AS 2013 5031
AS 2013 5031
Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)
Änderung vom 25. November 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird « BAG» ersetzt durch « BLV».
Art. 2 Abs. 1 Bst. m, 4 und 6
1 Vorverpackte Lebensmittel müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und
Konsumenten mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: m. besondere Hinweise, insbesondere auch Aufbewahrungshinweise, bei ge- kühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln (Art. 18); 4 Beträgt die grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2, so sind nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e, n, o und Absatz 6 auf der Packung oder der Etikette zwingend anzubringen. Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. b) muss auf andere Weise angegeben oder den Konsumentinnen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
6 Die Mengenangaben sind nach den Vorschriften der Mengenangabeverordnung
vom 5. September 20122 zu machen.
Art. 5 Abs. 2 Bst. i Ziff. 1–3 und j
2 Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
i. Nicht angegeben werden müssen folgende Zusatzstoffe, unter Vorbehalt von Artikel 8:
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
8bis Bezüglich des Begriffs «natürlich» bei Aromen gilt:
a. Der Begriff «natürlich» darf zur Bezeichnung eines Aromas nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil ausschliesslich Aromaextrakte oder na- türliche Aromastoffe enthält. b. Der Begriff «natürliche(r) Aromastoff(e)» darf nur zur Bezeichnung von Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschliesslich natürli- che Aromastoffe enthält. c. Der Begriff «natürlich» darf mit Bezug auf ein Lebensmittel, eine Lebens- mittelkategorie oder einen pflanzlichen oder tierischen Aromaträger nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil mindestens zu 95 Gewichts- prozent aus dem Ausgangsstoff gewonnen wurde, auf den Bezug genommen wird. Die Bezeichnung lautet «natürliches XYZ-Aroma», wobei für «XYZ» das Lebensmittel, die Lebensmittelkategorie oder der Ausgangsstoff einge- setzt werden muss. d. Die Bezeichnung «natürliches XYZ-Aroma mit anderen natürlichen Aro- men» darf nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil zum Teil aus dem Ausgangsstoff stammt, auf den Bezug genommen wird, und wenn des- sen Aroma leicht erkennbar ist. e. Der Begriff «natürliches Aroma» darf nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil aus verschiedenen Ausgangsstoffen stammt und eine Nennung der Ausgangsstoffe ihr Aroma oder ihren Geschmack nicht zutref- fend beschreiben würde.
1 FürZutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere uner-
wünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach Anhang 1 sind oder aus solchen ge- wonnen wurden und die, wenn auch möglicherweise in veränderter Form, im End- produkt vorhanden bleiben, gilt Folgendes: a. Sie müssen im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden (z. B. «Gerstenmalz», «Emulgator (Sojalecithin)», «natürliches Erdnussaroma»). b. Ihre Angabe muss durch die Schriftart, den Schriftstil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel vom Rest des Zutatenverzeichnisses hervorge- hoben werden. c. Sie müssen bei Produkten, bei denen kein Zutatenverzeichnis vorgesehen ist, mit dem Wort «Enthält» gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zuta- ten bezeichnet werden. 2bis Wurden bei einem Lebensmittel mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe nach den Absätzen 1 und 2 aus einem einzigen in Anhang 1 aufgeführten Stoff oder Erzeugnis gewonnen, so muss die Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a dies für jede dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe deutlich machen.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
3 Auf Zutaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auch dann hingewiesen werden,
wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil folgendes Mass übersteigt oder übersteigen könnte: bbis. im Falle von Laktose: 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebens- mittel;
2bis Wird ein Lebensmittel, das nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren war, in aufgetautem Zustand abgegeben, so muss die Sachbezeichnung durch die Angabe «aufgetaut» ergänzt werden. Ausgenommen sind: a. Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat; b. Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind; c. Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist.
Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a, h, i Einleitungssatz und j–l
1 Als Nährwertkennzeichnung gelten die auf der Packung oder der Etikette aufge-
führten Angaben über den Energiewert (Brennwert, Energie) des Lebensmittels und über seinen Gehalt an Nährstoffen.
2 Im Rahmen einer Nährwertkennzeichnung gelten als:
a. Nährstoffe:
1. Fett,
2. Kohlenhydrate,
3. Ballaststoffe (Nahrungsfasern),
4. Eiweiss,
5. Salz,
6 Vitamine, Mineralstoffe und andere essenzielle oder physiologisch
nützliche Stoffe; h. mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit zwei oder mehr durch cis- Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen in der cis-Konfigura- tion; i. Ballaststoffe (Nahrungsfasern): Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch ab- sorbiert werden und zu einer der folgenden Kategorien zählen: j. Trans-Fettsäuren: Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (na- mentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlen- stoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-Konfiguration; k. mehrwertige Alkohole: Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen ent- halten;
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
l. Salz: der nach folgender Formel berechnete Gehalt an Salzäquivalent: Salz = Natrium × 2,5.
Art. 23 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Grundsätze
2 Wird auf der Verpackung, der Umhüllung, der Etikette oder in der Anpreisung
eines Lebensmittels auf dessen besondere Nährwerteigenschaften hingewiesen, so ist die Nährwertkennzeichnung obligatorisch; ausgenommen sind produktübergreifende Werbekampagnen.
3 Anzugeben sind der Energiewert und die Nährstoffmengen des Lebensmittels zum
Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Informatio- nen können sich jedoch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausrei- chend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden.
Art. 25 Erforderliche Angaben
1 Erfolgt eine Nährwertkennzeichnung, so muss diese, in nachstehend angeführter
Reihenfolge und wo möglich in einer Tabelle zusammengefasst, folgende Angaben enthalten: a. Energiewert und Gehalt an Fett, Kohlenhydraten und Eiweiss; oder b. Energiewert und Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zu- cker, Eiweiss und Salz.
2 Gegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration angegeben
werden, dass der Salzgehalt ausschliesslich auf die Anwesenheit natürlich vorkom- menden Natriums zurückzuführen ist.
3 Wird der Gehalt an Zucker, mehrwertigen Alkoholen oder Stärke angegeben, so
gilt Folgendes: a. Diese Angaben müssen unmittelbar nach der Angabe des Kohlenhydrat- gehalts in folgender Weise aufgeführt werden: – Kohlenhydrate davon – Zucker – mehrwertige Alkohole (gegebenenfalls) – Stärke (gegebenenfalls). b. Die Nährwertkennzeichnung muss nach Absatz 1 Buchstaben b erfolgen.
4 Wird der Gehalt an Ballaststoffen angegeben, so gilt Folgendes:
a. Die Nährwertkennzeichnung muss nach Absatz 1 Buchstaben b erfolgen. b. Diese Angabe muss zwischen den Kohlenhydraten und dem Eiweiss aufge- führt werden.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
5 Wird der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins
angegeben, so gilt Folgendes: a. Diese Angaben müssen unmittelbar nach der Angabe des Gesamtfetts in fol- gender Weise aufgeführt werden: – Fett davon: – gesättigte Fettsäuren – Trans-Fettsäuren (gegebenenfalls) – einfach ungesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls) – mehrfach ungesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls), davon: – Omega-3-Fettsäuren (gegebenenfalls) – Omega-6-Fettsäuren (gegebenenfalls) – Cholesterin (gegebenenfalls). b. Die Nährwertkennzeichnung muss nach Absatz 1 Buchstaben b erfolgen.
6 Die Angaben müssen sich auf Durchschnittswerte stützen aus:
a. der Lebensmittelanalyse der Herstellerin oder des Herstellers; b. der Berechnung auf der Grundlage der Werte der verwendeten Zutaten; oder c. der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzep- tierten Daten.
7 Als Durchschnittswert gilt der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel
enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.
Art. 26 Nährwertkennzeichnung bei Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen 1 Enthält ein Lebensmittel signifikante Mengen von Vitaminen, Mineralstoffen oder andern Stoffen nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20054 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln, so darf auf den Gehalt an diesen Stoffen hingewiesen werden, und zwar: a. bei Vitaminen und Mineralstoffen: im Rahmen der Nährwertkennzeichnung; b. bei sonstigen Stoffen: im Rahmen der Nährwertkennzeichnung oder in un- mittelbarer Nähe dazu. 2 Ein Lebensmittel enthält signifikante Mengen an Stoffen nach Absatz 1, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe die nachfolgenden Mengen enthalten sind, ausgedrückt in Prozent der für die empfohlenen Tagesdosen festgelegten Referenzmengen nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essen- zieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln: a. 15 Prozent in 100 g oder 100 ml im Falle von Lebensmitteln, ausgenommen Getränken;
4 SR 817.022.32
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b. 7,5 Prozent in 100 ml im Falle von Getränken; oder c. 15 Prozent in einer Packung, sofern sie nur eine einzige Portion enthält.
3 Bei der Angabe des Gehalts an Stoffen nach Absatz 1 sind die in Anhang 1 der
Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln genannten Bezeichnungen zu verwenden. Zudem ist für Vitamine und Mineralstoffe bildlich oder in Zahlen der prozentuale Anteil der empfohlenen Tagesdosis auszudrücken.
