AS 2013 4553
Verordnung über die vom BIT betriebenen Verzeichnisdienste des Bundes
Verordnung über die vom BIT betriebenen Verzeichnisdienste des Bundes (VBVB)
vom 6. Dezember 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19971 und auf die Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c und 27a Absatz 6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002, verordnet:
Art. 1 Grundsatz und Zweck der Datenbearbeitung
1 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betreibt Informa-
tionssysteme, um Informationen über das Bundespersonal und bundesnahe Personen aus verschiedenen Quellen abzugleichen, zentral zu konsolidieren und mit techni- schen Angaben zu ergänzen (Verzeichnisdienste). 2 Diese Verzeichnisdienste dienen der Identifizierung der erfassten Personen sowie der Verwaltung der ihnen zugeordneten technischen Geräte, Anschlüsse, Kontaktan- gaben und dergleichen.
3 Sie dienen ausschliesslich bundesinternen Zwecken, mit Ausnahme der Veröffent-
lichung von Daten im Eidgenössischen Staatskalender.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
1 In den Verzeichnisdiensten werden Informationen über die folgenden Personen
bearbeitet: a. Angehörige der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV); b. Angehörige der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7a RVOV; c. Angehörige der Parlamentsdienste nach dem 4. Titel 7. Kapitel des Parla- mentsgesetzes vom 13. Dezember 20024;
SR 172.010.59
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d. Angehörige des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bun- desstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht; e. Angehörige der Bundesanwaltschaft nach den Artikeln 7–22 des Strafbe- hördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20105; f. Angehörige des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwalt- schaft nach Artikel 27 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010; g. von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung6 ge- wählte Personen; h. Angehörige kantonaler und kommunaler Behörden, sofern sie digitale Zerti- fikate des Bundes benötigen; i. externe Personen, die für die Stellen nach den Buchstaben a–h tätig sind.
2 Zusätzlich kann das BIT in den Verzeichnisdiensten Daten über Angehörige der
folgenden Unternehmen bearbeiten, die regelmässig in Kontakt mit Stellen nach Absatz 1 stehen: a. der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März
19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
b. der Schweizerischen Post; c. der RUAG; d. der SUVA.
Art. 3 Datenkategorien
1 In den Verzeichnisdiensten dürfen die Datenkategorien gemäss Anhang bearbeitet
werden. 2 Es dürfen darin keine besonders schützenswerten Personendaten und keine Persön- lichkeitsprofile bearbeitet werden.
Art. 4 Herkunft der Daten
1 Das BIT bezieht die in den Verzeichnisdiensten bearbeiteten Daten automatisch
aus dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS) nach dem
2. Kapitel der Verordnung vom 26. Oktober 20118 über den Schutz von Personen-
daten des Bundespersonals.
2 Daten über die nicht in BV PLUS erfassten Personen bezieht das BIT von den
jeweiligen Stellen nach Artikel 2. Es kann diese Daten automatisch aus den betref- fenden Informationssystemen beziehen.
5 SR 173.71 6 SR 101 7 SR 742.31 8 SR 172.220.111.4
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3 Das BIT ergänzt die Daten um technische Angaben zu den der Person zugeord-
neten Geräten, Anschlüssen und dergleichen.
Art. 5 Verantwortliches Organ
1 Das BIT ist verantwortlich für:
a. den technischen Betrieb seiner Verzeichnisdienste; b. die Sicherheit der darin enthaltenen Daten; c. die rechtmässige Bearbeitung der darin enthaltenen Daten.
2 Die betroffenen Personen machen ihr Auskunftsrecht beim BIT geltend, ihr Be-
richtigungs- und ihr Löschungsrecht jedoch beim Personaldienst ihrer Verwaltungs- einheit oder Organisation.
Art. 6 Lesezugriff auf die Daten
1 Die im Anhang mit einem Stern gekennzeichneten Datenkategorien können von
allen Personen, deren Daten in die Systeme aufgenommen werden dürfen, in einem Abrufverfahren eingesehen werden.
