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AS 2013 4417

Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz

Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verlängerung der Verfolgungsverjährung)

Änderung vom 21. Juni 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20121, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2

Art. 97 Abs. 1

1 DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte

Höchststrafe: a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273

Art. 55 Abs. 1

1 DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte

Höchststrafe: a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.