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AS 2013 4319

Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe

Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)

vom 25. November 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 2 und 5 Absätze 1 und 2 der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 20131 (PsyV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psy- chologie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 20112 (PsyG) Folgendes fest: a. den Umfang; b. die Qualitätsstandards für die Akkreditierung; c. die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens.

Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards für die Akkreditierung

1 Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditie-

rung sind geregelt: a. für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1; b. für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2. 2 Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhalt- lich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG3 zu erreichen.

Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs

1 Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzurei-

chen.

SR 935.811.1

2013-2533 4319

Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe. AS 2013

2 Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungs- gänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkre- ditierung vollständig eingereicht werden.

3 Gesuche um ordentliche Akkreditierung provisorisch akkreditierter Weiterbil-

dungsgänge gemäss Anhang 2 der PsyV müssen bis spätestens 31. März 2016 voll- ständig eingereicht werden.

Art. 4 Gesuchsbearbeitung

1 Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14

Absatz 2 PsyG4.

2 Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem

Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.

Art. 5 Publikation der Akkreditierungsentscheide Die Akkreditierungsinstanz publiziert die Liste der akkreditierten Weiterbildungs- gänge im Internet5.

Art. 6 Evaluation der Akkreditierungsverfahren

1 Die Umsetzung, die Zweckmässigkeit und die Ergebnisse des Akkreditierungsver-

fahrens werden periodisch evaluiert.

2 Das BAG erstattet dem EDI Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche

Verbesserungen.

3 Der erste Evaluationsbericht wird spätestens 2019 vorgelegt.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

25. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

4 SR 935.81 5 www.bag.admin.ch > Themen > Gesundheitsberufe > Akkreditierung Gesundheitsberufe > Weiterbildung Psychologieberufe

Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe. AS 2013

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a)

Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Psychotherapie

A. Umfang der Weiterbildung Die Weiterbildung in Psychotherapie hat die folgenden Elemente in folgendem Umfang zu enthalten: a. Wissen und Können: mindestens 500 Einheiten6; b. praktische Ausbildung:

1. eigene psychotherapeutische Tätigkeit: mindestens 500 Einheiten; min-

destens 10 behandelte oder in Behandlung stehende, dokumentierte und supervidierte Fälle,

2. Supervision: mindestens 150 Einheiten, davon mindestens 50 Einheiten

im Einzelsetting,

3. Selbsterfahrung: mindestens 100 Einheiten, davon mindestens 50 Ein-

heiten im Einzelsetting,

4. weitere Einheiten Supervision oder Selbsterfahrung: mindestens

50 weitere Einheiten Supervision oder Selbsterfahrung, je nach Aus-

richtung des Weiterbildungsgangs,

5. klinische Praxis: mindestens 2 Jahre zu 100 % in einer Einrichtung der

psychosozialen Versorgung; davon mindestens 1 Jahr in einer Einrich- tung der ambulanten oder stationären psychotherapeutisch-psychiat- rischen Versorgung.7

B. Qualitätsstandards der Akkreditierung Grundsatz: Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Psychotherapie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und zwischenmenschlich kompetenten Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie ihre Befähigung zur eigenverantwort- lichen Berufsausübung. Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhalt- lich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.

6 Eine Einheit entspricht mindestens 45 Minuten

7 Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Dauer entsprechend

Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe. AS 2013

1. Prüfbereich: Leitbild und Ziele

1.1 Leitbild

1.1.1 Das Selbstverständnis, die Grundprinzipien sowie die Ziele der für den

Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation sind in einem Leitbild formuliert und publiziert.

1.1.2 Aus dem Leitbild geht hervor, welche Schwerpunkte im Weiterbildungsgang

gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung wird begründet.

1.2 Ziele des Weiterbildungsgangs

1.2.1 Die einzelnen Lernziele sind ausformuliert und publiziert. Ihr Beitrag zur

Zielsetzung des Weiterbildungsgangs ist beschrieben. Die Lernziele nehmen die Weiterbildungsziele gemäss Artikel 5 PsyG8 auf.

1.2.2 Die Lerninhalte sowie die Lehr- und Lernformen sind auf die Zielsetzung

des Weiterbildungsgangs und seine Lernziele ausgerichtet.