Art. 27 Abs. 1
1 Wird auf der Verpackung, der Umhüllung, der Etikette oder in der Anpreisung
eines Lebensmittels dessen besonderer Gehalt an Zucker, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen oder Salz hervorgehoben, so sind in der Nährwertkennzeichnung die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben zusätzlich aufzuführen.
Art. 29 Masseinheiten, Mengenangaben
1 Der Energiewert ist in kJ und kcal anzugeben.
2 Der Gehalt an Nährstoffen ist in Gramm (g) anzugeben. Abweichend davon sind
anzugeben: a. der Gehalt an Cholesterin: in Milligramm (mg); b. der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen und sonstigen Stoffe: gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20055 über den Zu- satz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln.
3 Der Energiewert und die Nährstoffmengen nach Artikel 25 Absatz 1 sind je 100 g
oder 100 ml anzugeben.
4 Der Energiewert und die Nährstoffmengen nach Artikel 25 Absatz 1 können zu-
sätzlich zu der in Absatz 3 genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozent- satz der in Anhang 9 festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden.
5 Werden Angaben nach Absatz 4 gemacht, so muss in unmittelbarer Nähe folgende
zusätzliche Erklärung angegeben werden: «Referenzmenge für einen durchschnitt- lichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)». 6 Wird die zugrunde gelegte Portion oder Verzehrseinheit auf der Etikette quanti- fiziert und ist die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen oder Verzehrs- einheiten angegeben, so können zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml folgende Angaben je Portion oder je Verzehrseinheit gemacht werden: a. die Nährwertkennzeichnung nach Artikel 25 Absatz 1; b. der Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen oder andern Stoffen nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essen- zieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln nach Arti- kel 26;
5 SR 817.022.32
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c. die Referenzmengen nach Absatz 4; die Angabe kann auch anstelle der Angabe je 100 g oder je 100 ml gemacht werden. 7 Die zugrunde gelegte Portion oder Verzehrseinheit ist in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration anzugeben.
2 Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 7
vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen. Nährwertbezo- gene Angaben, die nicht in Anhang 7 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Art. 30 Abs. 1 1 Auf Lebensmitteln tierischer Herkunft, die nicht mit einem Genusstauglichkeits- kennzeichen (Art. 8 der V des EDI vom 23. Nov. 20056 über die Hygiene beim Schlachten) versehen sind, ist ein Identitätskennzeichen anzubringen; ausgenommen sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus einem nicht bewilligungspflichtigen Betrieb nach Artikel 13 Absatz 2 LGV stammen.
Art. 32 Abs. 2 2 Es muss gut lesbar, leicht entzifferbar, unauslöschlich und deutlich sichtbar ange- bracht sein. Wird das Kennzeichen in einem Betrieb in der Schweiz oder der EU angebracht, so muss es eine ovale Form haben.
Art. 38 Bst. c Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Packung oder der Etikette folgende Angaben angebracht werden: c. die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig ab- steigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen oder die E-Nummern zu verwenden;
II
1 Die Anhänge 2, 3, 7 und 8 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 9 gemäss Beilage.
6 SR 817.190.1
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2013
1 Lebensmittel, die der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht
entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden.
2 Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an
Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
25. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
Anhang 2 (Art. 6 Abs. 2)
Klassen von Zutaten, die statt mit der Sachbezeichnung mit der Bezeichnung der Klasse angegeben werden können
Definition der Klasse Bezeichnung
1. raffinierte Öle, ausser Olivenöl, und «pflanzliche Öle», bzw. «pflanzliche
raffinierte Fette pflanzlicher Herkunft Fette», ergänzt durch: – «ganz gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett gehärtet ist, oder «teilweise gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett teilweise gehärtet ist; und – eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft in mengenmässig absteigender Rei- henfolge, nach dem der Hinweis «in veränderlichen Gewichtsantei- len» folgen kann.
2. raffinierte Öle und raffinierte Fette «Öl», bzw. «Fett», ergänzt durch:
tierischer Herkunft – «tierisch» oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft; und – «ganz gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett gehärtet ist, oder «teilweise gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett teilweise gehärtet ist.
3. Mischungen von Mehl aus zwei «Mehl», gefolgt von der Aufzählung
oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Rei- henfolge ihres Gewichtsanteils
4. natürliche Stärke und auf physikali- «Stärke», ergänzt mit der Angabe
schem oder enzymatischem Weg ihrer spezifischen pflanzlichen Her- modifizierte Stärken kunft, wenn sie «Gluten» enthalten könnte (z.B. «Weizenstärke»)
5. Fische jeder Art, sofern Bezeichnung «Fisch»
und Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Fischart- beziehen
6. Käse jeder Art, sofern Bezeichnung «Käse»
und Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
Definition der Klasse Bezeichnung
7. Gewürze jeder Art, sofern sie insge- «Gewürz(e)» oder «Gewürzmi-
samt nicht mehr als 2 Massenprozent schung» des Lebensmittels ausmachen
8. Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, «Kräuter» oder «Kräutermischung»
sofern sie insgesamt nicht mehr als
2 Massenprozent des Lebensmittels
ausmachen
9. Grundstoffe jeder Art, die für die «Kaumasse»
Herstellung der Kaumasse von Kau- gummi verwendet werden
10. Paniermehl jeglichen Ursprungs «Paniermehl»
11. Saccharose «Zucker»
12. Dextroseanhydrid oder Dextro- «Dextrose»
semonohydrat
13. Glucosesirup und getrockneter «Glucosesirup»
Glucosesirup
14. Milchprotein jeder Art (Kaseine, «Milchprotein» oder «Milcheiweiss»
Kaseinate und Molkenprotein) und Mischungen daraus
15. Kakaopressbutter, Expeller-Kakao- «Kakaobutter»
butter, raffinierte Kakaobutter
16. Weine jeder Art «Wein»
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
Anhang 3 (Art. 5 Abs. 2 Bst. i Ziff. 3, 6 Abs. 3 Bst. a und Abs. 8 Bst. a und b, Art. 38 Bst. a)
Gattungsbezeichnungen von Zusatzstoffen
1. «Süssungsmittel» sind Stoffe, die zum Süssen von Lebensmitteln und in
Tafelsüssen verwendet werden.
2. «Farbstoffe» sind Stoffe, die einem Lebensmittel Farbe geben oder die Farbe
in einem Lebensmittel wiederherstellen; hierzu gehören natürliche Bestand- teile von Lebensmitteln sowie natürliche Ausgangsstoffe, die normalerweise weder als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittel- zutaten verwendet werden. Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen essbaren natürlichen Aus- gangsstoffen, die durch physikalische oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die die Pigmente im Vergleich auf ihren ernährungsphysiolo- gischen oder aromatisierenden Bestandteilen selektiv extrahiert werden, gel- ten als Farbstoffe im Sinne dieser Verordnung.
3. «Konservierungsstoffe» sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln
verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroor- ganismen schützen, oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen.
4. «Antioxidationsmittel» sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln
verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.
5. «Trägerstoffe» sind Stoffe, die verwendet werden, um Lebensmittelzusatz-
stoffe, -aromen oder -enzyme, Nährstoffe oder sonstige Stoffe, die einem Lebensmittel zu Ernährungszwecken oder physiologischen Zwecken zuge- fügt werden, zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne ihre Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um deren Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.
6. «Säuerungsmittel» sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhö-
hen oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.
7. «Säureregulatoren» sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines
Lebensmittels verändern oder steuern.
8. «Trennmittel» sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines
Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
9. «Schaumverhüter» sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder
verringern.
10. «Füllstoffe» sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels
bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizu- tragen.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
11. «Emulgatoren» sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion
zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen (z.B. Öl, Wasser) in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
12. «Schmelzsalze» sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine disper-
gierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
13. «Festigungsmittel» sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse
Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
14. «Geschmacksverstärker» sind Stoffe, die den Geschmack oder Geruch eines
Lebensmittels verstärken.
15. «Schaummittel» sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion
einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermög- lichen.
16. «Geliermittel» sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine festere
Konsistenz verleihen.
17. «Überzugmittel» (einschliesslich Gleitmittel) sind Stoffe, die der Aussen-
oberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder ei- nen Schutzüberzug bilden.
18. «Feuchthaltemittel» sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln
verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pul- vers in einem wässrigen Medium fördern.
19. «Modifizierte Stärken» sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behand-
lung aus essbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese essbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.
20. «Packgase» sind Gase ausser Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder
gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.
21. «Treibgase» sind andere Gase als Luft, die ein Lebensmittel aus seinem
Behältnis herauspressen.
22. «Backtriebmittel» sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas
freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrössern.
23. «Komplexbildner» sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe
bilden.
24. «Stabilisatoren» sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-
chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten. Zu den Stabili- satoren zählen Stoffe: a. die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten,
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
b. durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird; und c. die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschliesslich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmit- telstücken in rekonstituierten Lebensmitteln ermöglichen.
25. «Verdickungsmittel» sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels
erhöhen.
