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AS 2013 585

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)

Änderung vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20121, beschliesst:

I Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20062 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1, 2 Bst. e und h, 2bis 3 und 4

1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform:

a. schweizerische kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese verwalten, aufbewahren oder vertreiben; b. ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz vertrieben wer- den; c. Personen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus ausländische kollek- tive Kapitalanlagen verwalten; d. Personen, die in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertrei- ben; e. Personen, die von der Schweiz aus ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreiben, die nicht ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anle- gern gemäss Artikel 10 Absätze 3, 3bis oder 3ter oder entsprechendem aus- ländischem Recht vorbehalten sind; f. Personen, die in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertre- ten.

2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere:

e. Betrifft nur den französischen Text; h. Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, deren Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3, 3bis oder 3ter qualifiziert sind und die eine der fol- genden Voraussetzungen erfüllen:

2011-1342 585

Kollektivanlagengesetz AS 2013

1. Die verwalteten Vermögenswerte, einschliesslich der durch Einsatz von

Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte, betragen insgesamt höchstens 100 Millionen Franken.

2. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen beste-

hen aus nicht hebelfinanzierten kollektiven Kapitalanlagen, die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser kollektiven Kapitalanlagen keine Rücknahmerechte aus- üben dürfen, und betragen höchstens 500 Millionen Franken.

3. Die Anleger sind ausschliesslich Konzerngesellschaften der Unterneh-

mensgruppe, zu welcher der Vermögensverwalter gehört. 2bis Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Absatz 2 Buchstabe h können sich diesem Gesetz unterstellen, sofern dies vom Land gefordert wird, in dem die kollektive Kapitalanlage aufgesetzt oder vertrieben wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann unabhängig von einer Unterstellung eine Registrie- rungspflicht zur Erhebung von volkswirtschaftlich bedeutsamen Daten vorschreiben.

3 Investmentgesellschaftenin Form von schweizerischen Aktiengesellschaften

unterstehen diesem Gesetz nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern: a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absätze 3, 3bis und 3ter beteiligt sein dürfen; und b. die Aktien auf Namen lauten.

4 Aufgehoben

Art. 3 Vertrieb 1 Als Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen und jedes Werben für kollektive Kapital- anlagen, das sich nicht ausschliesslich an Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buch- staben a und b richtet.

2 Nicht als Vertrieb gelten:

a. die Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen, die auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative der Anlegerin oder des Anlegers erfolgen, insbesondere im Rahmen von Beratungsverträ- gen und bloss ausführenden Transaktionen; b. die Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsver- trags mit Finanzintermediären gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a; c. die Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsver- trags mit einem unabhängigen Vermögensverwalter, sofern:

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1. dieser als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e des

Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19973 unterstellt ist,

2. dieser den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die

von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Mindest- standards anerkannt sind,

3. der Vermögensverwaltungsvertrag den Richtlinien einer Branchenorga-

nisation entspricht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind; d. die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre; e. das Anbieten von Mitarbeiterbeteiligungsplänen in der Form von kollektiven Kapitalanlagen an Mitarbeitende.

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den franz. Text) und Bst. c 1 Dieses Gesetz gilt nicht für interne Sondervermögen vertraglicher Art, die Banken und Effektenhändler zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kun- dinnen und Kunden schaffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: c. Sie vertreiben diese Sondervermögen nicht.

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a Einleitungssatz, Abs. 1bis und 3 1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalren- dite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nicht quali- fizierte Anlegerinnen und Anleger nur vertrieben werden, wenn: a. sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von: 1bis Die Ausgabe von strukturierten Produkten an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern der Vertrieb durch ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt und eine gleichwertige Siche- rung gewährleistet ist. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gleichwertige Sicherung. 3 Jeder interessierten Person ist vor der Zeichnung des Produkts oder vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts ein vorläufiger vereinfachter Prospekt mit indikativen Angaben kostenlos anzubieten. Zudem ist bei Emission oder bei Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts jeder interessierten Person der definitive vereinfachte Prospekt kostenlos anzubieten

Art. 7 Abs. 3 und 4

3 Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach

Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen. Er kann kollektive Kapitalanlagen für einen einzigen qualifizierten Anleger (Einanlegerfonds) gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b und c zulassen.