2. Prüfbereich: Rahmenbedingungen der Weiterbildung

2.1 Zulassungsbedingungen, Dauer und Kosten

2.1.1 Die Zulassungsbedingungen und die Dauer der Weiterbildung sind in Über-

einstimmung mit den Artikeln 6 und 7 Psychologieberufegesetz geregelt und publiziert.

2.1.2 Die im Minimum zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind

transparent ausgewiesen und veröffentlicht. Es ist ersichtlich, aus welchen Teilkosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen.

2.2 Organisation

2.2.1 Die verschiedenen Verantwortlichkeiten, Funktionen und Abläufe innerhalb

des Weiterbildungsgangs sind festgelegt und für die verschiedenen An- spruchsgruppen, insbesondere für die Weiterzubildenden, einsehbar.

2.2.2 Die verschiedenen Rollen und Funktionen der verschiedenen Weiterbild-

nerinnen und Weiterbildner, namentlich der Dozentinnen und Dozenten, Supervisorinnen und Supervisoren und der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten innerhalb eines Weiterbildungsgangs sind definiert und angemessen getrennt.

2.3 Ausstattung

2.3.1 Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personel- le und technische Ausstattung die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt. 2.3.2 Die technische Infrastruktur an den Weiterbildungsorten ist zeitgemäss. Sie erlaubt den Einsatz verschiedener Lehr- und Lernformen.

8 SR 935.81

Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe. AS 2013

3. Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung

3.1 Grundsätze

3.1.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes Wissen und Können, das in der psychotherapeutischen Behandlung eines breiten Spektrums psychischer Störungen und Erkrankun- gen anwendbar ist. 3.1.2 Die Inhalte der Weiterbildung entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Fachgebiet.

3.2 Weiterbildungsteile

3.2.1 Die Weiterbildung umfasst die folgenden Weiterbildungsteile: Wissen und

Können (theoretisches und praktisches Fachwissen), eigene psychothera- peutische Tätigkeit, Supervision, Selbsterfahrung und klinische Praxis.

3.2.2 Die Gewichtung der einzelnen Weiterbildungsteile entspricht den Bestim-

mungen von Buchstabe A.

3.3 Wissen und Können

3.3.1 Die Weiterbildung vermittelt mindestens ein umfassendes, theoretisch und

empirisch fundiertes Modell des psychischen Erlebens, des Verhaltens, der Entstehung und des Verlaufs psychischer Störungen und Krankheiten sowie des psychotherapeutischen Veränderungsprozesses.

3.3.2 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes Anwendungswissen, insbesonde-

re in folgenden Bereichen: a. Klärung des therapeutischen Auftrags; b. Indikation und Therapieplanung; c. Diagnostik und diagnostische Verfahren; d. Exploration, therapeutisches Interview; e. Behandlungsstrategien und -techniken; f. Beziehungsgestaltung; g. Evaluation des Therapieverlaufs.

3.3.3 Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:

a. kritische Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit, den Möglichkeiten und Grenzen der vermittelten Therapiemodelle und ihrer Methoden; b. Vermittlung grundlegender Kenntnisse anderer psychotherapeutischer Ansätze und Methoden; c. Erkenntnisse der Psychotherapieforschung und ihre Implikationen für die Praxis; d. Vermittlung grundlegender Kenntnisse über und Auseinandersetzung mit Besonderheiten der Psychotherapie mit verschiedenen Altersgrup- pen; e. Vermittlung von Kenntnissen von und Auseinandersetzung mit unter- schiedlichen demografischen, sozioökonomischen und kulturellen Kon-

Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe. AS 2013

texten der Klientel bzw. der Patientinnen und Patienten und ihren Imp- likationen für die psychotherapeutische Behandlung; f. Auseinandersetzung mit der Berufsethik und den Berufspflichten; g. kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitischen und ethi- schen Fragen im Zusammenhang mit der Psychotherapie; h. Vermittlung von Grundkenntnissen über das Rechts-, Sozial- und Gesundheitswesen und seine Institutionen.

3.4 Eigene psychotherapeutische Tätigkeit

Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede und jeder Weiter- zubildende während der Weiterbildung genügend praktische psychothera- peutische Erfahrung mit Klientinnen und Klienten bzw. Patientinnen und Patienten mit verschiedenen Störungs- und Krankheitsbildern sammelt. Sie formuliert entsprechende Vorschriften, sorgt für deren Einhaltung und stellt die qualifizierte Supervision der psychotherapeutischen Tätigkeit der Wei- terzubildenden sicher.

