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AS 2013 4139

Verordnung des EDI zur Anpassung von Verordnungen infolge der Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Verordnung des EDI zur Anpassung von Verordnungen infolge der Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

vom 11. November 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über

gentechnisch veränderte Lebensmittel

In den Artikeln 3 Absatz 3, 4 Einleitungssatz, 5 Absätze 1 und 6, 6, 6a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Absatz 3 Einleitungssatz, 8 Absatz 3 und 10a wird «BAG» ersetzt durch «BLV».

Art. 3 Abs. 1

1 Das Gesuch um Bewilligung eines GVO-Erzeugnisses ist dem Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in einer Amtssprache oder in Englisch einzureichen.

Aufgehoben

2. Verordnung des EDI vom 16. Mai 20072 über die Kontrolle der

Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Art. 3 Abs. 2

2 Bestehen keine Regelungen der EU, so legt das Bundesamt für Lebensmittel-

sicherheit und Veterinärwesen die Ein- und Durchfuhrbedingungen fest.

2013-2240 4139

Anpassung von Verordnungen infolge der Reorganisation im Bereich AS 2013 Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. V des EDI

Art. 4 Abs. 3 Fussnote 3 Werden die Tiere aus Drittstaaten eingeführt, so ist von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt eine Zusatzbescheinigung auszustellen, die eine seu- chenpolizeiliche Bestätigung nach Absatz 1 enthält. Der Text der Zusatzbescheini- gung wird im Internet3 veröffentlicht.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

11. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

3 www.blv.admin.ch > Themen > Internationales > Einfuhr

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