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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
Änderung vom 6. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. Februar 19881 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird wie folgt geändert:
Art. 6 Haltung und Pflege geschützter Tiere 1 Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.
2 Die Bewilligung zur Pflege wird ausserdem nur erteilt, wenn diese nachweislich
pflegebedürftigen Tieren zukommt und durch eine sachkundige Person sowie in der geeigneten Einrichtung erfolgt. Die Bewilligung ist zu befristen.
3 Das BAFU erlässt bei Bedarf und nach Anhörung des Bundesamtes für Lebensmit-
telsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Richtlinien über die Pflege von geschützten Tieren.
Art. 6bis Falknerische Haltung von Greifvögeln 1 Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Greifvögeln wird nur erteilt, wenn:
a. die Vögel zur Ausübung der Beizjagd gehalten werden; b. eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd vorliegt; und c. die falknerisch gehaltenen Vögel ihrem natürlichen Bedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben. 2 Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln ist die folgende Haltung zulässig:
a. während der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern; b. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges vorübergehend auf Flug- drahtanlagen;
1 SR 922.01
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Jagdverordnung AS 2013
c. kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel im Zusammenhang mit dem Transport, der Ausbildung von Jungvögeln, dem Flugtraining und der Jagdausübung.
3 Die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.
4 Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV eine Richtlinie über die falknerische
Haltung von Greifvögeln.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b sowie 4
1 Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgen-
den Abgeltungen: a. 80 Prozent der Kosten von Schäden die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden; b. Betrifft nur den französischen Text.
4 Der Bund fördert Massnahmen, um Wildschäden durch Luchse, Bären, Wölfe und
Goldschakale zu verhüten.
Art. 10ter Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
1 Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere fördert das BAFU
folgende Massnahmen: a. die Zucht, Ausbildung, Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden; b. den Schutz von Bienenstöcken mit Elektrozäunen.
2 Sind die Massnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichend oder nicht zweckmässig, so
kann das BAFU weitere Massnahmen der Kantone für den Herden- und Bienen- schutz fördern.
3 Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen
durch die Kantone. Es erlässt dazu eine Richtlinie. 4 Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung.
5 Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstüt-
zen, welche die Behörden und die betroffenen Kreise über den Herden- und Bienen- schutz informieren und beraten. Es kann solche Organisationen für die interkanto- nale Koordination der Massnahmen beiziehen.
Art. 10quater Herdenschutzhunde
1 Der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige
Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere.
Jagdverordnung AS 2013
2 Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die:
a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist; b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und ein- gesetzt werden; c. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Haltung oder Sömmerung nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Ok- tober 20132 gefördert wird; und d. als Herdenschutzhunde nach Artikel 16 Absatz 3bis Buchstabe b der Tier- seuchenverordnung vom 27. Juni 19953 gemeldet sind.
3 Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV Richtlinien zu Eignung, Zucht, Aus-
bildung, Haltung, Einsatz und Meldung von geförderten Herdenschutzhunden.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Tierschutzverordnung vom 23. April 20084
Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksich- tigt.
2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955
3bis Der Tierhalter muss der Betreiberin der Datenbank zusätzlich melden:
b. für Herdenschutzhunde: den vorgesehenen Einsatz als Herdenschutzhund und, sofern eine Förderung nach Artikel 10quater Absatz 2 der Jagdverord- nung vom 29. Februar 19886 beansprucht wird, jährlich die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen.
2 SR 910.13; AS 2013 4145 3 SR 916.401 4 SR 455.1 5 SR 916.401 6 SR 922.01
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III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
6. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova