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AS 2013 57

Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

SR 0.142.103; AS 1967 845

Änderung der Erklärung der Schweiz bezüglich der Aktualisierung der Liste der in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufgeführten Reiseurkunden, gemäss Bestimmungen in Artikel 11

Die Schweizer Behörden aktualisieren die Liste der in der Anlage zu diesem Über- einkommen aufgeführten Reiseurkunden gemäss Bestimmungen in Artikel 11 wie folgt:

Schweizer Pass, gültig oder seit höchstens fünf Jahren abgelaufen; Gültige Schweizer Identitätskarte; Ein von einer Schweizer Vertretung im Ausland ausgestelltes Laisser-passer, das zu einer einmaligen direkten Rückkehr in die Schweiz berechtigt. Diese Änderung der Erklärung ist am 12. September 2012 in Kraft getreten.

2012-2536 57

Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates AS 2013

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