26. «Mehlbehandlungsmittel» sind Stoffe ausser Emulgatoren, die dem Mehl
oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.
27. «Aromen» sind Stoffe, die als solches nicht zum Verzehr bestimmt sind und
Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern. Es werden unterschieden: a. Aromastoffe: chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften; b. natürliche Aromastoffe: durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mik- robiologischen Ausgangsstoffen gewonnene Aromastoffe, die als sol- che verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1334/20087 aufgeführten herkömmlichen Le- bensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbe- reitet werden: natürliche Aromastoffe sind Stoffe, die natürlich vor- kommen und in der Natur nachgewiesen wurden; c. Aromaextrakte: Stoffe, die keine Aromastoffe sind und gewonnen wer- den aus:
1. Lebensmitteln, und zwar durch geeignete physikalische, enzyma-
tische oder mikrobiologische Verfahren, bei denen sie als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgeführten herkömmlichen Le- bensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden, oder
2. Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ursprungs,
die keine Lebensmittel sind, und zwar durch geeignete physika- lische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren, wobei die Stoffe als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgeführten her- kömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren aufbereitet wer- den; d. thermische Reaktionsaromen: Stoffe, die durch Erhitzen einer Mi- schung aus verschiedenen Zutaten gewonnen werden, die nicht unbe- dingt selbst Aromaeigenschaften besitzen, von denen mindestens eine
7 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dez. 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; berichtigt durch ABl. L
105 vom 27.4.2010, S. 115.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
Zutat Stickstoff (Aminogruppe) enthält und eine andere ein reduzieren- der Zucker ist; als Zutaten für die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen kommen Lebensmittel und andere Ausgangsstoffe als Lebensmittel in Frage; die Bedingungen für die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen und Höchstmengen bestimmter Stoffe in thermisch gewonnen Reaktionsaromen sind im Anhang V der Verord- nung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegt; e. Raucharomen: durch Fraktionierung und Reinigung von kondensiertem Rauch gewonnene Produkte, wodurch Primärrauchkondensate, Primär- teerfraktionen oder daraus hergestellte Raucharomen im Sinne der Beg- riffsbestimmungen von Artikel 3 Ziffern 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2065/20038 entstehen; f. Aromavorstufen: Verbindungen, die nicht unbedingt selbst Aromaei- genschaften besitzen und die Lebensmitteln nur in der Absicht zuge- setzt werden, sie durch Abbau oder durch Reaktion mit anderen Be- standteilen während der Lebensmittelverarbeitung zu aromatisieren; sie werden aus Lebensmitteln und anderen Ausgangsstoffen als Lebensmit- tel gewonnen; g. sonstige Aromen: Aromen, die Lebensmitteln zugesetzt werden oder werden sollen, um ihnen einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen, und die nicht unter die Begriffsbestimmungen der Buch- staben a–f fallen. Nicht als Aromen gelten: a. Lebensmittel wie Gewürze und andere pflanzliche Teile oder Stoffe, Kakao, Kaffee, Honig und Früchte; b. Stoffe mit ausschliesslich süssem, saurem oder salzigem Geschmack.
8 Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. Nov. 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln, ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
Anhang 7
Nährwertbezogene Angaben und Voraussetzungen für ihre Verwendung
1. Energiearm
1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für die
Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 170 kJ (40 kcal)/100 g ent- hält; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 80 kJ (20 kcal)/100 ml enthält. 2 Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von 17 kJ (4 kcal) pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
2. Energiereduziert
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Energiewert um mindestens 30 Prozent verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtenergiewerts des Lebensmittels führen.
3. Energiefrei
1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 17 kJ (4 kcal)/100 ml enthält. 2 Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von 1,7 kJ (0,4 kcal) pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
4. Fettarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für die Kon- sumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 3 g Fett/100 g enthält; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 1,5 g Fett/100 ml enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
5. Fettfrei/ohne Fett
1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält.
2 Angaben wie «X % fettfrei» sind verboten.
6. Quelle von Omega-3-Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,3 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 40 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.
7. Hoher Gehalt an Omega-3-Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,6 g Alpha-Linolensäure pro
100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 80 mg Eicosapen-
taensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.
8. Hoher Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 Prozent der im Produkt enthal- tenen Fettsäuren aus einfach ungesättigten Fettsäuren stammen und wenn die ein- fach ungesättigten Fettsäuren über 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
9. Hoher Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 Prozent der im Produkt enthal- tenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen und wenn die mehrfach ungesättigten Fettsäuren über 20 Prozent der Energie des Produktes lie- fern.
10. Hoher Gehalt an ungesättigten Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 70 Prozent der Fettsäuren im Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und wenn die ungesättigten Fettsäuren über
20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
11. Arm an gesättigten Fettsäuren
1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche
Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren bei einem Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g nicht übersteigt; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt. 2 In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insge- samt nicht mehr als 10 Prozent des Energiewerts liefern.
12. Arm an Trans-Fettsäuren
1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren bei einem Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g nicht übersteigt; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt. 2 In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insge- samt nicht mehr als 10 Prozent des Energiewerts liefern.
13. Frei von gesättigten Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.
14. Frei von Trans-Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.
15. Cholesterinarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 20 mg je 100 g bzw. 10 mg je 100 ml Cholesterin enthält.
16. Cholesterinfrei
Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 5 mg Cholesterin je 100 g oder 100 ml enthält.
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17. Zuckerarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 g enthält; b. oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 2,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 ml enthält.
18. Zuckerfrei
1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccha- ride) pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
2 Ein Hinweis wie «zahnschonend» oder «zahnfreundlich» ist nur erlaubt, wenn die
entsprechende Eigenschaft durch ein zahnmedizinisches Gutachten nachgewiesen ist.
19. Ohne Zuckerzusatz
1 Die Angabe, einem Lebensmittel seien keine Zuckerarten (Mono- und Disaccha-
ride) zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süssenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. 2 Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zuckerarten (Mono- und Disaccharide), so muss die Etikette auch den folgenden Hinweis enthalten: «enthält von Natur aus Zucker» oder «enthält von Natur aus Zuckerarten».
20. Natriumarm/kochsalzarm
1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe,
die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
2 Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als natriumarm oder kochsalzarm, wenn ihr
Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,36 g pro
100 g beträgt.
21. Streng Natriumarm/streng kochsalzarm
1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei streng natrium-/streng kochsalzarm, sowie jegli- che Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
2 Für Mineralwasser oder Trinkwasser darf diese Angabe nicht verwendet werden.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
3 Streuwürzen, Würzen und Senf dürfen als streng natriumarm oder streng kochsalz- arm bezeichnet werden, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.
22. Natriumfrei oder kochsalzfrei
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g enthält.
23. Ohne Zusatz von Natrium/Kochsalz
Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Natrium/Kochsalz zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussicht- lich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt kein zugesetztes Natrium/Kochsalz oder irgendeine andere Zutat enthält, der Natrium/Kochsalz zugesetzt wurde, und das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den entspre- chenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
24. Nahrungsfaser-/Ballaststoffquelle
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Nahrungsfaser-/Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballast- stoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.
25. Hoher Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn: a. das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g; oder b. mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.
26. Proteinquelle
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 Prozent des gesamten Ener- giewerts des Lebensmittels entfallen.
27. Hoher Proteingehalt
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Anga- be, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeu- tung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Energiewerts des Lebensmittels entfallen.
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28. Quelle von [Name des Vitamins oder des Mineralstoffs oder des sonstigen
Stoffes gemäss Art. 26 Abs. 1] Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle, Mineralstoffquelle oder Quel- le eines sonstigen Stoffes gemäss Artikel 26 Absatz 1, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Lebensmittel eine signifikante Menge enthält und die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 erfüllt.
29. Hoher Gehalt/reich an [Name des Vitamins, des Mineralstoffs
oder des sonstigen Stoffes gemäss Art. 26 Abs. 1] Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt, Mineralstoffgehalt oder hohen Gehalt eines sonstigen Stoffes gemäss Artikel 26 Absatz 1, sowie jeg- liche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich die- selbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte der oben genannten signifikanten Menge enthält.
30. Enthält [Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz]
Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, für die in dieser Verordnung keine besonderen Bedingungen vorgesehen sind, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Voraussetzungen der Artikel 29c, 29e und 29i entspricht. Für Vitamine, Mineral- stoffe und sonstige Stoffe gelten die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von …».
31. Erhöhter Anteil an einem Nährstoff
Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe nach Artikel 26 Absatz 1 sind, sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussicht- lich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von» erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens
30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
32. Reduzierter Anteil an einem Nährstoff
1 Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussicht- lich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
2 Für Mikronährstoffe ist ein 10-prozentiger Unterschied der empfohlenen Tages-
dosen gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20059 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln zuläs- sig.
