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AS 2013 3927

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Änderung vom 23. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.

Art. 2 Abs. 2 und 3 Bst. a

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Land-

wirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 für spezielle Betriebs- zweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

3 Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt:

a. landwirtschaftliche Nutzflächen, die in einer Fahrdistanz von mehr als

15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen;

Art. 3 Abs. 1

1 In Gebieten des Berg- und Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine

genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,60 SAK.

Art. 4 Abs. 1 1 Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12–34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20133 erfüllt.

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Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V AS 2013

Art. 6 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 6a Abs. 1

1 Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können nur gewährt werden, wenn

das frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgeset- zes vom 4. Oktober 19914 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindes- tens 12 Jahre verpachtet wird.

Art. 13 Abs. 3 3 Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes das Betriebshilfedarlehen zu gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, sofern diese oder dieser die Eintretensbedingungen nach den Artikeln 2–7 erfüllt und die verlangte Sicherheit gewährleistet. Artikel 15 bleibt vorbehalten.

Art. 17 Abs. 2 und 3

2 Er meldet dem BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände per 31. Dezember des

vorangehenden Rechnungsjahres: a. den Gesamtbestand der Bundesmittel; b. den Gesamtbestand der Kantonsmittel; c. die aufgelaufenen Zinsen der Bundes- und der Kantonsmittel; d. die Verwendung der Zinsen nach Artikel 85 Absatz 2 LwG; e. die liquiden Mittel; f. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebshilfe- darlehen.

3 Er meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:

a. die liquiden Mittel; b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebshilfe- darlehen.

Art. 18 Kündigungsfrist für die Rückforderung der Bundesmittel Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt drei Monate.

4 SR 211.412.11

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Gliederungstitel vor Art. 19

2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004–2019

Art. 33 Abs. 3

3 Die Geltungsdauer des 2. Abschnitts (Art. 19–30) wird bis zum 31. Dezember

2019 verlängert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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