AS 2013 5523
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe und von drei Seeschifffahrts-Übereinkommen im Bereich des Gewässerschutzes
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe und von drei Seeschifffahrts-Übereinkommen im Bereich des Gewässerschutzes
vom 22. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20122, beschliesst:
Art. 1
1 Die folgende Anlage und die folgenden Übereinkommen werden genehmigt:
a. Anlage VI vom 19. Mai 20053 zum Internationalen Übereinkommen von
1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe4;
b. Internationales Übereinkommen vom 23. März 20015 über die zivilrecht- liche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden; c. Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 20016 über die Beschrän- kung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen; d. Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 20047 zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Anlage und die Übereinkommen zu ratifizie-
ren.
3 AS 2013 5525 4 SR 0.814.288.2 5 SR 0.814.294; AS 2013 5527 6 SR 0.814.295; AS 2013 5543
7 SR 0.814.296; BBl 2012 8777
2012-1025 5523
Genehmigung der Anlage VI zum Internationalen Übereink. von 1973 AS 2013 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe und von drei Seeschifffahrts-Übereinkommen im Bereich des Gewässerschutzes. BB
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.
Nationalrat, 22. März 2013 Ständerat, 22. März 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 13. Juli 2013 unbenützt abge- laufen.8
27. Dezember 2013 Bundeskanzlei