AS 2013 4697
AS 2013 4697
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4, 13 Absätze 2 und 4, 15 Absätze 4–6, 15a Absatz 2bis, 15c Absätze 2 und 3, 22 Absatz 1, 25, 57, 103 Absätze 1 und 3 sowie 104–106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. c–e
1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden und Organisationen verwendet:
c. FSP: Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen; d. SGRM: Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin; e. VfV: Schweizerische Vereinigung für Verkehrspsychologie.
Art. 7 Abs. 3
3 Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abwei-
chen, wenn der Gesuchsteller über Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt.
1 Die Zulassungsbehörde erteilt den unbefristeten Führerausweis nach Ablauf der
Probezeit, wenn der Gesuchsteller die Weiterausbildung nach den Artikeln 27a–27g besucht hat. Der Nachweis der Teilnahme an der Weiterausbildung erfolgt mit der Bescheinigung auf dem Gesuchsformular nach Anhang 4a. Die kantonale Behörde kann den Gesuchsteller von der Pflicht zur Einreichung der Bescheinigung befreien, wenn ihr der Kursveranstalter elektronisch bestätigt, dass der Gesuchsteller beide Kurstage besucht hat.
2013-0577 4697
Verkehrszulassungsverordnung AS 2013
2 Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führeraus- weis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, so muss er innert 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Artikel 24h Absätze 2 und 3.
Aufgehoben
Art. 24h Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland 1 Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe b erwerben, ohne in der Schweiz Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodi- sche verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führer- ausweis erteilt. 2 Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und deren schweizerischer Führerausweis abhanden gekommen ist, erhalten eine Bestätigung über die in der Schweiz registrierten Fahrberechtigungen. 3 Die Zulassungsbehörde stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befris- teten Führerausweis aus: a. als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, der gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe b erteilt wurde; b. als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, wenn die Bestätigung nach Absatz 2 vom neuen Wohnsitzstaat nicht als Nachweis der in der Schweiz erworbenen Fahrberechtigungen anerkannt wird; oder c. als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder abgelaufenen schweizeri- schen Führerausweis, wenn dieser vom neuen Wohnsitzstaat als Legitimati- onsnachweis für die von ihm erteilten Fahrberechtigungen anerkannt wurde, ohne dass ein nationaler Führerausweis ausgestellt wurde; ein abgelaufener Führerausweis auf Probe darf nur ersetzt werden, wenn der Inhaber die im schweizerischen Recht vorgeschriebene Weiterausbildung besucht hat.
Gliederungstitel vor Art. 28
13 Massnahmen
131 Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder
der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug
Art. 28 Abs. 1
1 Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz
zweifeln lassen, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue theoretische oder prakti- sche Führerprüfung oder beides an.
Verkehrszulassungsverordnung AS 2013
Art. 28a Fahreignungsuntersuchung
1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so
ordnet die kantonale Behörde an: a. bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt mit dem Titel «Verkehrsmediziner SGRM» oder einen Arzt mit einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel; b. bei verkehrspsychologischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersu- chung durch einen Fachpsychologen für Verkehrspsychologie FSP mit Schwerpunkt Diagnostik oder einen Verkehrspsychologen mit einem von der VfV als gleichwertig anerkannten Titel.
2 Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestel-
lungen ist eine Untersuchung durch einen Arzt nach Absatz 1 Buchstabe a und einen Verkehrspsychologen nach Absatz 1 Buchstabe b durchzuführen.
Art. 29 Abs. 1
1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung oder der Fahrkompetenz eines Fahrzeugfüh-
rers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt ange- ordnet werden.
Art. 30 Vorsorglicher Entzug Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.
Art. 30a Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
1 Meldet eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung
einer anderen Person, so kann die kantonale Behörde beim behandelnden Arzt einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person sichert sie dieser Vertraulich- keit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preis- gegeben werden.
2 Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht
bekannt, so kann die kantonale Behörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Artikel 28a anordnen.
Art. 42 Abs. 2 2 Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inha- ber in der Schweiz zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.
II Anhang 12 wird gemäss Beilage geändert.
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III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Die Artikel 28a und 30a treten am 1. Juli 2014 in Kraft.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 12
Praktische Führerprüfung
Ziff. V, Unterkategorie A1
Unterkategorie A1: ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
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