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Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

Änderung vom 23. Oktober 2013

I Die Verordnung des BLW vom 26. November 20031 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 3a Absatz 2, 10 Absatz 1, 16a Absatz 3, 19 Absatz 4, 19e Absatz 3, 39 Absatz 1 Buchstabe e, 43 Absatz 5, 46 Absatz 5, 51 Absatz 2 und 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (SVV) und die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, 15 Absatz 2, 24 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20033 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV),

Art. 4 Abs. 2 2 Landwirtschaftliche Nutzflächen von traditionellen Stufenbetrieben, die mehr als

15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, können nur in Gebieten mit herkömm-

lich-traditioneller Stufenwirtschaft berücksichtigt werden.

Gliederungstitel vor Art. 7a

3a. Abschnitt: Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen

Art. 7a Beitragsgewährung

1 Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:

a. Vorabklärungen rechtlichen, versicherungstechnischen sowie betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Inhalts; b. Vorstudien und Variantenvergleiche für gemeinschaftliche Investitionsvor- haben; c. die Gründung einer geeigneten Kooperationsform;

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d. die fachliche Begleitung zur Festigung und Optimierung der Gemeinschaft im operativen, strategischen und sozialen Bereich während höchstens zwei Jahren nach der Gründung; e. wesentliche Entwicklungsschritte der Gemeinschaft zur Senkung der Pro- duktionskosten. 2 Die Beiträge werden gestützt auf eine Projektskizze mit Kostenschätzung gewährt.

Art. 7b Zahlungen

1 Der Kanton kann pro Initiative beim BLW eine Teilzahlung und eine Schlusszah-

lung anfordern. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 10 000 Franken, jedoch höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages.

2 Mit dem Teil- und Schlusszahlungsgesuch sind die in Rechnung gestellten Kosten

nachzuweisen.

3 Das Schlusszahlungsgesuch ist spätestens drei Jahre nach der Beitragsgewährung

einzureichen. Es muss einen Bericht über die Zielerreichung enthalten.

II

1 Die Anhänge 1 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

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Anhang 1 (Art. 1)

Berechnung der Standardarbeitskräfte

1. Für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) gelten die Faktoren von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19984. 2. Ergänzend zu Ziffer 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen: a. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0,015 SAK/Normalstoss b. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0,010 SAK/Normalstoss c. Kartoffeln 0,045 SAK/ha d. Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0,300 SAK/ha e. Rebbau mit eigener Kelterei 0,300 SAK/ha f. Gewächshaus mit festen Fundamenten 0,900 SAK/ha g. Hochtunnel oder Treibbeet 0,450 SAK/ha h. Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden 0,060 SAK/Are i. Champignonproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are j. Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are k. Sprossenproduktion in Gebäuden 1,000 SAK/Are l. produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern 2,400 SAK/ha m. Christbaumkulturen 0,045 SAK/ha n. betriebseigener Wald 0,012 SAK/ha

3. Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Ziffer 2 Buch-

staben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird. 4. Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirt- schaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.

5. Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren und

Zuschläge nach den Ziffern 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

6. Bei Gewächshäusern und Hochtunneln ist die gesamte Gebäudefläche anrechen-

bar (Ziff. 2 Bst. f, g und l). Bei der Pilz-, Champignon-, Brüsseler- und Sprossen- produktion in Gebäuden wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche,

4 SR 910.91

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Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen (Regale) werden entsprechend die Etagenflä- chen summiert (Ziff. 2 Bst. h–k).

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Anhang 4 (Art. 5 und 6 Abs. 1)

Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen

Ziff. III. 3 Bst. f und IV

III. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere

3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite

f. Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomie- gebäude für Raufutter verzehrende Tiere unterstützt.

IV. Investitionshilfen für Alpgebäude Element, Gebäudeteil, Einheit Bundesbeitrag in Franken Investitionskredit in Franken Sömmerungs- Sömmerungs- betrieb bis 50 betrieb mit mehr als Normalstösse 50 Normalstösse

Höchstbetrag je GVE 2 600 2 600 5 000 (Summe der Elemente)

Alphütte (Wohnteil); 20 000 21 100 55 000 Jungvieh und bis 59 Kühe Alphütte (Wohnteil); ab 60 Kühe 30 000 31 650 80 000 Räume und Einrichtungen für die 600 640 1 750 Käsefabrikation und -lagerung pro Milchkuh Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro 600 640 2 000 GVE Schweinestall, inklusive Hofdüngeran- 180 190 450 lage pro Mastschweineplatz (MSP)

1. Melkplatz und mobiler Melkstand 220 240 800

anstelle Stallbau pro Milchkuh Ab 2. Melkplatz anstelle Stallbau pro 60 70 200 Milchkuh

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Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrika- tion und -lagerung müssen pro Milchkuh mindestens 900 kg Milchlieferrecht langfristig gesichert sein. b. Pro Milchkuh wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt. c. Bei der Beurteilung, ob eine Strukturverbesserung für einen Sömmerungs- betrieb als einzelbetriebliche oder gemeinschaftliche Massnahme gilt, kön- nen die Normalstösse von mehreren betroffenen Sömmerungsbetrieben addiert werden, sofern die zu unterstützende Massnahme in einem Gesamt- konzept enthalten ist.

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Anhang 5 (Art. 8)

Rückerstattung bei der gewinnbringenden Veräusserung Berechnung des massgebenden Anrechnungswertes

Gegenstand Berechnung

Landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald achtfacher Ertragswert und Alprechte Landwirtschaftliche Gebäude, welche zweieinhalbfacher Ertragswert nicht mit Investitionshilfen unterstützt worden sind Landwirtschaftliche Gebäude (Neu- Erstellungskosten abzüglich Beitrag bauten), welche mit Investitionshilfen von Bund und Kanton unterstützt worden sind Landwirtschaftliche Gebäude (Um- zweieinhalbfacher Ertragswert vor der bauten), welche teilweise mit Investi- Investition, zuzüglich Erstellungs- tionshilfen unterstützt worden sind kosten, abzüglich Beitrag von Bund und Kanton (im Maximum jedoch den Wert für einen entsprechenden Neu- bau) Nichtlandwirtschaftliche Gebäude Steuerwert (analog der Berechnung des bereinigten Vermögens gemäss Artikel 7 SVV)

Für ganze landwirtschaftliche Gewerbe gilt der zweieinhalbfache Ertragswert.

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