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AS 2013 435

Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung

Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»)

vom 15. März 20121

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung2, nach Prüfung der am 18. Dezember 20083 eingereichten Volksinitiative «jugend + musik», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20094, beschliesst:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 67a Musikalische Bildung

1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern

und Jugendlichen.

2 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musik-

unterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3 Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der

Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

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