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AS 2013 4519

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 20. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 140 Abs. 2 2 Die Eintragungen auf den individuellen Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der ZAS im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 31. März und letztmals bis am 31. Oktober, zu melden.

Art. 174 Abs. 1 Bst. g und 1bis

1 Der ZAS obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 133bis,

134ter–134octies, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben: g. der Datenabgleich nach Artikel 93 AHVG. 1bis Die ZAS gleicht die vom SECO bis am 31. März des der Abrechnungsperiode folgenden Jahres gelieferten Daten der Arbeitslosenversicherung mit den von den Ausgleichskassen gelieferten Daten ab. Sie liefert dem SECO die aus dem Abgleich resultierenden Daten im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 15. April und letztmals bis am 15. November.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

20. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 831.101

2013-2595 4519

Alters- und Hinterlassenenversicherung. V AS 2013

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