9 SR 817.022.32
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
3 Für Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz ist ein 25-prozentiger Unter- schied zulässig. 4 Die Angabe «reduzierter Anteil an gesättigten Fettsäuren» sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur in folgenden Fällen zulässig: a. wenn bei einem Produkt mit dieser Angabe die Summe der gesättigten Fett- säuren und der trans-Fettsäuren mindestens 30 Prozent unter der Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren eines vergleichbaren Pro- dukts liegt; und b. wenn bei einem Produkt mit dieser Angabe der Gehalt an trans-Fettsäuren gleich oder geringer ist als in einem vergleichbaren Produkt. 5 Die Angabe «reduzierter Zuckeranteil» sowie jegliche Angabe, die für die Konsu- mentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zuläs- sig, wenn der Energiewert des Produkts mit dieser Angabe gleich oder geringer ist als der Energiewert eines vergleichbaren Produkts.
33. Leicht/Light
1 Die Angabe, ein Produkt sei «leicht/Light», sowie jegliche Angabe, die für die
Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe «reduziert».
2 Die Angabe muss ausserdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einher-
gehen, die das Lebensmittel «leicht/Light» machen.
34. Von Natur aus/natürlich
Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführte(n) Voraus- setzung(en) (en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck «von Natur aus/natürlich» vorangestellt werden.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
Anhang 8
Zulässige gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel, Lebensmittelbestandteile, Lebensmittelinhaltsstoffe und Lebensmittelkategorien sowie die Voraussetzungen für ihre Verwendung
Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
α-Cyclodextrin Der Verzehr von α-Cyclodextrin als Bestand- Die Angabe darf verwendet werden für Lebensmittel, teil einer stärkehaltigen Mahlzeit trägt dazu die mindestens 5 g α-Cyclodextrin pro 50 g Stärke in bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der einer angegebenen Portion als Teil einer Mahlzeit Mahlzeit weniger stark ansteigt. enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu infor- mieren, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn α-Cyclodextrin als Bestandteil einer Mahlzeit aufge- nommen wird. -Linolensäure ALA trägt zur Aufrechterhaltung eines Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- (ALA) normalen Cholesterinspiegels im Blut bei den, die die Mindestanforderungen an eine ALA-Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Informa- tion an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g ALA einstellt. α-Linolensäure Essenzielle Fettsäuren werden für ein gesun- Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, (ALA) und des Wachstum und eine gesunde Entwicklung dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Linolsäure bei Kindern benötigt. Aufnahme von Linolsäure in einer Menge von 1 % des gesamten Energiebedarfs und von α-Linolensäure in einer Menge von 0,2 % des gesamten Energiebedarfs einstellt.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Arabinoxylan, Die Aufnahme von Arabinoxylan als Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- hergestellt aus Bestandteil einer Mahlzeit trägt dazu bei, den, die mindestens 8 g Arabinoxylan (AX)-reiche Weizenendosperm dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit Fasern aus Weizenendosperm (mit einem Gewichtsan- weniger stark ansteigt teil von mindestens 60 % AX) je 100 g verfügbare Kohlenhydrate in einer angegebenen Portion als Bestandteil der Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumen- ten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn Arabinoxylan (AX)-reiche Fasern aus Weizenendosperm als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden. Beta-Glucane Beta-Glucane tragen zur Aufrechterhaltung Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- eines normalen Cholesterinspiegels im Blut den, die mindestens 1 g Beta-Glucane aus Hafer, Hafer- bei kleie, Gerste oder Gerstenkleie bzw. aus Gemischen dieser Getreide je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Beta-Glucanen aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie bzw. aus Gemischen dieser Getreide einstellt. Beta-Glucane aus Die Aufnahme von Beta-Glucanen aus Hafer Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Hafer und Gerste oder Gerste als Bestandteil einer Mahlzeit den, die mindestens 4 g Beta-Glucane aus Hafer oder trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel Gerste je 30 g verfügbare Kohlenhydrate in einer nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt angegebenen Portion als Bestandteil der Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unter- richten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn Beta-Glucane aus Hafer oder Gerste als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Beta-Glucan aus Hafer-Beta-Glucan verringert/reduziert Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, Hafer nachweislich den Cholesteringehalt im Blut. dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Aufnahme von 3 g Hafer-Beta-Glucan einstellt. Die Risikofaktoren für die koronare Herzerkran- Angabe kann für Lebensmittel verwendet werden, die kung mindestens 1 g Hafer-Beta- Glucan je angegebene Portion enthalten. Beta-Glucane aus Beta-Glucan aus Gerste verringert/reduziert Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Gerste nachweislich den Cholesteringehalt im Blut. den, die mindestens 1 g Beta-Glucan aus Gerste je Ein hoher Cholesterinwert ist ein Risiko- angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe faktor für die koronare Herzerkrankung. zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumen- ten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Beta-Glucan aus Gerste einstellt. Betain Betain trägt zu einem normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Damit die Angabe zulässig ist, sind Homocystein-Stoffwechsel bei den, die mindestens 500 mg Betain je angegebene die Konsumentinnen und Konsu- Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind menten darüber zu unterrichten, die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu dass eine tägliche Aufnahme von unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer mehr als 4 g den Blut-Cholesterin- täglichen Aufnahme von 1,5 g Betain einstellt. spiegel erheblich erhöhen kann. Biotin Biotin trägt zu einem normalen Energie- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Biotin Biotin trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Nervensystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Biotin Biotin trägt zu einem normalen Stoffwechsel Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- von Makronährstoffen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Biotin Biotin trägt zur normalen psychischen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Biotin Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haare Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bei den, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Biotin Biotin trägt zur Erhaltung normaler Schleim- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- häute bei den, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Biotin Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Calcium Calcium wird für ein gesundes Wachstum Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet und eine gesunde Entwicklung der Knochen werden, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- bei Kindern benötigt. quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Calcium Calcium trägt zu einer normalen Blutgerin- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- nung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Calcium Calcium trägt zu einem normalen Energie- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Calcium Calcium trägt zu einer normalen Muskelfunk- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- tion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Calcium Calcium trägt zu einer normalen Signalüber- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- tragung zwischen den Nervenzellen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Calcium Calcium trägt zur normalen Funktion von Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Verdauungsenzymen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Calcium Calcium hat eine Funktion bei der Zellteilung Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- und -spezialisierung den, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Calcium Calcium wird für die Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Knochen benötigt den, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Calcium Calcium wird für die Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Zähne benötigt den, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Calcium und Calcium und Vitamin D werden für ein Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet Vitamin D gesundes Wachstum und eine gesunde werden, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- Entwicklung der Knochen bei Kindern und Vitaminquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung benötigt. erfüllen. Chitosan Chitosan trägt zur Aufrechterhaltung eines Die Angabe darf nur für Lebensmittel ausser Nahrungs- normalen Cholesterinspiegels im Blut bei ergänzungsmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g Chitosan gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentin- nen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von
3 g Chitosan einstellt.
Chlorid Chlorid trägt durch die Bildung von Magen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Die Angabe darf nicht für Chlorid säure zu einer normalen Verdauung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Chlorid- verwendet werden, das aus Natri- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. umchlorid gewonnen wird. Cholin Cholin trägt zu einem normalen Homo- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet cystein-Stoffwechsel bei werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder
100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Cholin Cholin trägt zu einem normalen Fettstoff- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wechsel bei werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder
100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten.
Cholin Cholin trägt zur Erhaltung einer normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet Leberfunktion bei werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder
100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten.