3 SR 955.0

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4 Bei Einanlegerfonds können die Fondsleitung und die SICAV die Anlageent-

scheide an die einzige Anlegerin oder an den einzigen Anleger delegieren. Die FINMA kann diesen von der Pflicht befreien, sich einer anerkannten Aufsicht nach Artikel 31 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 36 Absatz 3 zu unterstellen.

Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a, e und f, 3bis, 3ter und 5 Einleitungssatz und Bst. a

3 Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten:

a. beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondslei- tungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentral- banken; e. Aufgehoben f. Aufgehoben 3bis Vermögende Privatpersonen können schriftlich erklären, dass sie als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten wollen. Der Bundesrat kann die Eignung dieser Personen als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger zusätzlich von Bedingungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen. 3ter Anlegerinnen und Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c abgeschlossen haben, gelten als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger, sofern sie nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als solche gelten wollen.

5 Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten

Vorschriften dieses Gesetzes befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anle- gerinnen und Anlegern offenstehen und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den Vorschriften über: a. Aufgehoben

Art. 12 Abs. 2

2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft

mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapital- anlagen», «KGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» und «SICAF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapital- anlagen verwendet werden.

Art. 13 Abs. 1, 2 Bst. e und f, 3 und 4 1 Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet, aufbewahrt oder an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreibt, braucht eine Bewilligung der FINMA.

2 Eine Bewilligung beantragen müssen:

e. die Depotbank schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen; f. der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen;

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3 Der Bundesrat kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträ- ger sowie Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.

4 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1ter und 3 1ter Der Bundesrat kann, unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen, zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen. Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vom Nachweis finanzieller Garantien abhängig machen.

3 Als qualifiziert beteiligt gelten, sofern sie an den Personen nach Artikel 13

Absatz 2 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stim- men beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beein- flussen können: a. natürliche und juristische Personen: b. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; c. wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, die dieses Kriterium gemeinsam erfüllen.

Art. 15 Abs. 1 Bst. e

1 Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente:

e. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden.

Gliederungstitel vor Art. 18

2. Abschnitt: Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen

Art. 18 Organisation 1 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz in der Schweiz kann sein:

a. eine juristische Person in der Form einer Aktiengesellschaft, einer Kom- manditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; b. eine Kollektiv- und Kommanditgesellschaft; c. eine schweizerische Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögens- verwalters kollektiver Kapitalanlagen, sofern:

1. dieser, einschliesslich der Zweigniederlassung, an seinem Sitz einer

angemessenen Aufsicht untersteht,

2. dieser ausreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel

und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweignie- derlassung zu betreiben, und

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3. eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch

zwischen der FINMA und den relevanten ausländischen Aufsichtsbe- hörden besteht.

2 Die FINMA kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die einer

Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, sofern internationale Standards dies verlangen.

3 Die FINMA kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen in begründeten

Fällen von Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise befreien, sofern: a. der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird; und b. ihnen die Vermögensverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen einzig von folgenden Personen übertragen worden ist:

1. Bewilligungsträgern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d und f,

oder

2. ausländischen Fondsleitungen oder Gesellschaften, die hinsichtlich

Organisation und Anlegerrechte einer Regelung unterstehen, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist.

Art. 18a Aufgaben

1 Der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen stellt für eine oder mehrere

kollektive Kapitalanlagen die Portfolioverwaltung und das Riskmanagement sicher. 2 Er kann im Rahmen dieser Aufgaben zusätzlich administrative Tätigkeiten ausfüh- ren. Vorbehalten bleibt Artikel 31.

