AS 2013 3951
Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV)
Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung vom 9. Juni 20061 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.
1 Finanzhilfen zur Unterstützung der Absatzförderung für schweizerische Landwirt- schaftprodukte können gewährt werden für: c. Exportinitiativen im Bereich der Marktabklärung oder Marktbearbeitung.
2 Finanzhilfen werden gewährt für die Kommunikation der von der schweizerischen
Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. 2bis Unterstützt werden insbesondere:
a. Konzeption, Produktion und Mediakosten von Basiswerbung, Direkt-Mar- keting-Massnahmen sowie E-Kommunikation; b. Massnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit; c. die Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Events sowie Sponsoringaktivi- täten; d. Verkaufsförderungsaktivitäten am Verkaufspunkt; e. Layout und Design gemeinsamer Verpackungsgestaltungen, wenn sie die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft sicherstellen; f. Marktforschungsprojekte und Marketing-Controlling.
1 SR 916.010
2013-0224 3951
Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS 2013
Art. 2 Bst. a und c Nicht unterstützt werden: a. Massnahmen in den Bereichen Preisgestaltung, Distribution oder Produkt- entwicklung; c. Öffentlichkeitsarbeit oder Imagewerbung zugunsten von Organisationen oder Firmen sowie interne Kommunikation;
Art. 4 Abs. 1
1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen im Rahmen von Artikel 1 Ab-
satz 2bis, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Realisierung der Absatzförderungsmassnahmen erforderlich sind.
Gliederungstitel vor Art. 6 Aufgehoben
Art. 6 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1
1 Vorhaben werden nur unterstützt, wenn die Massnahmen eindeutig Bezug auf die
schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen.
Art. 8 Höhe und Art der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfe kann höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Die Finanzhilfe für regionale Teilprojekte von national oder überregional orga- nisierten Vorhaben beträgt höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie beträgt bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn: a. die Koordination national oder überregional erfolgt; b. dem Projekt eine gemeinsame nationale oder überregionale Botschaft zugrunde liegt und das Projekt als Teil eines nationalen oder überregionalen Konzepts realisiert wird; c. die Mehrheit der in den Vorhaben tätigen Regionen massgeblich daran betei- ligt ist.
3 Das BLW kann für imagebildende Massnahmen an internationalen Grossanlässen
von nationaler Bedeutung vom Höchstsatz nach Absatz 1 abweichen.
4 Das BLW entscheidet mit Verfügung über die Gewährung der Finanzhilfen.
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Art. 9 Abs. 1 Bst. c und f sowie 2–4
1 Vorhaben müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
c. Aufgehoben f. Die Massnahmen müssen sich auf die Ziele der Qualitätsstrategie der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft nach Artikel 2 Absatz 3 LwG beziehen. 2 Die Gesuchstellenden müssen über eine mittel- bis langfristige Strategie verfügen. Diese ist mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. 3 Die Gesuchstellenden müssen für jedes Realisierungsjahr qualitative und quantita- tive Ziele festlegen und über ein entsprechendes Konzept für das Marketing-Con- trolling verfügen.
4 Sie müssen eine unabhängige Revisionsstelle mit der Prüfung der Buchhaltung
beauftragen.
Gliederungstitel vor Art. 9a
2. Abschnitt: National organisierte Vorhaben
Art. 9a Grundsatz
1 Nationale Vorhaben zu Produkten oder Produktegruppen nach dem Anhang sowie
Vorhaben zu folgenden Themenbereichen können unterstützt werden: a. Berg- und Alpprodukte nach Artikel 14 LwG; b. Bio-Produkte nach Artikel 15 LwG; c. Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) oder geschützter geografischer Angabe (GGA) nach Artikel 16 LwG; d. Produkte aus integrierter Produktion; e. landwirtschaftliche Dienstleistungen im Bereich des Agrotourismus.
2 Je Produkt oder Produktegruppe sowie je Themenbereich nach Absatz 1 wird
jeweils nur ein national organisiertes Vorhaben unterstützt.
Art. 10 Abs. 1
1 Massnahmen mit Zielmarkt im Inland dürfen nicht primär Inlandprodukte konkur-
renzieren.
Art. 11 Abs. 2, 3 und 5 Aufgehoben
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Gliederungstitel vor Art. 12
4. Abschnitt: Exportinitiativen
Art. 12 Allgemeine Anforderungen
1 Bei Initiativen für eine Marktabklärung werden Massnahmen zur Evaluation der
strategischen Erfolgsaussichten in neuen Märkten unterstützt, insbesondere die Beschaffung von Daten bezüglich Konsumentenerwartungen, Marktrahmenbedin- gungen, Marktgrössen, Vertriebsstrukturen und Mitbewerbern. 2 Bei Initiativen für eine Marktbearbeitung in neuen Märkten werden die Umsetzung von Dachmarkenstrategien von Branchen sowie Einzelfirmenstrategien unterstützt. Einzelfirmenstrategien werden nur unterstützt, wenn sie sich den strategischen und marktspezifischen Zielen der betreffenden Branche nach Artikel 12a unterordnen.
3 Gesuche um Finanzhilfen sind durch die für die Massnahmen nach Artikel 9a
repräsentativen und verantwortlichen Organisationen der jeweiligen Branche einzu- reichen.
4 Die Finanzhilfe wird während maximal fünf Jahren pro Vorhaben gewährt.
Art. 12a–12c einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschn.