Chrom Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet von Makronährstoffen bei werden, die die Mindestanforderungen an eine Quelle von dreiwertigem Chrom gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Chrom Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet normalen Blutzuckerspiegels bei werden, die die Mindestanforderungen an eine Quelle von dreiwertigem Chrom gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Coffein Coffein leistet einen Beitrag zur Verbesse- Diese Angabe darf gemacht werden, wenn pro Portion Enthält Coffein. Der Hinweis «Für rung der Konzentrationsfähigkeit, der Leis- mindestens 75 mg Coffein eingenommen wird. Kinder und schwangere Frauen tungsfähigkeit, der Wachheit und Aufmerk- nicht empfohlen» im gleichen samkeit Sichtfeld wie die Sachbezeichnung Coffein Coffein dient der kurzfristigen körperlichen Diese Angabe darf gemacht werden, wenn pro Portion Enthält Coffein. Der Hinweis «Für Leistungsfähigkeit mindestens 75 mg Coffein eingenommen wird. Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen» im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung Docosahexaensäure DHA trägt zur Erhaltung einer normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet (DHA) Gehirnfunktion bei werden, die mindestens 40 mg DHA je 100 g und je
100 kcal enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind
die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Docosahexaensäure Die Aufnahme von Docosahexaensäure Information der Konsumentinnen und Konsumenten, (DHA) (DHA) trägt zur normalen Entwicklung der dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Sehkraft bei Säuglingen bis zum Alter von Aufnahme von 100 mg DHA einstellt. Die Angabe kann
12 Monaten bei. für Folgenahrung verwendet werden, deren DHA-
Gehalt bezogen auf die Fettsäuren insgesamt mindestens 0,3 % beträgt. Docosahexaensäure Die Aufnahme von Docosahexaensäure Hinweis für Schwangere und stillende Frauen, dass sich (DHA) (DHA) durch die Mutter trägt zur normalen die positive Wirkung einstellt, wenn zusätzlich zu der Entwicklung der Augen beim Fötus und beim für Erwachsene empfohlenen Tagesdosis an Omega-3- gestillten Säugling bei. Fettsäuren (d. h. 250 mg DHA und Eicosapentaensäure [EPA]) täglich 200 mg DHA eingenommen werden. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von mindes- tens 200 mg DHA gewährleistet. Docosahexaensäure DHA trägt zur Erhaltung einer normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet (DHA) Sehkraft bei werden, die mindestens 40 mg DHA je 100 g und je
100 kcal enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind
die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt. Eicosapentaensäure EPA und DHA tragen zu einer normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- und Docosahexaen- Herzfunktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Quelle von säure (EPA/DHA) Omega-3-Fettsäuren (EPA- bzw. DHA-Quelle) gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Damit die Anga- be zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsu- menten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg EPA und DHA einstellt.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Einfach ungesättigte Der Ersatz gesättigter Fettsäuren durch Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- und/oder mehrfach einfach und/oder mehrfach ungesättigte den, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren ungesättigte Fett- Fettsäuren in der Ernährung trägt zur Auf- gemäss Anhang 7 dieser Verordnung aufweisen. säuren rechterhaltung eines normalen Cholesterin- spiegels im Blut bei Eisen Eisen trägt zu einer normalen kognitiven Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Eisen Eisen trägt zu einem normalen Energiestoff- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- wechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Eisen Eisen trägt zur normalen Bildung von roten Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Blutkörperchen und Hämoglobin bei den, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Eisen Eisen trägt zu einem normalen Sauerstoff- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- transport im Körper bei den, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Eisen Eisen trägt zu einer normalen Funktion des Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Immunsystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Eisen Eisen trägt zur Verringerung von Müdigkeit Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- und Ermüdung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Eisen Eisen hat eine Funktion bei der Zellteilung Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Eisen Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwick- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- lung von Kindern bei. den, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Eiweiss/Protein Eiweiss wird für ein gesundes/normales Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet Wachstum und eine gesunde/normale Ent- werden, die die Mindestanforderungen an eine Protein- wicklung der Knochen bei Kindern benötigt. quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Fleisch und Fisch Fleisch bzw. Fisch trägt bei Verzehr mit Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- anderen eisenhaltigen Lebensmitteln zu einer den, die mindestens 50 g Fleisch oder Fisch je angege- verbesserten Eisenaufnahme bei bene Einzelportion enthalten. Damit die Angabe zuläs- sig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 50 g Fleisch oder Fisch zusammen mit einem oder mehreren Lebensmitteln verzehrt werden, die Nicht-Häm-Eisen enthalten. Fluorid Fluorid trägt zur Erhaltung der Zahnminerali- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- sierung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Fluorid- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Folat Folat trägt zum Wachstum des mütterlichen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Gewebes während der Schwangerschaft bei den, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Folat Folat trägt zu einer normalen Aminosäure- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- synthese bei den, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Folat Folat trägt zu einer normalen Blutbildung bei Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Folat Folat trägt zu einem normalen Homocystein- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Folat Folat trägt zur normalen psychischen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Folat Folat trägt zu einer normalen Funktion des Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Immunsystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Folat Folat trägt zur Verringerung von Müdigkeit Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- und Ermüdung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Folat Folat hat eine Funktion bei der Zellteilung Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Folat Folat wird für die Entwicklung des Neural- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- rohrs des ungeborenen Kindes benötigt den, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Fructose Der Verzehr von Lebensmitteln, die Fructose Damit die Angabe zulässig ist, sollte in zuckergesüssten enthalten, führt zu einem geringeren Gluco- Lebensmitteln oder Getränken mit Glucose und/oder seanstieg im Blut im Vergleich zu Lebens- Saccharose durch Fructose ersetzt werden, so dass die mitteln die Saccharose oder Glucose enthal- Verringerung des Glucose- und/oder Saccharosegehaltes ten. in diesen Lebensmitteln oder Getränken mindestens
30 % beträgt.
Gerstenkorn- Gerstenkorn-Ballaststoffe tragen zur Erhö- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Ballaststoffe hung des Stuhlvolumens bei den, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäss Anhang 7 dieser Verordnung aufweisen. Glucomannan Glucomannan trägt zur Aufrechterhaltung Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Warnung, dass bei Konsumentin- (Konjak Mannan) eines normalen Cholesterinspiegels im Blut den, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 4 g nen und Konsumenten mit bei Glucomannan gewährleistet. Damit die Angabe zulässig Schluckbeschwerden oder bei ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber unzureichender Flüssigkeitszufuhr zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer Erstickungsgefahr besteht – täglichen Aufnahme von 4 g Glucomannan einstellt. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Gluco- mannan in den Magen gelangt.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Glucomannan Glucomannan trägt im Rahmen einer kalo- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Warnung, dass bei Konsumentin- (Konjak Mannan) rienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei den, die 1 g Glucomannan je angegebene Portion nen und Konsumenten mit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Schluckbeschwerden oder bei Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unter- unzureichender Flüssigkeitszufuhr richten, dass sich die positive Wirkung bei einer tägli- Erstickungsgefahr besteht – chen Aufnahme von 3 g Glucomannan in drei Portionen Empfehlung der Einnahme mit à 1 g in Verbindung mit 1–2 Gläsern Wasser vor den reichlich Wasser, damit Gluco- Mahlzeiten und im Rahmen einer kalorienarmen Ernäh- mannan in den Magen rung einstellt. gelangt. Guarkernmehl Guarkernmehl trägt zur Aufrechterhaltung Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Warnung, dass bei Konsumentin- eines normalen Cholesterinspiegels im Blut den, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 10 g nen und Konsumenten mit bei Guarkernmehl gewährleistet. Damit die Angabe zulässig Schluckbeschwerden oder bei ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber unzureichender Flüssigkeitszufuhr zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer Erstickungsgefahr besteht – täglichen Aufnahme von 10 g Guarkernmehl einstellt. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Guar- kernmehl in den Magen gelangt. Haferkorn- Haferkorn-Ballaststoffe tragen zur Erhöhung Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Ballaststoffe des Stuhlvolumens bei den, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäss Anhang 7 dieser Verordnung aufweisen. Hydroxypropyl- Die Aufnahme von Hydroxypropylmethylcel- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Warnung, dass bei Konsumentin- methylcellulose lulose im Rahmen einer Mahlzeit trägt dazu den, die 4 g HPMC je angegebene Portion im Rahmen nen und Konsumenten mit (HPMC) bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der einer Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, Schluckbeschwerden oder bei Mahlzeit weniger stark ansteigt sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unzureichender Flüssigkeitszufuhr unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, Erstickungsgefahr besteht – wenn 4 g HPMC im Rahmen der Mahlzeit aufgenom- Empfehlung der Einnahme mit men werden. reichlich Wasser, damit Hydro-
xypropylmethylcellulose in den Magen gelangt.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Hydroxypropyl- Hydroxypropylmethylcellulose trägt zur Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Warnung, dass bei Konsumentinnen methylcellulose Aufrechterhaltung eines normalen Choleste- den, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme und Konsumenten mit Schluckbe- (HPMC) rinspiegels im Blut bei von 5 g HPMC gewährleistet. Damit die Angabe zuläs- schwerden oder bei unzureichender sig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten Flüssigkeitszufuhr Erstickungsge- darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung fahr besteht – Empfehlung der bei einer täglichen Aufnahme von 5 g HPMC einstellt. Einnahme mit reichlich Wasser, damit Hydroxypropylmethylcellu- lose in den Magen gelangt. Jod Jod trägt zu einer normalen kognitiven Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Jod Jod trägt zu einem normalen Energiestoff- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- wechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Jod Jod trägt zu einer normalen Funktion des Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Nervensystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Jod Jod trägt zur Erhaltung normaler Haut bei Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Jod Jod trägt zu einer normalen Produktion von Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Schilddrüsenhormonen und zu einer norma- den, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle len Schilddrüsenfunktion bei gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Jod Jod trägt zum normalen Wachstum von Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Kindern bei den, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Kalium Kalium trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Nervensystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquel- le gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Kalium Kalium trägt zu einer normalen Muskelfunk- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- tion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquel- le gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Kalium Kalium trägt zur Aufrechterhaltung eines Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- normalen Blutdrucks bei den, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquel- le gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Kaugummi, zu Kaugummi, der zu 100 % mit Xylitol gesüsst Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, 100 % mit Xylitol ist, verringert nachweislich den Zahnbelag. dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindes- gesüsst Starker Zahnbelag ist ein Risikofaktor für die tens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 2–3 g Kau- Entstehung von