3.5 Supervision

Die verantwortliche Organisation sorgt dafür, dass die psychotherapeutische Arbeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert, das heisst reflektiert, angeleitet und weiter entwickelt wird. Sie stellt sicher, dass qualifizierte Supervisorinnen und Supervisoren den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der eigenen psychotherapeutischen Tätigkeit in einem sicheren Rahmen ermöglichen.

3.6 Selbsterfahrung

Die verantwortliche Organisation formuliert die Ziele der Selbsterfahrung sowie die Bedingungen, die an die Durchführung der Selbsterfahrung gestellt werden. Sie achtet darauf, dass im Rahmen der Selbsterfahrung das Erleben und Verhalten der Weiterzubildenden als angehende Psychothera- peutinnen bzw. -therapeuten reflektiert, die Persönlichkeitsentwicklung gefördert und die kritische Reflexion des eigenen Beziehungsverhaltens ermöglicht wird.

3.7 Klinische Praxis

Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede und jeder Weiter- zubildende während der Weiterbildung die notwendige breite klinische und psychotherapeutische Erfahrung mit Klientinnen und Klienten bzw. Patien- tinnen und Patienten mit verschiedenen Krankheits- und Störungsbildern erwirbt. Sie stellt sicher, dass die Praxiserfahrung in geeigneten Einrichtun- gen der psychosozialen bzw. der psychotherapeutisch-psychiatrischen Ver- sorgung erworben wird.

Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe. AS 2013

4. Prüfbereich: Weiterzubildende

4.1 Beurteilungssystem

4.1.1 Stand und Entwicklung der Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen

der Weiterzubildenden werden mit festgelegten, transparenten Verfahren erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmel- dung über die Erreichung der Lernziele.

4.2.2 Im Rahmen einer Schlussprüfung oder -evaluierung wird überprüft, ob die

Weiterzubildenden die für die Erreichung der Zielsetzung des Weiterbil- dungsgangs relevanten Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen ent- wickelt haben.

4.2 Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen

Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt.

4.3 Beratung und Unterstützung

4.3.1 Die Beratung und Begleitung der Weiterzubildenden in allen die Weiterbil- dung betreffenden Fragen ist während der gesamten Weiterbildung sicher- gestellt. 4.3.2 Die Weiterzubildenden werden bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für die klinische Praxis bzw. die eigene psychotherapeutische Tätigkeit unterstützt.

5. Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner

5.1 Auswahl

Die Anforderungen an die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner sowie die Prozesse für deren Auswahl sind definiert.

5.2 Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten

Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung im Fachgebiet.

5.3 Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren und

der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten Die Supervisorinnen und Supervisoren sowie die Selbsterfahrungstherapeu- tinnen und -therapeuten verfügen über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Weiterbildung. Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine Spezialisierung in Supervision.

5.4 Fortbildung

Die verantwortliche Organisation verpflichtet die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet.

Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe. AS 2013

5.5 Beurteilung

Die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergeb- nisse notwendigen Massnahmen.

6. Prüfbereich: Qualitätssicherung und Evaluation

6.1 Qualitätssicherungssystem

6.1.1 Es besteht ein definiertes und transparentes System zur Sicherung und

Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs.

6.1.2 Die Weiterzubildenden und die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner

werden systematisch in die Gestaltung und Entwicklung des Weiterbil- dungsgangs einbezogen.

6.2 Evaluation

6.2.1 Der Weiterbildungsgang wird periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der

Evaluation werden für die systematische Weiterentwicklung des Weiterbil- dungsgangs verwendet. 6.2.2 Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Weiterzubilden- den, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbild- nerinnen und Weiterbildner.

Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe. AS 2013

Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 Bst. b)

Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie

A. Umfang der Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychologie Die Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychologie umfasst die folgenden Ele- mente in folgendem Umfang: a. Wissen und Können: mindestens 500 Einheiten9; b. praktische Ausbildung:

1. eigene kinder- und jugendpsychologische Tätigkeit: mindestens 2 Jahre

zu 80 % in einer kinder- und jugendpsychologischen Einrichtung10,

2. Praxisbegleitung und -evaluation: insgesamt mindestens 200 Einheiten.

Davon mindestens 80 Einheiten Supervision im eigentlichen Sinne, wovon mindestens 20 Einheiten im Einzelsetting. Die restlichen Einhei- ten können aus anderen Formen der Praxisbegleitung und -evaluation bestehen (z. B. Fallstudien, Praxisforschung, Intervision).

