andere Tiere der Rindergattung

1.2.1 über 730 Tage alt 0,60

1.2.2 über 365730 Tage alt 0,40

1.2.3 über 160365 Tage alt 0,33

1.2.4 bis 160 Tage alt 0,13

2. Tiere der Pferdegattung

2.1 Säugende und trächtige Stuten 1,00

2.2 Fohlen bei Fuss (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0,00

2.3 Andere Pferde über 30 Monate alt 0,70

2.4 Andere Fohlen bis 30 Monate alt 0,50

2.5 Maultiere und Maulesel jeden Alters 0,40

2.6 Ponys, Kleinpferde und Esel jeden Alters 0,25

3. Schafe

3.1 Schafe gemolken 0,25

3.2 Andere Schafe über 1-jährig 0,17

3.3 Jungschafe unter 1-jährig (in den Faktoren der 0,00

weiblichen Tiere eingerechnet)

3.4 Weidelämmer (Mast) unter 1/2-jährig, welche nicht 0,03

den Muttertieren anzurechnen sind (ganzjährige Weidelämmermast)

4. Ziegen

4.1 Ziegen gemolken 0,20

4.2 Andere Ziegen über 1-jährig 0,17

4.3 Jungziegen unter 1-jährig (im Faktor des weiblichen Tieres einge- 0,00

rechnet)

4.4 Zwergziegen: Nutztierhaltung (grössere Bestände zu Erwerbs- 0,085

zwecken)

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2013

Faktor je Tier

5. Andere Raufutter verzehrende Nutztiere

5.1 Bisons über 3-jährig (erwachsene Zuchttiere) 0,80

5.2 Bisons unter 3-jährig (Aufzucht und Mast) 0,40

5.3 Damhirsche jeden Alters 0,10

5.4 Rothirsche jeden Alters 0,20

5.5 Lamas über 2-jährig 0,17

5.6 Lamas unter 2-jährig 0,11

5.7 Alpakas über 2-jährig 0,11

5.8 Alpakas unter 2-jährig 0,07

6. Kaninchen

6.1 Produzierende Zibben (= Zibben mit mind. 4 Würfen pro Jahr) 0,034

ab 1. Wurf, inkl. Jungtiere bis zum Beginn der Mast bzw. Aufzucht (Alter: ca. 35 Tage)

6.2 Jungtiere (Mast bzw. Aufzucht), Alter: ca. 35 bis 100 0,011

Tage (5 Umtriebe pro Platz und Jahr)

7. Schweine

7.1 Säugende Zuchtsauen (4 bis 8 Wochen Säugedauer; 0,55

5,7 bis 10,4 Umtriebe pro Platz)

7.2 Saugferkel (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0,00

7.3 Nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt 0,26

(ca. 3 Umtriebe pro Platz)

7.4 Zuchteber 0,25

7.5 Abgesetzte Ferkel (ausgestallt mit ca. 25 kg, 8 bis 12 Umtriebe 0,06

pro Platz oder ausgestallt mit ca. 35 kg, 6 bis 8 Umtriebe pro Platz)

7.6 Remonten und Mastschweine (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,17

8. Nutzgeflügel

8.1 Zuchthennen, Zuchthähne und Legehennen 0,01

8.2 Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) 0,004

8.3 Mastpoulets jeden Alters (Mastdauer ca. 40 Tage; 6,5 bis 0,004

7,5 Umtriebe pro Platz)

8.4 Truten jeden Alters (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,015

8.5 Trutenvormast (ca. 6 Umtriebe pro Jahr) 0,005

8.6 Trutenausmast 0,028

8.7 Strausse bis 13 Monate 0,14

8.8 Strausse älter als 13 Monate 0,26

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2013

AS 2013 3901 | Lexipedia | Lexipedia