Karies bei Kindern. gummi zu 100 % mit Xylitol gesüsst gekaut werden. Kohlenhydrat- Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen tragen zur Damit die Angabe zulässig ist, sollten Kohlenhydrat- Elektrolyt- Aufrechterhaltung der Ausdauerleistung bei Elektrolyt-Lösungen 80–350 kcal/l aus Kohlenhydraten Lösungen längerem Ausdauertraining bei enthalten und mindestens 75 % der Energie sollten aus Kohlenhydraten gewonnen werden, die eine deutliche blutzuckersteigernde Wirkung haben, wie Glucose, Glucosepolymere und Saccharose. Die Getränke sollten ferner zwischen 20 mmol/l (460 mg/l) und 50 mmol/l (1150 mg/l) Natrium enthalten und eine Osmolalität von 200–330 mOsm/kg Wasser aufweisen. Kohlenhydrat- Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen verbes- Damit die Angabe zulässig ist, sollten Kohlenhydrat- Elektrolyt- sern die Aufnahme von Wasser während Elektrolyt-Lösungen 80–350 kcal/l aus Kohlenhydraten Lösungen der körperlichen Betätigung enthalten und mindestens 75 % der Energie sollten aus Kohlenhydraten gewonnen werden, die eine deutliche blutzuckersteigernde Wirkung haben, wie Glucose, Glucosepolymere und Saccharose. Die Getränke sollten ferner zwischen 20 mmol/l (460 mg/l) und 50 mmol/l (1150 mg/l) Natrium enthalten und eine Osmolalität von 200–330 mOsm/kg Wasser aufweisen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Kreatin Kreatin erhöht die körperliche Leistung bei Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Die Angabe darf nur für Lebens- Schnellkrafttraining im Rahmen kurzzeitiger den, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g mittel verwendet werden, die für intensiver körperlicher Betätigung Kreatin gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, Erwachsene bestimmt sind, die sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu einer intensiven körperlichen unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer Betätigung nachgehen. täglichen Aufnahme von 3 g Kreatin einstellt. Kupfer Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Bindegewebe bei den, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Kupfer Kupfer trägt zu einem normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Energiestoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Kupfer Kupfer trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Nervensystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Kupfer Kupfer trägt zu einer normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Haarpigmentierung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Kupfer Kupfer trägt zu einem normalen Eisentrans- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- port im Körper bei den, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Kupfer Kupfer trägt zu einer normalen Hautpigmen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- tierung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Kupfer Kupfer trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Immunsystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Kupfer Kupfer trägt dazu bei, die Zellen vor oxidati- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- vem Stress zu schützen den, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Lactase Bei Personen, die Probleme mit der Verdau- Die Angabe darf nur verwendet werden für Nahrungs- Die Zielgruppe ist ferner darüber ung von Lactose haben, verbessert Lactase ergänzungsmittel mit einem Mindestgehalt von 4500 zu unterrichten, dass es Unter- die Lactoseverdauung FCC-Einheiten (Food Chemicals Codex) in Verbindung schiede bei der Lactosetoleranz mit der an die Zielgruppe gerichteten Empfehlung der gibt und dass die Betroffenen sich Einnahme bei jeder lactosehaltigen Mahlzeit. Rat bei einer Fachperson bezüglich der Funktion des Stoffes bei ihrer Ernährung holen sollten. Lebende Joghurt- Die Verdauung der im Produkt enthaltenen Damit die Angabe zulässig ist, sollte der Joghurt bzw. kulturen Lactose wird durch Lebendkulturen in die fermentierte Milch mindestens 108 koloniebildende Joghurt oder fermentierter Milch bei Perso- Einheiten lebender Startermikroorganismen (Lactobacil- nen, die Probleme mit der Lactoseverdauung lus delbrueckii subsp. bulgaricus und Streptococcus haben, verbessert thermophilus) je Gramm enthalten. Lebensmittel mit Eine Reduzierung der Natrium-Aufnahme Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- geringem oder trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen den, die die Mindestanforderungen an Natrium- reduziertem Blutdrucks bei arm/kochsalzarm gemäss Anhang 7 dieser Verordnung Natriumgehalt oder an einen reduzierten Natrium-/Kochsalzgehalt gemäss Anhang 7 dieser Verordnung (reduzierter Anteil an einem Nährstoff) erfüllen. Lebensmittel mit Eine Reduzierung der Aufnahme an gesättig- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- geringem oder ten Fettsäuren trägt zur Aufrechterhaltung den, die die Mindestanforderungen an einen geringen reduziertem Gehalt eines normalen Cholesterinspiegels im Blut Gehalt an gesättigten Fettsäuren (arm an gesättigten an gesättigten bei Fettsäuren) gemäss Anhang 7 dieser Verordnung oder Fettsäuren an einen reduzierten Gehalt an gesättigten Fettsäuren (reduzierter Gehalt an einem Nährstoff) gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Linolsäure Linolsäure trägt zur Aufrechterhaltung eines Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- normalen Cholesterinspiegels im Blut bei den, die mindestens 1,5 g Linolsäure je 100 g und je 100 kcal bereitstellen. Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure einstellt. Magnesium Magnesium trägt zur Verringerung von Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Müdigkeit und Ermüdung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Magnesium Magnesium trägt zum Elektrolytgleichge- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- wicht bei den, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Magnesium Magnesium trägt zu einem normalen Ener- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- giestoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Magnesium Magnesium trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Nervensystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Magnesium Magnesium trägt zu einer normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Muskelfunktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Magnesium Magnesium trägt zu einer normalen Eiweiss- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- synthese bei den, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Magnesium Magnesium trägt zur normalen psychischen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Magnesium Magnesium trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Knochen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Magnesium Magnesium trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Zähne bei den, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Magnesium Magnesium hat eine Funktion bei der Zelltei- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- lung den, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Mahlzeitersatz Das Ersetzen von einer der täglichen Mahl- Damit die Angabe zulässig ist, sollte das Lebensmittel für eine zeiten im Rahmen einer kalorienarmen den Anforderungen von Art. 16 Abs. 2 Bst. b der Ver- gewichtskontrollie- Ernährung durch einen solchen Mahlzeiter- ordnung des EDI vom 23. November 2005 über Spezial- rende Ernährung satz trägt dazu bei, das Gewicht nach lebensmittel (SR 817.022.104) entsprechen. Um die Gewichtsabnahme zu halten. angegebene Wirkung zu erzielen, sollte täglich eine Mahlzeit durch einen solchen Mahlzeitersatz ersetzt werden. Mahlzeitersatz Das Ersetzen von zwei der täglichen Mahl- Damit die Angabe zulässig ist, sollte das Lebensmittel für eine zeiten im Rahmen einer kalorienarmen den Anforderungen von Art. 16 Abs. 2 Bst. b der gewichtskontrollie- Ernährung durch einen solchen Mahlzeit- Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über rende Ernährung ersatz trägt zu Gewichtsabnahme bei Speziallebensmittel (SR 817.022.104) entsprechen. Um die angegebene Wirkung zu erzielen, sollten täglich zwei Mahlzeiten durch einen solchen Mahlzeitersatz ersetzt werden. Mangan Mangan trägt zu einem normalen Energie- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Mangan- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Mangan Mangan trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Knochen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Mangan- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Mangan Mangan trägt zu einer normalen Binde- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- gewebsbildung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Mangan- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Mangan Mangan trägt dazu bei, die Zellen vor oxida- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- tivem Stress zu schützen den, die die Mindestanforderungen an eine Mangan- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Molybdän Molybdän trägt zu einer normalen Verstoff- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- wechslung schwefelhaltiger Aminosäuren bei den, die die Mindestanforderungen an eine Molybdän- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Niacin Niacin trägt zu einem normalen Energiestoff- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- wechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Niacin Niacin trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Nervensystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Niacin Niacin trägt zur normalen psychischen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Niacin Niacin trägt zur Erhaltung normaler Schleim- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- häute bei den, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Niacin Niacin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Niacin Niacin trägt zur Verringerung von Müdigkeit Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- und Ermüdung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Olivenöl- Olivenöl-Polyphenole tragen dazu bei, die Die Angabe darf nur für Olivenöl verwendet werden, Polyphenole Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen das mindestens 5 mg Hydroxytyrosol und dessen Derivate (z. B. Oleuropein- Komplex und Tyrosol) je
20 g Olivenöl enthält. Damit die Angabe zulässig ist,
sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 20 g Olivenöl einstellt. Ölsäure Der Ersatz von gesättigten Fettsäuren durch Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- ungesättigte Fettsäuren in der Ernährung trägt den, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren zur Aufrechterhaltung eines normalen Cho- gemäss Anhang 7 dieser Verordnung aufweisen. lesterinspiegels im Blut bei. Ölsäure ist eine ungesättigte Fettsäure Pantothensäure Pantothensäure trägt zu einem normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Energiestoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Pantothen- säurequelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Pantothensäure Pantothensäure trägt zu einer normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Synthese und zu einem normalen Stoffwech- den, die die Mindestanforderungen an eine Pantothen- sel von Steroidhormonen, Vitamin D und säurequelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung einigen Neurotransmittern bei erfüllen. Pantothensäure Pantothensäure trägt zur Verringerung von Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Müdigkeit und Ermüdung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Pantothen- säurequelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Pantothensäure Pantothensäure trägt zu einer normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- geistigen Leistung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Pantothen- säurequelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Pektine Pektine tragen zur Aufrechterhaltung eines Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Warnung, dass bei Konsumentinnen normalen Cholesterinspiegels im Blut bei den, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 6 g und Konsumenten mit Schluckbe- Pektinen gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, schwerden oder bei unzureichender sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu Flüssigkeitszufuhr Erstickungsge- unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer fahr besteht – Empfehlung der Ein- täglichen Aufnahme von 6 g Pektinen einstellt. nahme mit reichlich Wasser, damit die Pektine in den Magen gelangen. Pektine Die Aufnahme von Pektinen im Rahmen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Warnung, dass bei Konsumentin- einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blut- den, die 10 g Pektine je angegebene Portion enthalten. nen und Konsumenten mit zuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentin- Schluckbeschwerden oder bei stark ansteigt nen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich unzureichender Flüssigkeitszufuhr die positive Wirkung einstellt, wenn 10 g Pektine als Erstickungsgefahr besteht – Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit die Pekti- ne in den Magen gelangen. Pflanzenstanolester Pflanzenstanolester senken/reduzieren nach- Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, weislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren Aufnahme von 1,5–2,4 g Pflanzenstanolen einstellt. der koronaren Herzerkrankung. Angaben zum Ausmass der Wirkung können nur für Lebensmittel der folgenden Kategorien verwendet werden: Streichfette, milchartige Erzeugnisse10, Ma- yonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmass der Wirkung müssen für die Konsumentinnen und Konsumenten die Spannweite von «7 bis 10,5 %» und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. «nach 2–3 Wochen», angegeben werden.