B. Qualitätsstandards der Akkreditierung Grundsatz: Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Kinder- und Jugendpsychologie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und sozial kompe- tenten Kinder- und Jugendpsychologinnen und -psychologen sowie ihre Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung. Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhalt- lich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.

1. Prüfbereich: Leitbild und Ziele

1.1 Leitbild

1.1.1 Das Selbstverständnis, die Grundprinzipien sowie die Ziele der für den

Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation sind in einem Leitbild formuliert und publiziert.

1.1.2 Aus dem Leitbild geht hervor, welche Schwerpunkte im Weiterbildungsgang

gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung wird begründet.

9 Eine Einheit entspricht mindestens 45 Minuten

10 Bei kleinerem Beschäftigungsgrad verlängert sich die Dauer entsprechend

Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe. AS 2013

1.2 Ziele des Weiterbildungsgangs

1.2.1 Die einzelnen Lernziele sind ausformuliert und publiziert. Ihr Beitrag zur

Zielsetzung des Weiterbildungsgangs ist beschrieben. Die Lernziele nehmen die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG11 auf.

1.2.2 Die Lerninhalte sowie die Lehr- und Lernformen sind auf die Zielsetzung

des Weiterbildungsgangs und seine Lernziele ausgerichtet.

2. Prüfbereich: Rahmenbedingungen der Weiterbildung

2.1 Zulassung, Dauer und Kosten

2.1.1 Die Zulassungsbedingungen und die Dauer der Weiterbildung sind gemäss

den Artikeln 6 und 7 Psychologieberufegesetz geregelt und publiziert.

2.1.2 Die im Minimum zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind

transparent ausgewiesen und publiziert. Es ist ersichtlich, aus welchen Teil- kosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen.

2.2 Organisation

2.2.1 Die verschiedenen Verantwortlichkeiten, Funktionen und Abläufe innerhalb

des Weiterbildungsgangs sind festgelegt und für die verschiedenen Anspruchsgruppen, insbesondere für die Weiterzubildenden, einsehbar.

2.2.2 Die verschiedenen Rollen und Funktionen der verschiedenen Weiterbild-

nerinnen und Weiterbildner, namentlich der Dozentinnen und Dozenten sowie der Supervisorinnen und Supervisoren, sind definiert und angemessen getrennt.

2.3 Ausstattung

2.3.1 Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personel- le und technische Ausstattung die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt. 2.3.2 Die technische Infrastruktur an den Weiterbildungsorten ist zeitgemäss. Sie erlaubt den Einsatz geeigneter Lehr- und Lernformen.

3. Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung

3.1 Grundsätze

3.1.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und

empirisch gesichertes Wissen und Können, welches auf das ganze Spektrum des Fachgebiets der Kinder- und Jugendpsychologie anwendbar ist.

3.1.2 Die Inhalte der Weiterbildung entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen

Erkenntnisstand im Fachgebiet.

11 SR 935.81

Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe. AS 2013

3.2 Weiterbildungsteile

3.2.1 Die Weiterbildung umfasst die folgenden Weiterbildungsteile: Wissen und

Können (theoretisches und praktisches Fachwissen) und praktische Ausbil- dung.

3.2.2 Die Gewichtung der einzelnen Weiterbildungsteile entspricht den Bestim-

mungen von Buchstabe A.

3.3 Wissen und Können

3.3.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes

theoretisches und Anwendungswissen insbesondere in folgenden Bereichen: a. Diagnostik, Exploration und Urteilsbildung; b. Beratung, Intervention und Behandlung, namentlich Prävention, Kon- fliktmanagement, Mediation, Coaching, Krisenintervention und Thera- pie.