3 Überdies darf er insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen:

a. Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen, sofern eine Ver- einbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das Fondsgeschäft relevanten ausländischen Aufsichts- behörden besteht und das ausländische Recht eine solche Vereinbarung ver- langt; b. individuelle Verwaltung einzelner Portfolios; c. Anlageberatung; d. Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen; e. Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

Art. 18b Delegation von Aufgaben

1 Der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen kann Aufgaben delegieren,

soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. 2 Er beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt deren Instruktion sowie die Überwachung und die Kontrolle der Durchführung des Auftrags sicher.

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3 Anlageentscheide darf er nur Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen

delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.

4 Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und

Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf er Anlage- entscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageent- scheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

Art. 18c Wechsel Der Wechsel des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen ist der FINMA vorgängig zu melden.

Art. 19 Abs. 1, 1bis und 4

1 Aufgehoben

1bis Ein Finanzintermediär darf ausländische kollektive Kapitalanlagen, die aus- schliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden sollen, nur vertreiben, wenn er in der Schweiz oder im Sitzstaat angemessen beaufsichtigt ist.

4 Aufgehoben

Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie Abs. 3 1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten erfüllen insbesondere die folgenden Pflichten: a. Betrifft nur den französischen Text. c. Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsab- lage und informieren angemessen über die von ihnen verwalteten, verwahr- ten und vertriebenen kollektiven Kapitalanlagen; sie legen sämtliche den Anlegerinnen und Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Ver- trieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anlegerinnen und Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3 Die Bewilligungsträger treffen für ihre gesamte Geschäftstätigkeit alle zur Erfül- lung dieser Pflichten notwendigen Massnahmen.

Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 3 Weitere Verhaltensregeln 3 Die Bewilligungsträger und die zum Vertrieb beigezogenen Dritten halten die von ihnen erhobenen Bedürfnisse der Kundin oder des Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung für den Erwerb einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage schrift- lich fest. Dieses schriftliche Protokoll wird der Kundin oder dem Kunden übergeben.

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Art. 26 Abs. 3

3 Der Bundesrat legt den Mindestinhalt fest.

Art. 27 Abs. 3

3 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit

hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19684. Die Anlegerinnen und Anleger sind ferner darauf hinzuweisen, dass sie unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Frist die Auszah- lung ihrer Anteile in bar verlangen können.

Art. 29 Zweck

1 Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Daneben darf

sie namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen: a. individuelle Verwaltung einzelner Portfolios; b. Anlageberatung; c. Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen.

2 Für die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen

gilt Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe a.

Art. 31 Abs. 3–6

3 Anlageentscheide darf sie nur an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen

delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.

4 Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und

Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf sie Anla- geentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageent- scheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

5 Für kollektive Kapitalanlagen, die in der Europäischen Union aufgrund eines

Abkommens erleichtert vertrieben werden, dürfen die Anlageentscheide weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können. 6 Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.

Art. 34 Abs. 3 und 4

3 Die bisherige Fondsleitung gibt den geplanten Wechsel vor der Genehmigung

durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt.

4 SR 172.021

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4 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit

hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685.

Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 3 Begriff und Aufgaben

3 Anlageentscheide darf die SICAV nur an Vermögensverwalter kollektiver Kapital-

anlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Die Artikel 30 und

31 Absätze 1–5 gelten sinngemäss.

Art. 37 Abs. 2 und 3

2 Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung

einer SICAV sein muss.

3 Aufgehoben

Art. 41 Abs. 2

2 Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach

Artikel 96 Absätze 2 und 3.

Art. 44a Depotbank

1 Die SICAV muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.

2 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Pflicht bewilligen,

sofern: a. die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht; b. ein oder mehrere Institute, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterste- hen, die mit der Abwicklung verbundenen Transaktionen vornehmen und für solche Transaktionen spezialisiert sind («Prime Broker»); und c. sichergestellt ist, dass die «Prime Broker» oder die zuständigen ausländi- schen Aufsichtsbehörden der «Prime Broker» der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

Art. 46 Abs. 4

4 Die Statuten können vorsehen, dass die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre

sowie die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowohl bei der selbst- als auch bei der fremdverwalteten SICAV einen Anspruch auf mindestens je einen Verwaltungs- ratssitz haben.