10 Milchartige Erzeugnisse, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte milchartige Erzeugnisse, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, fermentierte milchartige Erzeugnisse, wie zum Beispiel Joghurt, Sojagetränke und käseartige Erzeugnisse (Fettgehalt ≤ 12 g je 100 g), bei denen das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Pflanzensterole: Pflanzensterole/Pflanzensterolester senken/ Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, aus Pflanzen extra- reduzieren nachweislich den Cholesterinspie- dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen hierte Sterole, frei gel. Ein hoher Cholesterinwert gehört Aufnahme von 1,5–2,4 g Pflanzensterolen einstellt. oder mit lebensmit- zu den Risikofaktoren der koronaren Herz- Angaben zum Ausmass der Wirkung können nur für telgeeigneten Fett- erkrankung. Lebensmittel der folgenden Kategorien verwendet säuren verestert. werden: Streichfette, milchartige Erzeugnisse, Mayon- naise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmass der Wirkung müssen für die Konsumentinnen und Konsumenten die Spannweite von («7 bis 10,5 %») und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. («nach 2 bis 3 Wochen»), angegeben werden. Pflaumen von Getrocknete Pflaumen tragen zu einer norma- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- «prunus» Kultivaren len Darmfunktion bei. den, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 100 g (Prunus domestica getrockneter Pflaumen gewährleistet. Damit die Angabe L), getrocknet zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumen- ten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 100 g getrockneter Pflaumen einstellt. Phosphor Phosphor trägt zu einem normalen Energie- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Phosphor- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Phosphor Phosphor trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- der Zellmembran bei den, die die Mindestanforderungen an eine Phosphor- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Phosphor Phosphor trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Knochen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Phosphor- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Phosphor Phosphor wird für das normale Wachstum Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- und die normale Entwicklung der Knochen den, die die Mindestanforderungen an eine Phosphor- bei Kindern benötigt quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Phosphor Phosphor trägt zur Erhaltung normaler Zähne Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bei den, die die Mindestanforderungen an eine Phosphor- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Phytosterine und Phytosterine/Phytostanole tragen zur Auf- Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentin- Phytostanole rechterhaltung eines normalen Cholesterin- nen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich spiegels im Blut bei die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von mindestens 0,8 g Phytosterinen/Phytostanolen einstellt. Proteine Proteine tragen zu einer Zunahme an Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Muskelmasse bei den, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquel- le gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Proteine/Eiweiss Proteine/Eiweiss tragen zur Erhaltung von Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Muskelmasse bei den, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquel- le/Eiweissquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Proteine/Eiweiss Proteine/Eiweiss tragen zur Erhaltung norma- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- ler Knochen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquel- le/Eiweissquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Resistente Stärke Der Ersatz von verdaulicher Stärke durch Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- resistente Stärke in einer Mahlzeit trägt dazu den, in denen die verdauliche Stärke durch resistente bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Stärke ersetzt wurde, wobei der Anteil der resistenten Mahlzeit weniger stark ansteigt Stärke am Stärkegehalt insgesamt mindestens 14 % beträgt. Riboflavin Riboflavin trägt zu einem normalen Energie- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- (Vitamin B2 stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Riboflavin Riboflavin trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- (Vitamin B2 des Nervensystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Riboflavin Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- (Vitamin B2 Schleimhäute bei den, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Riboflavin Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- (Vitamin B2 roter Blutkörperchen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Riboflavin Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Haut Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- (Vitamin B2 bei den, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Riboflavin Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- (Vitamin B2 Sehkraft bei den, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Riboflavin Riboflavin trägt zu einem normalen Eisen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- (Vitamin B2 stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Riboflavin Riboflavin trägt dazu bei, die Zellen vor Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- (Vitamin B2 oxidativem Stress zu schützen den, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Riboflavin Riboflavin trägt zur Verringerung von Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- (Vitamin B2 Müdigkeit und Ermüdung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Roggen- Roggen-Ballaststoffe tragen zu einer Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Ballaststoffe normalen Darmfunktion bei den, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäss Anhang 7 dieser Verordnung haben.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Selen Selen trägt zu einer normalen Spermabildung Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet bei werden, die die Mindestanforderungen an eine Selen- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Selen Selen trägt zur Erhaltung normaler Haare bei Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Selen Selen trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Selen Selen trägt zu einer normalen Funktion des Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Immunsystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Selen Selen trägt zu einer normalen Schilddrüsen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Selen Selen trägt dazu bei, die Zellen vor oxidati- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- vem Stress zu schützen den, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Thiamin Thiamin trägt zu einem normalen Energie- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Thiamin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Thiamin Thiamin trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Nervensystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Thiamin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Thiamin Thiamin trägt zur normalen psychischen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Thiamin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Thiamin Thiamin trägt zu einer normalen Herz- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Thiamin- quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Tomatenkonzentrat WSTC I und II (wasserlösliches Tomaten- Hinweis an die Konsumentinnen und Konsumenten, wasserlöslich – konzentrat) fördert die normale Blutplätt- dass die positive Wirkung erreicht wird, wenn täglich WSTC I und II chenaggregation und trägt zu einem gesunden 3 g WSTC I oder 150 mg WSTC II in bis zu 250 ml Blutfluss bei. Fruchtsaft, aromatisierten Getränken oder Trinkjoghurts (sofern nicht stark pasteurisiert) oder 3 g WSTC I oder
150 mg WSTC II in Nahrungsergänzungsmitteln,
zusammen mit einem Glas Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, eingenommen werden. Vitamin A Vitamin A trägt zu einem normalen Eisen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin A Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Schleimhäute bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin A Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Haut Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin A Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Sehkraft bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin A Vitamin A trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Immunsystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin A Vitamin A hat eine Funktion bei der Zell- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- spezialisierung den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Vitamin B12 Vitamin B12 trägt zu einem normalen Ener- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- giestoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin- B12-Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B12 Vitamin B12 trägt zu einer normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion des Nervensystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin- B12-Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B12 Vitamin B12 trägt zu einem normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Homocystein- Stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin- B12-Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B12 Vitamin B12 trägt zur normalen psychischen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin- B12-Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B12 Vitamin B12 trägt zu einer normalen Bildung Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- roter Blutkörperchen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin- B12-Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B12 Vitamin B12 trägt zu einer normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion des Immunsystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin- B12-Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B12 Vitamin B12 trägt zur Verringerung von Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Müdigkeit und Ermüdung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin- B12-Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Vitamin B12 Vitamin B12 hat eine Funktion bei der Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Zellteilung den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin- B12-Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B6 Vitamin B6 trägt zu einer normalen Cystein- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Synthese bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B6 Vitamin B6 trägt zu einem normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Energiestoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B6 Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Nervensystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B6 Vitamin B6 trägt zu einem normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Homocystein-Stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B6 Vitamin B6 trägt zu einem normalen Eiweiss- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- und Glycogenstoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B6 Vitamin B6 trägt zur normalen psychischen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B6 Vitamin B6 trägt zur normalen Bildung Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- roter Blutkörperchen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B6 Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Immunsystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Vitamin B6 Vitamin B6 trägt zur Verringerung von Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Müdigkeit und Ermüdung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin B6 Vitamin B6 trägt zur Regulierung der Hor- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- montätigkeit bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Immunsystems während und nach inten- den, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 200 mg siver körperlicher Betätigung bei Vitamin C gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn zusätzlich zu der empfohlenen Tagesdosis an Vitamin C täglich 200 mg eingenommen werden. Vitamin C Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bildung für eine normale Funktion der den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Blutgefässe bei Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bildung für eine normale Funktion der den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Knochen bei Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bildung für eine normale Knorpelfunktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bildung