3.3.1 Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:

a. kritische Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit, den Möglichkeiten und Grenzen der vermittelten Methoden; b. Forschungserkenntnisse und ihre Implikationen für die Praxis c. systematische Reflexion, Evaluation und Dokumentation der kinder- und jugendpsychologischen Praxis und ihrer Rahmenbedingungen; d. Vermittlung von Kenntnissen und Auseinandersetzung mit unterschied- lichen sozioökonomischen und kulturellen Kontexten der Klientel und ihren Implikationen für die kinder- und jugendpsychologische Tätig- keit; e. Auseinandersetzung mit der Berufsethik und den Berufspflichten; f. kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitischen und ethi- schen Fragen im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendpsycho- logie; g. Vermittlung von Grundkenntnissen über die UN-Kinderrechte sowie das schweizerische Rechts-, Sozial- und Gesundheitswesen und seine Institutionen; h. Vermittlung von Kenntnissen über Bereiche der psychosozialen Ent- wicklung und Lebensabschnitte, über Entwicklungsstörungen und die Pathologie der psychosozialen Entwicklung; i. Auseinandersetzung mit Themen aus der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen (z. B. Familie, Schule, Medien, Freizeit/Spiel, Heteroge- nität, Multikulturalität, Arbeitswelt); j. Auseinandersetzung mit historischen, juristischen, politischen und sozi- alen Aspekten im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, Familie, Schule, psychosozialer Versorgung usw.

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3.4 Eigene kinder- und jugendpsychologische Tätigkeit

Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede und jeder Weiter- zubildende während der Weiterbildung genügend praktische psychologische Erfahrung mit Kindern und Jugendlichen mit verschiedenen Problemstellun- gen sammelt. Die praktische Tätigkeit beinhaltet psychologische Arbeit in den Bereichen Exploration, Urteilsbildung, Interventionen, Beratung und Behandlung. Die verantwortliche Organisation formuliert entsprechende Vorschriften und sorgt für ihre Einhaltung.

3.5 Praxisbegleitung und -evaluation

Die verantwortliche Organisation sorgt dafür, dass die kinder- und jugend- psychologische Arbeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert und evaluiert, das heisst reflektiert, auf ihre Wirkung hin überprüft, angeleitet und optimiert wird. Sie stellt sicher, dass qualifizierte Supervision und ande- re geeignete Formen der Praxisbegleitung den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der eigenen kinder- und jugendpsychologischen Tätigkeit in einem sicheren Rahmen ermöglichen.

4. Prüfbereich: Weiterzubildende

4.1 Beurteilungssystem

4.1.1 Stand und Entwicklung der Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen

der Weiterzubildenden werden mit festgelegten, transparenten Verfahren er- fasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rück- meldung über die Erreichung der Lernziele.

4.1.2 Im Rahmen einer Schlussprüfung oder -evaluierung wird überprüft, ob die

Weiterzubildenden über die für die Erreichung der Zielsetzung des Weiter- bildungsgangs relevanten Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen verfügen.

4.2 Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen

Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt.

4.3 Beratung und Unterstützung

4.3.1 Die Beratung und Begleitung der Weiterzubildenden in allen die Weiterbil- dung betreffenden Fragen ist während der gesamten Weiterbildung sicher- gestellt. 4.3.2 Die Weiterzubildenden werden bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für die eigene kinder- und jugendpsychologische Tätigkeit unterstützt.

5. Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner

5.1 Auswahl

Die Anforderungen an die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner sowie die Prozesse für deren Auswahl sind definiert.

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5.2 Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten

Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung im Fachgebiet der Weiterbildungstätigkeit.

5.3 Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren

Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Weiterbildung und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie. Sie verfügen in der Regel über eine Spezialisierung in Supervision.

5.4 Fortbildung

Die verantwortliche Organisation verpflichtet die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet.

5.5 Beurteilung

Die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergeb- nisse notwendigen Massnahmen.

6. Prüfbereich: Qualitätssicherung und Evaluation

6.1 Qualitätssicherungssystem

6.1.1 Es besteht ein definiertes und transparentes System zur Sicherung und

Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs.

6.1.2 Die Weiterzubildenden und die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner

werden systematisch in die Gestaltung und Weiterentwicklung des Weiter- bildungsgangs einbezogen.

6.2 Evaluation

6.2.1 Der Weiterbildungsgang wird periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der

Evaluation werden für die systematische Weiterentwicklung des Weiterbil- dungsgangs verwendet. 6.2.2 Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Weiterzubilden- den, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbild- nerinnen und Weiterbildner.

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