Art. 12a Spezifische Anforderungen an die unterstützten Initiativen für eine Marktbearbeitung in neuen Märkten 1 Zur Beurteilung der Attraktivität von Exportmärkten in Bezug auf Marketinginves- titionen haben die Gesuchstellenden eine Länder-Portfolio-Analyse zu erstellen.
2 Grundlagen der Portfolio-Analyse bilden:
a. die Beurteilung der Attraktivität der Zielmärkte für Absatzförderungsmass- nahmen; b. die Beurteilung der Wettbewerbsposition der einzelnen Landwirtschafts- produkte. 3 Die Gesuchstellenden erstellen für jeden Zielmarkt eine spezifische Länderstrate- gie mit entsprechenden Zielen.
Art. 12b Vorabklärungen Für Vorabklärungen kann das BLW einmalige Finanzhilfen von höchstens 50 Pro- zent der anrechenbaren Kosten, und höchstens 20 000 Franken pro Vorhaben gewähren.
Art. 12c Abbau technischer Handelshemmnisse Für Massnahmen zum Abbau technischer Handelshemmnisse, welche zur Errei- chung der strategischen und marktspezifischen Ziele der betreffenden Branche nach
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Artikel 12a erforderlich sind, kann das BLW einmalige Finanzhilfen von höchstens
50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren.
Art. 13 Zuteilung der Mittel 1 Von den Mitteln, die für die Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b zur Verfügung stehen, werden eingesetzt: a. 15 Prozent für Massnahmen nach Artikel 9a Buchstaben a–e sowie für über- regional organisierte Projekte nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b. b. 5 Prozent für Informationsmassnahmen über die von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
2 Übersteigen die Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 die verfügbaren Mittel,
so priorisiert das BLW insbesondere diejenigen Massnahmen, die am Markt eine hohe Wertschöpfung für die Landwirtschaft generieren.
3 Die Mittel, die für die Produkte und Produktegruppen nach dem Anhang zur Ver-
fügung stehen, werden vom BLW diesen Produkten und Produktegruppen aufgrund von deren Investitionsattraktivität zugeteilt.
4 Führen die verschiedenen Branchen gemeinsame sektorübergreifende Massnahmen
durch, so werden diese aus den für die einzelnen Produkte- oder Produktegruppen gemäss Anhang bereitgestellten Mitteln finanziert.
5 Das BLW kann nicht ausgeschöpfte Mittel abweichend von den Absätzen 1 und 3
zuteilen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschn.
Art. 13a Portfolio-Analyse 1 Zur Beurteilung der Investitionsattraktivität der einzelnen Produkte und Produk- tegruppen erstellt das BLW mindestens alle vier Jahre eine Portfolio-Analyse.
2 Grundlagen der Portfolio-Analyse bilden:
a. die Beurteilung der Attraktivität der Zielmärkte für Absatzförderungsmass- nahmen; b. die Beurteilung der Wettbewerbsposition der einzelnen Landwirtschaftspro- dukte.
Art. 14 Gesuche für national und überregional organisierte Vorhaben Die Gesuche für national und überregional organisierte Vorhaben sind jeweils im Vorjahr bis zum 31. Mai einzureichen. Sie müssen folgende Angaben und Unter- lagen enthalten: a. eine Beschreibung des Vorhabens; b. einen Businessplan; c. ein Budget;
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d. einen Finanzierungsplan; e. ein Konzept für das Marketing-Controlling.
Art. 15 Gesuche für Exportinitiativen
1 Gesuche für Exportinitiativen sind jeweils im Vorjahr bis zum 30. September
einzureichen.
2 Gesuche für Initiativen für Marktabklärungen müssen folgende Angaben und
Unterlagen enthalten: a. erste strategische Überlegungen in Bezug auf die Markterschliessung in neu- en Märkten; b. eine Beschreibung des Vorhabens; c. ein Budget; d. einen Finanzierungsplan.
3 Gesuche für Initiativen für eine Marktbearbeitung müssen folgende Angaben und
Unterlagen enthalten: a. eine Länder-Portfolio-Analyse; b. eine Beschreibung des Vorhabens; c. einen Business-Plan mit einem Planungshorizont von fünf Jahren; d. eine Break-Even-Berechnung; e. ein Budget; f. einen Finanzierungsplan; g. ein Konzept für das Marketing-Controlling.
4 Gesuche für Vorabklärungen müssen eine Beschreibung des Vorhabens, ein Bud-
get und einen Finanzierungsplan enthalten.
Art. 17 Marketing-Controlling und Berichterstattung Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet, ein Marketing-Controlling zu realisie- ren. Die Ergebnisse der Massnahmen sind im Rahmen einer jährlichen Berichterstat- tung dem BLW zu unterbreiten, spätestens vor der Schlusszahlung.
Art. 20 Übergangsbestimmungen 1 Für Gesuche national und überregional organisierter Vorhaben mit Realisierungs- jahr 2014 gilt altes Recht. 2 Gesuche für Exportinitiativen, mit denen eine Finanzhilfe ab dem Jahr 2014 bean- tragt wird, sind bis zum 31. März 2014 beim BLW einzureichen. 3 Gesuche überregional organisierter Vorhaben, die im Jahr 2015 realisiert werden, sind bis zum 30. September 2014 beim BLW einzureichen.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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