für eine normale Funktion des den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Zahnfleisches bei Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bildung für eine normale Funktion der Haut den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- bei Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Vitamin C Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bildung für eine normale Funktion der Zähne den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- bei Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt zu einem normalen Energie- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Nervensystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt zur normalen psychischen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Immunsystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt dazu bei, die Zellen vor Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- oxidativem Stress zu schützen den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt zur Verringerung von Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Müdigkeit und Ermüdung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C trägt zur Regeneration der redu- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- zierten Form von Vitamin E bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin C Vitamin C erhöht die Eisenaufnahme Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Vitamin D Vitamin D wird für ein gesundes Wachstum Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet und eine gesunde Entwicklung der Knochen werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin- bei Kindern benötigt. D-Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin D Vitamin D trägt zu einer normalen Aufnah- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- me/Verwertung von Calcium und Phosphor den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D- bei Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin D Vitamin D trägt zu einem normalen Calcium- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- spiegel im Blut bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin D Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Knochen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin D Vitamin D trägt zur Erhaltung einer normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Muskelfunktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin D Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Zähne bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin D Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- des Immunsystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin D Vitamin D hat eine Funktion bei der Zell- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- teilung den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin E Vitamin E trägt dazu bei, die Zellen vor Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- oxidativem Stress zu schützen den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-E- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Vitamin K Vitamin K trägt zu einer normalen Blutgerin- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- nung bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-K- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Vitamin K Vitamin K trägt zur Erhaltung normaler Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Knochen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-K- Quelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Walnüsse Walnüsse tragen dazu bei, die Elastizität Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- der Blutgefässe zu verbessern den, die eine tägliche Verzehrsmenge von 30 g Walnüs- sen gewährleisten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einem täglichen Verzehr von 30 g Walnüssen einstellt. Wasser Wasser trägt zur Erhaltung normaler Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentin- Die Angabe darf nur für Wasser körperlicher und kognitiver Funktionen bei nen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass verwendet werden, das den Anfor- täglich mindestens 2,0 l Wasser (aus allen Quellen) derungen der Verordnung des EDI verzehrt werden sollten, um die angegebene Wirkung zu vom 23. November 2005 über erzielen. Trink-, Quell- und Mineralwasser (SR 817.022.102) entspricht. Wasser Wasser trägt zur Erhaltung einer normalen Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentin- Die Angabe darf nur für Wasser Regulierung der Körpertemperatur bei nen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass verwendet werden, das den Anfor- täglich mindestens 2,0 l Wasser (aus allen Quellen) derungen der Verordnung des EDI verzehrt werden sollten, um die angegebene Wirkung vom 23. November 2005 über zu erzielen. Trink-, Quell- und Mineralwasser (SR 817.022.102) entspricht.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Weizenkleie Weizenkleie trägt zur Beschleunigung Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- der Darmpassage bei den, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäss Anhang 7 dieser Verordnung haben. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von mindestens 10 g Weizenkleie einstellt. Weizenkleie Weizenkleie trägt zur Erhöhung des Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Stuhlvolumens bei den, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäss Anhang 7 dieser Verordnung haben. Zink Zink trägt zu einem normalen Säure-Basen- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zu einem normalen Kohlenhydrat- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zu einer normalen kognitiven Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Funktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zu einer normalen DNA-Synthese Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zu einer normalen Fruchtbarkeit Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- und einer normalen Reproduktion bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zu einem normalen Stoffwechsel Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- von Makronährstoffen bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Zink Zink trägt zu einem normalen Fettsäurestoff- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- wechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zu einem normalen Vitamin-A- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Stoffwechsel bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zu einer normalen Eiweisssynthese Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zur Erhaltung normaler Haare bei Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zur Erhaltung normaler Haut bei Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zur Erhaltung eines normalen Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Testosteronspiegels im Blut bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Zink Zink trägt zu einer normalen Funktion des Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- Immunsystems bei den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink trägt dazu bei, die Zellen vor oxidati- Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- vem Stress zu schützen den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zink Zink hat eine Funktion bei der Zellteilung Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet wer- den, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäss Anhang 7 dieser Verordnung erfüllen. Zuckerersatzstoffe, Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, Damit die Angabe zulässig ist, sollten Zuckerarten im d. h. stark süssende die anstelle von Zucker den Zuckerersatz- Lebensmittel/Getränk durch Zuckerersatzstoffe, d. h. stark Verbindungen; stoff X (Name des Zuckersatzstoffes) bzw. süssende Verbindungen wie Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Xylit, Sorbit, die anderen Zuckerarten D-Tagatose oder Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose oder Polydextrose Mannit, Maltit, Isomaltulose enthalten, bewirkt, dass der bzw. durch eine Kombination dieser Stoffe ersetzt wer- Lactit, Isomalt, Blutzuckerspiegel nach ihrem Verzehr den, sodass der Zuckergehalt des Lebensmittels/Getränks Erythrit, Sucralose weniger stark ansteigt als beim Verzehr von mindestens um den geforderten Anteil gemäss Anhang 7 und Polydextrose; zuckerhaltigen Lebensmitteln/Getränken dieser Verordnung, welcher für einen reduzierten Anteil D-Tagatose und an einem Nährstoff gilt, reduziert ist. Mit D-Tagatose und Isomaltulose Isomaltulose sollten vergleichbare Anteile anderer Zu- ckerarten im gleichen Verhältnis ersetzt werden, sodass der Zuckergehalt um mindestens den Anteil, welcher gemäss Anhang 7 dieser Verordnung für reduzierter Anteil an einem Nährstoff gefordert wird, reduziert ist.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2013
Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Zuckerersatzstoffe, Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, Damit die Angabe zulässig ist, sollten Zuckerarten in d. h. stark süssende die anstelle von Zucker den Zuckerersatz- Lebensmitteln/Getränken (die den pH-Wert des Zahnbe- Verbindungen; stoff X (Name des Zuckerersatzstoffs) bzw. lags unter 5,7 absenken) durch Zuckerersatzstoffe, d.h. Xylit, Sorbit, die anderen Zuckerarten D-Tagatose oder stark süssende Verbindungen, Xylit, Sorbit, Mannit, Mannit, Maltit, Isomaltulose enthalten, trägt zur Erhaltung Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, D-Tagatose, Isomaltu- Lactit, Isomalt, der Zahnmineralisierung bei lose, Sucralose oder Polydextrose bzw. durch eine Erythrit, Sucralose Kombination aus diesen Stoffen ersetzt werden, und und Polydextrose; zwar in solchen Anteilen, dass der Verzehr dieser D-Tagatose und Lebensmittel/Getränke den pH-Wert des Zahnbelags Isomaltulose während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr nicht unter 5,7 absenkt. Zuckerfreier Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Erhaltung Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, Kaugummi der Zahnmineralisierung bei der den Anforderungen für zuckerfrei gemäss Anhang 7 dieser Verordnung entspricht. Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei mindestens 20-minütigem Kauen nach dem Essen oder Trinken einstellt. Zuckerfreier Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Neutralisie- Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, Kaugummi rung der Säuren des Zahnbelags bei der den Anforderungen für zuckerfrei gemäss Anhang 7 dieser Verordnung entspricht. Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei mindestens 20-minütigem Kauen nach dem Essen oder Trinken einstellt. Zuckerfreier Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Verringe- Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, Kaugummi rung von Mundtrockenheit bei der den Anforderungen an zuckerfrei gemäss Anhang 7 dieser Verordnung entspricht. Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn der Kaugummi jedes Mal bei Trockenheitsgefühl im Mund verwendet wird.
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Nährstoff, Substanz, Angabe Verwendungsbedingungen Einschränkungen/Warnhinweise Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie
Zuckerfreier Zuckerfreier Kaugummi hilft, die Zahndemi- Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, Kaugummi neralisierung zu verringern. Die Zahndemine- dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindes- ralisierung ist ein Risikofaktor bei der Ent- tens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 20 Minuten stehung von Zahnkaries lang 2–3 g zuckerfreier Kaugummi gekaut werden. Zuckerfreier Zuckerfreier Kaugummi unterstützt die Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, Kaugummi Neutralisierung der Plaquesäuren. Plaquesäu- dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindes- ren sind ein Risikofaktor bei der Entstehung tens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 20 Minuten von Zahnkaries. lang 2–3 g zuckerfreier Kaugummi gekaut werden. Zuckerfreier Zuckerfreier Kaugummi mit Carbamid Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, Kaugummi mit neutralisiert die Säuren des Zahnbelags der den Anforderungen an zuckerfrei gemäss Anhang 7 Carbamid wirksamer als zuckerfreier Kaugummi ohne dieser Verordnung entspricht. Damit die Angabe zuläs- Carbamid sig ist, sollte jedes Stück zuckerfreier Kaugummi mindestens 20 mg Carbamid enthalten. Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass der Kaugummi nach dem Essen oder Trinken mindestens
20 Minuten lang gekaut werden sollte.
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Anhang 9 (Art. 29 Abs. 4)
Referenzmengen für die Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind (für Erwachsene)
Energie oder Nährstoff Referenzmenge
Energie 8400 kJ/2000 kcal Gesamtfett 70 g gesättigte Fettsäuren 20 g Kohlenhydrate 260 g Zucker 90 g Eiweiss 50 g
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