2 Die im Anhang nicht gekennzeichneten Datenkategorien können bundesintern von
berechtigten Personen (Administratoren) in einem Abrufverfahren eingesehen wer- den.
Art. 7 Veröffentlichung der Daten Das BIT liefert der Bundeskanzlei die nötigen Daten für die Publikation des Eid- genössischen Staatskalenders (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Organisationsverordnung vom
29. Okt. 20089 für die Bundeskanzlei).
Art. 8 Weitergabe der Daten an andere Systeme Alle Datenkategorien können bundesinternen Informationssystemen automatisch zur Übernahme und zum Abgleich zur Verfügung gestellt werden, sofern: a. für das jeweilige System eine Rechtsgrundlage und ein Bearbeitungsregle- ment nach Artikel 11 der Verordnung vom 14. Juni 199310 zum Bundes- gesetz über den Datenschutz vorhanden ist; und b. das jeweilige System beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ange- meldet ist; ausgenommen sind Datensammlungen, die nach Artikel 18 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz nicht gemeldet werden müssen.
9 SR 172.210.10 10 SR 235.11
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Art. 9 Schreibzugriff
1 Angaben zur Person und zum Verhältnis zum Bund sowie Kontaktangaben werden
vom zuständigen Personaldienst direkt im jeweiligen Personalverwaltungssystem bearbeitet.
2 Technische Angaben werden von den dafür zuständigen Personen im BIT bear-
beitet.
3 Das BIT erteilt Schreibrechte nur für jene Systeme und Systembestandteile, auf
welche die berechtigte Person zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Zugriff haben muss.
Art. 10 Aufbewahrung und Vernichtung von Daten Ist eine Person aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschieden, so ver- nichtet das BIT ihre Daten in den Verzeichnisdiensten spätestens 180 Tage nach dem Ausscheiden.
Art. 11 Inventar Das BIT führt ein Inventar über: a. seine Verzeichnisdienste; b. die Informationssysteme, aus denen es automatisch Daten bezieht; c. die Informationssysteme, denen Daten automatisch zur Verfügung gestellt werden.
Art. 12 Übriges anwendbares Recht Im Übrigen gilt die Verordnung vom 22. Februar 201211 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen.
Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses Die Organisationsverordnung vom 29. Oktober 200812 für die Bundeskanzlei wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 4 Aufgehoben
11 SR 172.010.442 12 SR 172.210.10
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Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
6. Dezember 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang (Art. 3 Abs. 1)
Datenkategorien
Vorbemerkung: Zur Bedeutung der Sterne (*) siehe Artikel 6. a. Angaben zur Person:
1. Name*
2. Vorname*
3. Anrede*
4. Titel*
5. Initialen*
6. Schlüssel zur eindeutigen Identifikation der Person
7. Berufsbezeichnung*
8. Korrespondenzsprache*
b. Angaben zum Verhältnis zum Bund:
1. Anstellungsverhältnis (intern/extern)*
2. Organisationseinheit*
3. künftige Zuordnung zu einer Organisationseinheit
4. Personalnummer
5. Funktion*
6. Stellenbezeichnung*
7. Kennung des HR-Systems, aus dem die Daten der Person stammen
8. Eintritts- und Austrittsdatum
c. Kontaktangaben:
1. Arbeitsort- und Postadresse*
2. Büronummer*
3. geschäftliche Adressierungselemente* wie E-Mail-Adresse*, Telefon-
nummer (Festnetz* und mobil*), Faxnummer*, VOIP-Adresse*
4. externe Adressierungselemente bei externen Beauftragten*
d. technische Angaben:
1. der Person zugeordnete Geräte, Anschlüsse und dergleichen
2. Adressierungselemente, Kennnummern und weitere technische Parame-
ter der Geräte, Anschlüsse und dergleichen
3. Systemsprache der Geräte, Anschlüsse und dergleichen
4. öffentliche Schlüssel der digitalen Zertifikate*
5. Berechtigungsgruppen
6. Name für die Anmeldung an den IT-Systemen
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