AS 2013 4915
Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser
Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser
Änderung vom 25. November 2013
Das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Trink-, Quell- und Mineral- wasser wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 In Artikel 6 Absatz 1 wird «Bundesamt für Gesundheit» ersetzt durch «Bundesamt
für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen».
2 Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Gesundheit (BAG)» ersetzt durch «Bun-
desamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)».
Art. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b 2 Genusstauglich ist Trinkwasser, wenn es an der Stelle, an der es dem Verbraucher abgegeben wird: b. die in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19952 für Trink- wasser festgesetzten Kriterien erfüllt; und
Art. 5 Information Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.
Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Anlagen, Mittel, Verfahren und Analysen für Trinkwasser
1 Eine Wasserversorgungsanlage ist eine Anlage zur Fassung oder Aufbereitung,
zum Transport, zur Speicherung oder Verteilung von Trinkwasser.
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Trink-, Quell- und Mineralwasser. V des EDI AS 2013
3 Anlagen, Apparate und Einrichtungen zur Wasserversorgung müssen nach den
anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben, erweitert oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen. Sie oder er führt in bestimmten Abständen eine Gefahrenanalyse der Wasserressourcen durch, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Grundwasserschutzzonen gemäss dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19913.
Art. 11 Abs. 2
2 Eine Quelle entspricht einem spezifischen, hydrogeologisch charakterisierbaren
Grundwasservorkommen.
Art. 13 Abs.2 Bst. a und cbis sowie 3
2 Abweichend von Absatz 1 sind erlaubt:
a. das Dekantieren und Filtrieren, eventuell nach Belüftung mit hygienisch ein- wandfreier oder mit Ozon angereicherter Luft, zum Entfernen oder Vermin- dern von unerwünschten Bestandteilen, sofern das natürliche Mineralwasser durch diese Behandlung in seinen wesentlichen Bestandteilen keine Verän- derung erfährt; cbis. die Behandlung mit aktiviertem Aluminumoxid zur Entfernung von Fluorid oder zur Senkung des Fluoridgehalts;
3 Aufgehoben
Art. 15 Abs. 8 und 9
8 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur Fluoridentfernung
unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen» oder «teil- weise entfluoridiert».
9 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung mit ozonangereicherter
Luft unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen» oder «ozonbehandeltes Wasser».
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … 1 Trink-, Quell- und natürliches oder künstliches Mineralwasser sowie kohlensaures Wasser, die der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht ent- sprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden.
2 Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an
Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
3 SR 814.20
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
25. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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