AS 2013 4705
Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. f In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: f. Ausbildungspraktikum: die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen durch angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. b und 3 Bst. b
1 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:
a. den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» (Modulab- schluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 abdeckt;
2 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:
b. den eidgenössischen Fachausweis «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehre- rin» (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 2 abdeckt.
3 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:
b. den eidgenössischen Fachausweis «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrleh- rerin» (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 3 abdeckt.
1 SR 741.522
2013-0584 4705
Fahrlehrerverordnung AS 2013
Art. 7 Eidgenössische Fachausweise
1 Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorrad-
verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2 Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufs-
ausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
4. Abschnitt (Art. 17–21)
Aufgehoben
Art. 23 Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt der Kanton, in dem der Kursveran- stalter seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der für die eidgenössischen Fach- ausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständigen Organisation der Arbeitswelt.
Art. 24 Abs. 4
4 Die Kantone können die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 und nach Arti-
kel 25 an Dritte, insbesondere an die für die eidgenössischen Fachausweise wagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.
Art. 29 Abs. 1 Bst. a
1 Mit Busse bestraft wird, wer:
a. die Bestimmungen über die Arbeits- und die praktische Unterrichtszeit miss- achtet;
II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Fahrlehrerverordnung AS 2013
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Fahrlehrerverordnung AS 2013
Anhang 1 (Art. 5)
1. Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin»:
erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss B Modul B1 Lernprozesse Die Lernenden kennen die Einflussfaktoren auf Lernprozesse und können diese wirksam und nachhaltig initiieren, begleiten und evaluieren. Modul B2 Kommunikation und Die Lernenden kennen geeignete Gesprächs- Lernatmosphäre und Kommunikationsformen und können diese anwenden. Sie sind fähig, eine positive Lernatmosphäre zu schaffen und eine optimale Beziehung zwischen Lehrenden und Lernenden zu gestalten. Modul B3 Rechtliche Grundlagen; Die Lernenden können eine Lernveranstal- Lernveranstaltungen tung im Bereich Strassenverkehrsrecht planen und durchführen planen, durchführen und evaluieren. Modul B4 Automobiltechnik und Die Lernenden sind fähig, auf der Basis der Physik; vermittelten theoretischen Grundlagen der Ausbildungsplanung Automobiltechnik und der Fahrphysik Lernsequenzen zu planen und durchzufüh- ren sowie diese erworbenen Fähigkeiten auf die gesamte Ausbildungsplanung zu über- tragen. Modul B5 Verkehrssinnbildung Die Lernenden können die Elemente der Verkehrssinnbildung überzeugend vermit- teln und diesbezügliche Einstellungen und Haltungen bei Fahrschülern und Fahrschüle- rinnen entwickeln und festigen. Modul B6 Verhalten im Verkehr; Die Lernenden können sich unter Einbezug Ausbildungsplanung der aktuellen Verkehrsregeln und der Ver- für den praktischen kehrskunde in der heutigen Mobilität vor- Fahrunterricht bildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubil- denden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungs- sequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen. Modul B7 Ausbildungspraktikum Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter fünf Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubil- den.
Fahrlehrerverordnung AS 2013
Modul B8 Prüfung: Zusammen- Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fassen der erworbenen fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so Teilqualifikationen in auszubilden, dass sich diese regelkonform, eine umfassende sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst Fahrlehrer-/Fahrlehre- und verantwortungsvoll im Strassenverkehr rinnen-Kompetenz bewegen.
2. Fachausweis «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin»:
erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss A Modul A4 Motorradtechnik und Die Lernenden sind fähig, auf der Basis Physik; theoretischer Grundlagen aus der Motorrad- Ausbildungsplanung technik und der Physik Ausbildungsabläufe zu planen. Modul A6 Verkehrssinnbildung Die Lernenden können sich unter Einbezug und Verhalten im der aktuellen Verkehrsregeln und der Ver- Verkehr; kehrskunde in der heutigen Mobilität vor- Ausbildungsplanung bildlich verhalten und stellen dadurch eine für den praktischen diesbezügliche Wirkung auf die Auszubil- Fahrunterricht denden sicher. Sie können Ausbildungsse- quenzen unter Berücksichtigung der Eigen- heiten der Motorräder im Strassenverkehr entsprechend planen. Modul A7 Ausbildungspraktikum Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubil- den. Modul A8 Prüfung: Zusammen- Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fassen der erworbenen fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so Teilqualifikationen in auszubilden, dass sich diese mit Motorrä- eine umfassende dern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, Fahrlehrer-/Fahrlehre- umweltbewusst und verantwortungsvoll im rinnen-Kompetenz Strassenverkehr bewegen.
Fahrlehrerverordnung AS 2013
3. Fachausweis «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin»:
erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss C Modul C3 Rechtliche Grundlagen; Die Lernenden können eine Lernveranstal- Lernveranstaltungen tung im Bereich Strassenverkehrsrecht, planen und durchführen bezogen auf schwere Motorfahrzeuge und deren Anhänger, planen, durchführen und evaluieren. Modul C4 Nutzfahrzeugtechnik, Die Lernenden sind fähig, auf der Basis Fahrphysik und theoretischer und praktischer Grundlagen Ladung; der Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik, Ausbildungsplanung Ladung und Ladungssicherung Ausbil- dungsabläufe zu planen und durchzuführen. Modul C6 Verkehrssinnbildung Die Lernenden können sich unter Einbezug und Verhalten im der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehr; Verkehrskunde sowie der Besonderheiten Ausbildungsplanung der schweren Fahrzeuge im Verkehr vor- für den praktischen bildlich verhalten und stellen dadurch eine Fahrunterricht diesbezügliche Wirkung auf die Auszubil- denden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungs- sequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen. Modul C7 Ausbildungspraktikum Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubil- den. Modul C8 Prüfung: Zusammen- Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fassen der erworbenen fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so Teilqualifikationen in auszubilden, dass sich diese mit schweren eine umfassende Motorwagen und deren Anhängern regel- Fahrlehrer-/Fahrlehre- konform, sicher, partnerschaftlich, umwelt- rinnen-Kompetenz bewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.