Lexipedia

AS 2013 4469

Verordnung des VBS über die militärische Identifikation

Verordnung des VBS über die militärische Identifikation

vom 29. November 2013

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 1 des Bundesratsbeschlusses vom 29. August 19521 über die Anwendung der Genfer Abkommen in der Armee, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Herstellung und die Abgabe der grauen und der blauen militärischen Identitätskarte (Identitätskarten) sowie der militärischen Erkennungs- marke.

Art. 2 Grundlagen Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke werden abgegeben in Anwendung: a. des Genfer Abkommens vom 12. August 19492 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde; b. des Genfer Abkommens vom 12. August 19493 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See; c. des Genfer Abkommens vom 12. August 19494 über die Behandlung der Kriegsgefangenen; d. des Genfer Abkommens vom 12. August 19495 über den Schutz von Zivil- personen in Kriegszeiten; e. des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 19776 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Kon- flikte;

SR 518.01

2013-0749 4469

Militärische Identifikation. V des VBS AS 2013

f. des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 19777 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte; g. des Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 20058 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens.

Art. 3 Inhalt und Form Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke haben inhaltlich und in der Form den Anforderungen der vier Genfer Abkommen und der drei Zusatzprotokolle zu genü- gen.

Art. 4 Verwendung

1 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke dienen zum Schutz der Inhaberin

oder des Inhabers bei einem bewaffneten Konflikt und im Sinne der Genfer Abkommen als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. 2 Die Identitätskarten sind nur gültig, wenn die oder der Angehörige der Armee sich im Aktivdienst befindet und sie oder er die Uniform, die eidgenössische Armbinde oder die Rotkreuzarmbinde trägt.

3 Es ist nicht gestattet, die Identitätskarten im Zivilleben zu verwenden.

4 Die Erkennungsmarke ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe gültig.

5 Sie kann auch im Zivilleben getragen werden.

6 Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke gehören zur persönlichen Ausrüs-

tung.

2. Abschnitt:

Angaben auf den Identitätskarten und der Erkennungsmarke

Art. 5 Angaben auf den Identitätskarten

1 Die graue Identitätskarte enthält:

a. die Versichertennummer als Matrikelnummer; b. den Namen; c. den Vornamen, bei mehr als einem Vornamen nur den Rufnamen; d. das Geburtsdatum mit Tag, Monat und Jahr; e. den militärischen Grad oder gegebenenfalls die Offiziersfunktion; f. die Unterschrift; g. den Stempel des Führungsstabs der Armee.

7 SR 0.518.522 8 SR 0.518.523

4470

Militärische Identifikation. V des VBS AS 2013

2 Die blaue Identitätskarte enthält zusätzlich:

a. die Körpergrösse, die Farbe der Augen und der Haare; b. die besonderen Kennzeichen; c. ein Passbild neueren Datums; d. die militärische Funktion, sofern diese zum Erhalt der blauen Karte berech- tigt.

Art. 6 Angaben auf der Erkennungsmarke Die Erkennungsmarke enthält: a. auf der Vorderseite:

1. die Versichertennummer als Matrikelnummer,

2. den Namen,

3. den Vornamen, bei mehr als einem Vornamen nur den Rufnamen,

4. das Geburtsdatum mit Tag, Monat und Jahr;

b. auf der Rückseite:

1. die Bezeichnung «CH»,

2. das Schweizerkreuz.

Art. 7 Übereinstimmung mit dem Dienstbüchlein Die Angaben auf den Identitätskarten und der Erkennungsmarke müssen mit den Daten im militärischen Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienst- büchlein) übereinstimmen.

Art. 8 Datenbezug

1 Die für die Identitätskarten und die Erkennungsmarke nötigen Daten werden aus

dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) bezogen. 2 Die Daten von Personen, die nicht in PISA erfasst sind, werden bei den militäri- schen Betrieben eingeholt.

3. Abschnitt: Abgabe und Rücknahme

Art. 9 Abgabe

1 Die Identitätskarten werden nur im Aktivdienst oder auf Anordnung der Chefin

oder des Chefs der Armee abgegeben.

2 Die graue Identitätskarte erhalten:

a. die Angehörigen der Armee sowie alle anderen Personen, die in der Armee eingesetzt werden;

4471

Militärische Identifikation. V des VBS AS 2013

b. das Personal von privaten Unternehmen, von militärischen Anstalten und Betrieben, für die der Bundesrat nach Artikel 81 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19959 (MG) den militärischen Betrieb angeordnet hat; c. die Personen, die der Armee nach Artikel 6 MG zugeteilt oder zugewiesen werden; d. die Angehörigen des Grenzwachtkorps, für die der Bundesrat nach Arti- kel 110 Absatz 4 MG die Abgabe der persönlichen Ausrüstung regelt.

3 Die blaue Identitätskarte erhalten:

a. das Sanitätspersonal; b. die freiwilligen Sanitätshilfen; c. die anderen Angehörigen der Armee, die in Sanitäts- oder Rotkreuzformatio- nen eingeteilt werden; d. das Seelsorgepersonal.

