AS 2013 579
Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten
Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung)
vom 7. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 19901 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für Pelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, die Deklarationspflichten und die Kontrolle der Deklaration.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Pelz: Fell von Säugetieren, mit Ausnahme von:
1. domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Zie-
gengattung,
2. Lamas und Alpakas;
b. Pelzprodukt: Produkt, das aus Pelz hergestellt ist oder das Pelz enthält.
2. Abschnitt: Deklarationspflichten
Art. 3 Deklaration der Tierart Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss den wissenschaftlichen und den zoologischen Namen der Tierart ange- ben, von der das Fell stammt.
SR 944.022
2012-1468 579
Pelzdeklarationsverordnung AS 2013
Art. 4 Deklaration der Herkunft des Fells
1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten
abgibt, muss die Herkunft des Fells angeben. 2 Die Herkunft des Fells bezieht sich auf das Land, in dem das Tier gejagt wurde oder in dem es gezüchtet und zur Schlachtreife gebracht wurde.
3 Kann die Herkunft des Fells nicht einem Land zugeordnet werden, so ist der
kleinstmögliche geografische Raum anzugeben, aus dem das Tier stammt.
Art. 5 Deklaration der Gewinnungsart des Fells
1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten
abgibt, muss die Gewinnungsart des Fells angeben.
2 Die Art der Gewinnung ist wie folgt anzugeben:
a. bei einem Wildfang: «Fallenjagd» oder «Jagd ohne Fallen»; b. bei Zuchttieren: «Herdenhaltung», «Rudelhaltung», «Käfighaltung mit Naturböden» oder «Käfighaltung mit Gitterböden». 3 Ist eine Angabe nach Absatz 2 nicht möglich, so ist Folgendes anzugeben: «Kann aus Fallenjagd oder Jagd ohne Fallen oder aus jeder möglichen Haltungsart, insbesondere auch aus der Käfighaltung, stammen».
Art. 6 Deklaration bei aus mehreren Fellen zusammengesetzten Produkten Bei Produkten, die aus mehr als drei Fellen verschiedener Tierarten, Herkunftsorte oder Gewinnungsarten bestehen, sind die Deklarationen nach den Artikeln 3–5 für die drei Felle mit dem grössten Fellanteil am Produkt anzugeben.
Art. 7 Ort und Sprache der Deklaration
1 Die Herkunft und die Gewinnungsart des Fells und die Tierart, von der das Fell
stammt, müssen gut sichtbar und leicht leserlich durch Anschrift am Produkt selbst angegeben werden. Die Anschrift ist in Form einer aufgeklebten oder anderweitig befestigten Etikette oder auf dem Preisschild vorzunehmen.
2 Die Deklarationen nach den Artikeln 3–6 haben in mindestens einer Amtssprache
des Bundes zu erfolgen.
3. Abschnitt: Kontrolle der Deklaration
Art. 8 Selbstkontrolle
1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten
abgibt, hat die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–7 sicherzustellen.
2 Sie muss Systeme und Verfahren einrichten, mit deren Hilfe den Behörden auf
deren Verlangen unentgeltlich die nötigen Auskünfte erteilt werden können.
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Art. 9 Kontrollorgan
1 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) kontrolliert, ob die Deklarationen den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. 2 Es kann private und öffentliche Stellen für den Vollzug der Kontrolle beiziehen.
3 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine festgesetzte Zeitdauer
Meldungen von Einfuhrzollanmeldungsdaten genau bezeichneter Pelze und Pelzpro- dukte verlangen.
Art. 10 Durchführung der Kontrolle
1 Die Kontrollen des BVET erfolgen:
a. in Form von Stichproben an den Verkaufsstellen; oder b. in Form gezielter Prüfungen aufgrund begründeter Hinweise, dass eine Deklaration den Vorschriften nicht entspricht.
2 Das BVET kann Lieferscheine, Verträge, Rechnungen und andere erforderliche
Dokumente einsehen und wenn nötig Proben zur Identifikation entnehmen und deren Prüfung veranlassen. Es darf zu diesem Zweck während der üblichen Arbeits- zeit die Geschäftsräumlichkeiten der Person betreten, die den Pelz oder das Pelz- produkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.
3 Ergibt die Kontrolle, dass die Deklaration den Vorschriften dieser Verordnung
nicht entspricht, so informiert das BVET die Person, die den Pelz oder das Pelzpro- dukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
4 Das BVET kann die Berichtigung der Deklaration verfügen.
Art. 11 Gebühren
1 Ergibt die Kontrolle, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde, so wird der
Person, die die Deklarationspflicht verletzt hat, eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten auferlegt.
2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.
3 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 20043.
3 SR 172.041.1
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4. Abschnitt: Strafandrohungen
Art. 12 Wer gegen die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 3–7 verstösst, wird nach Artikel 11 des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 1990 bestraft.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Mai 20104 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c Ziff. 8 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: c. die folgenden übrigen Produkte:
8. der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 20125 unterstellte
Pelze und Pelzprodukte, welche die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 3–7 der genannten Verordnung nicht erfüllen.
Art. 14 Übergangsbestimmung Pelze und Pelzprodukte, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspre- chen, dürfen noch bis zum 28. Februar 2014 an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben werden.
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft
7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 946.513.8 5 SR 944.022
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