Lexipedia

AS 2013 549

Verordnung über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

Verordnung über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

vom 30. Januar 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19871 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz, verordnet:

Art. 1 Höchstzahl der Stipendien Die Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende (Kommis- sion) beantragt dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) jedes Jahr, wie viele Stipendien maximal verlängert und wie viele maximal neu zugesprochen werden können; sie berücksichtigt dabei die verfügbaren Kredite.

Art. 2 Stipendienangebot

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) beantragt

nach Anhörung der zuständigen Dienststellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) dem WBF jährlich, welchen Ländern welches Stipendienangebot unterbreitet werden soll.

2 Das WBF entscheidet nach Anhörung der Kommission über das jährliche Stipen-

dienangebot an die einzelnen Länder.

3 Die Länderliste unterscheidet zwischen Industrie- und Entwicklungsländern und

enthält die Zahl der Stipendien, die pro Land oder Ländergruppe zur Verfügung stehen. Das Kontingent der Kunststipendien ist dabei separat aufzuführen.

4 Das EDA informiert die berücksichtigten Länder über das Stipendienangebot.

Art. 3 Stipendienarten 1 Die Stipendien werden als universitäre Forschungsstipendien oder als Kunststipen- dien ausgerichtet.

SR 416.21 1 SR 416.2

2012-1883 549

Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz AS 2013

2 Universitäre Forschungsstipendien werden ausgerichtet:

a. für die Vorbereitung eines Doktorats an:

1. Doktorandinnen und Doktoranden in der Schweiz,

2. Doktorandinnen und Doktoranden im Ausland, die für ihr Doktorat

einen Forschungsaufenthalt in der Schweiz absolvieren; oder b. für postdoktorale Forschungsarbeiten.

3 Die Kunststipendien werden ausgerichtet für Kunststudien an einer Fachhoch-

schule.

Art. 4 Neue Stipendien Die neuen universitären Forschungsstipendien sind so zu verteilen, dass ungefähr gleich viele für Industrie- wie für Entwicklungsländer zur Verfügung stehen.

Art. 5 Stipendienverlängerungen

1 Einmal zugesprochene Stipendien können verlängert werden. Die Verlängerung

beträgt: a. für universitäre Forschungsstipendien für Doktorandinnen und Doktoranden in der Schweiz: höchstens drei Jahre; b. für universitäre Forschungsstipendien für Postdoktorandinnen und Postdok- toranden: höchstens sechs Monate; c. für Kunststipendien: höchstens neun Monate.

2 Verlängerung und Dauer der Verlängerung werden aufgrund der akademischen

Leistungen der Stipendiatin oder des Stipendiaten und der Meinung der verantwort- lichen Professorin oder des verantwortlichen Professors beschlossen.

Art. 6 Prüfung der Gesuche

1 Die Kommission prüft Gesuche um Gewährung oder Verlängerung von Stipendien

und von Zulagen nach Artikel 8. Gesuche um Gewährung oder Verlängerung von Kunststipendien prüft sie nach Anhörung des Bundesamts für Kultur.

2 Sie unterbreitet ihre Anträge dem WBF.

Art. 7 Höhe der Stipendien Die monatlichen Grundbeträge der Stipendien belaufen sich auf: a. 1920 Franken für Personen, die ein Doktorat in der Schweiz vorbereiten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1) oder ein Forschungspraktikum in der Schweiz absolvieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2); b. 3500 Franken für Personen, die über ein Doktorat verfügen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b); c. 1920 Franken für Kunstschaffende (Art. 3 Abs. 3).

550

Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz AS 2013

Art. 8 Art und Höhe der Zulagen

1 Das WBF gewährt den Stipendiatinnen und Stipendiaten folgende Zulagen:

a. einen einmaligen Beitrag von 300 Franken an die Wohnkosten; b. die Prämien für die Kranken- und die Unfallversicherung für Stipendiatinnen und Stipendiaten aus Ländern ausserhalb der EU und der EFTA. 2 Es kann auf begründetes Gesuch hin weitere Zulagen für ausserordentliche Kosten gewähren, namentlich Kosten für Forschungsreisen von Stipendiatinnen und Stipen- diaten, die ein Doktorat in der Schweiz vorbereiten.

3 Die Zulagen nach Absatz 2 werden in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage

der Stipendiatin oder des Stipendiaten gewährt.

4 Das WBF regelt die Einzelheiten der Bemessung der Zulagen in einer Verordnung.

Art. 9 Beiträge an die Betreuungsstellen der Hochschulen Das WBF unterstützt die Stellen der Hochschulen, die Stipendiatinnen und Stipendi- aten betreuen, mit einem Beitrag von 650 Franken pro Stipendiatin oder Stipendiat und akademisches Jahr.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. Dezember 19872 über Stipendien an ausländische Studie- rende und Kunstschaffende in der Schweiz wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

30. Januar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 AS 1988 165, 2007 2413

551

Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz AS 2013

552