AS 2013 4523
Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4bis Aufgehoben
Art. 54 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
1 Als Laboratorium ist ohne weitere Bedingungen zugelassen:
a. das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin, wenn:
4. die Analysen im Praxislaboratorium oder, für separat bezeichnete
Analysen nach Ziffer 1, im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt werden;
Art. 104 Abs. 2 Bst. c
2 Keinen Beitrag haben zu entrichten:
c. Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Absatz 7 des Gesetzes entfällt.
Art. 104a Bisheriger Art. 105
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Kapitels
Art. 105 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft 1 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Schwangerschaft begleitet, ermittelt den mutmasslichen Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und gibt ihn auf der Rech- nung an.
1 SR 832.102
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Krankenversicherung. V AS 2013
2 Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Niederkunft.
3 Die Frist nach Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b des Gesetzes endet am 56. Tag
nach der Niederkunft um 24 Uhr.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013 1 Die von den Kantonen gestützt auf Artikel 2 Absatz 4bis ausgesprochenen Befrei- ungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2 FürLeistungen, die vor dem 1. März 2014 erbracht werden, gilt Artikel 104
Absatz 2 Buchstabe c in der Fassung der Änderung vom 3. Dezember 20102. Mass- gebend ist das Behandlungsdatum.
III Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a. Artikel 2 Absatz 4bis, 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 und Ziffer II: am 1. Januar 2014; b. Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe c, 104a und 105: am 1. März 2014.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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