4 Eine Erkennungsmarke erhalten:

a. nach der Rekrutierung:

1. die Angehörigen der Armee,

2. die freiwilligen Sanitätshilfen,

3. die Angehörigen des Grenzwachtkorps,

4. die Personen, die Friedensförderungsdienst leisten;

b. im Aktivdienst oder auf Anordnung der Chefin oder des Chefs der Armee:

1. alle weiteren Personen, die in der Armee eingesetzt werden,

2. das Personal von privaten Unternehmen, von militärischen Anstalten

und Betrieben, für die der Bundesrat nach Artikel 81 MG den militäri- schen Betrieb angeordnet hat,

3. die Personen, die der Armee nach Artikel 6 MG zugeteilt oder zugewie-

sen werden.

5 Im Falle des Landesverteidigungsdienstes wird den Personen nach Absatz 4 eine

zweite Erkennungsmarke abgegeben, die mit der zuerst abgegebenen Erkennungs- marke identisch ist.

6 Für die Abgabe der Identitätskarten und der Erkennungsmarke ist das jeweilige

Logistik-Center oder die jeweilige Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee (LBA) zuständig.

7 Dem Personal von privaten Unternehmen, militärischen Anstalten und Betrieben

werden die Identitätskarten und die Erkennungsmarke erst nach Anordnung des militärischen Betriebs abgegeben. Für die Abgabe sind die privaten Unternehmen sowie die militärischen Anstalten und Betriebe zuständig.

9 SR 510.10

4472

Militärische Identifikation. V des VBS AS 2013

Art. 10 Eintragung im Dienstbüchlein

1 Das Logistik-Center oder die Retablierungsstelle der LBA vermerkt die Abgabe

der Erkennungsmarke im Dienstbüchlein.

2 Bestehende Einträge im Dienstbüchlein werden weder nachgeführt noch ersetzt.

Art. 11 Ausstellung von neuen Identitätskarten und Erkennungsmarken bei Änderungen von Personendaten

1 Bei einer Änderung der Personendaten stellt der Führungsstab der Armee unent-

geltlich neue Identitätskarten und eine neue Erkennungsmarke aus.

2 Die Kreiskommandantin, der Kreiskommandant oder die zuständige Verwaltungs-

stelle, die oder der die Änderung der Personendaten im Dienstbüchlein vornimmt, gibt dem Führungsstab der Armee die Änderung unter Beilage der bisherigen Erken- nungsmarke sowie der bisherigen Identitätskarten bekannt. 3 Änderungen im Grad oder in der Offiziersfunktion werden auf den Identitätskarten durch die für die Kontrollaufgaben zuständige Stelle nach den Artikeln 3–6 der Verordnung vom 10. Dezember 200410 über das militärische Kontrollwesen vorge- nommen.

Art. 12 Verlust Verloren gegangene oder beschädigte Identitätskarten und Erkennungsmarken werden ersetzt. Der Ersatz wird mit dem Formular 36.3 beim Führungsstab der Armee veranlasst: a. im Dienst: durch die Kommandantin oder den Kommandanten, unter der oder dem der Dienst geleistet wird; b. ausserhalb des Dienstes: durch die Kreiskommandantin oder den Kreiskom- mandanten, die Sektionschefin oder den Sektionschef, das Logistik-Center, die Retablierungsstelle der LBA oder durch die betroffene Person.

Art. 13 Rücknahme

1 Bei der Rücknahme der persönlichen Ausrüstung wird wie folgt verfahren:

a. Beim Ausscheiden aus der Militärdienstpflicht werden die Identitätskarten vernichtet. b. Nach einem Aktivdienst verbleiben die Identitätskarten bei der persönlichen Ausrüstung.

2 Besitzt die betroffene Person keine anderen Ausrüstungsgegenstände, so werden

die Identitätskarten von derjenigen Verwaltungsstelle, die die Ausrüstung zurück- nimmt, dem Führungsstab der Armee mit Angabe des Rücknahmegrundes zugestellt.

3 Die Erkennungsmarke wird nicht zurückgenommen.

10 SR 511.22

4473

Militärische Identifikation. V des VBS AS 2013

4. Abschnitt: Herstellung

Art. 14

1 Der Führungsstab der Armee veranlasst auf Anordnung der Bundesversammlung

im Falle des Aktivdienstes oder auf Anordnung der Chefin oder des Chefs der Armee in anderen Fällen die Herstellung der Identitätskarten.

2 Zuständig für die Herstellung sind:

a. bei den Identitätskarten: das Bundesamt für Bauten und Logistik; b bei der Erkennungsmarke: die armasuisse.

3 Bei einer Änderung der militärischen Funktion, bei einer Versetzung oder Neu-

einteilung, die den Bezug der Identitätskarten nötig machen, stellt die Verwaltungs- stelle, die die Mutation zu vollziehen hat, das Dienstbüchlein zur Herstellung der Identitätskarten dem Führungsstab der Armee zu.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug Der Führungsstab der Armee vollzieht diese Verordnung.

Art. 16 Aufhebung anderer Erlasse Die Verordnung vom 28. November 199611 über die militärischen Identitätskarten und die militärische Erkennungsmarke wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

29. November 2013 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

11 AS 1997 177

4474