5 SR 172.021

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Art. 51 Abs. 4

4 Der Verwaltungsrat erstellt den Prospekt sowie die Wesentlichen Informationen

für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt.

Art. 63 Abs. 4

4 Im Interesse der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA in begründeten

Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahe stehenden Personen im Sinne der Absätze 2 und 3 gewähren. Der Bundesrat regelt die Ausnahmekrite- rien.

Art. 64 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Einleitungssatz, Bst. c und Abs. 3–5 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten

1 Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei natürliche Personen

oder eine juristische Person als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten. Der Auftrag bedarf der Genehmigung der FINMA.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexpertinnen und Schätzungs-

experten: c. Aufgehoben

3 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten haben die Schätzungen mit

der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexpertin oder eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.

4 Die FINMA kann die Genehmigung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversi-

cherung oder vom Nachweis finanzieller Garantien abhängig machen.

5 Sie kann weitere Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Schätzungs-

experten festlegen und die Schätzungsmethoden umschreiben.

Art. 72 Abs. 1

1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November

19346 sein und über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapital- anlagen angemessene Organisation verfügen.

Art. 73 Abs. 2, 2bis, 3 Einleitungssatz und 4

2 Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Sammelverwahrern

im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Ver- wahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, im Prospekt zu informieren. 2bis Für Finanzinstrumente darf die Übertragung nach Absatz 2 nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder

6 SR 952.0

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Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechts- vorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anlegerinnen und Anle- ger sind in der Produktedokumentation über die Aufbewahrung durch nicht beauf- sichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren.

3 Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und

das Fondsreglement beachten. Sie prüft ob:

4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen für die Tätigkeiten der Depotbank und

kann Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen.

Gliederungstitel vor Art. 75

2. Abschnitt:

Prospekt, Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und vereinfachter Prospekt

Art. 75 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 76 Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und vereinfachter Prospekt 1 Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ist ein Dokument mit den Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, für Immobilien- fonds ist ein vereinfachter Prospekt zu veröffentlichen.

2 Die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger enthalten

sachgerechte Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der betreffenden kollektiven Kapitalanlage. Sie sind so darzustellen, dass Anlegerinnen und Anleger Art und Risiken der kollektiven Kapitalanlage verstehen und auf deren Grundlage fundierte Anlageentscheide treffen können.

3 Der vereinfachte Prospekt enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Anga-

ben des Prospekts. Er muss leicht verständlich sein.

4 Der Bundesrat legt die wesentlichen Merkmale und Angaben fest. Die FINMA

kann die wesentlichen Angaben unter Berücksichtigung der internationalen Ent- wicklungen konkretisieren. 5 Die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der verein- fachte Prospekt sind jeder interessierten Person vor der Zeichnung des Produkts und vor Abschluss des Vertrags über den Erwerb des Produkts kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 77 Gemeinsame Bestimmungen 1 In jeder Werbung ist auf den Prospekt und die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt zu verweisen und anzugeben, wo diese erhältlich sind.

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2 Der Prospekt, die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger

oder der vereinfachte Prospekt und jede Änderung dieser Dokumente sind unverzüg- lich der FINMA einzureichen.

Art. 84 Abs. 2

2 Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzel-

ne Geschäfte der Fondsleitung oder der SICAV wie die Ausübung von Mitglied- schafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilen diese ihnen auch darüber jederzeit Auskunft.

Art. 89 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4

1 Für jede offene kollektive Kapitalanlage wird innerhalb von vier Monaten nach

Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbericht veröffentlicht; dieser enthält namentlich: g. Angaben über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder recht- licher Bedeutung, insbesondere über:

4. Änderungen der geschäftsführenden Personen der Fondsleitung, der

SICAV oder des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen,

Art. 95 Umstrukturierung

1 Folgende Umstrukturierungen von offenen kollektiven Kapitalanlagen sind zuläs-

sig: a. die Vereinigung durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlich- keiten; b. die Umwandlung in eine andere Rechtsform einer kollektiven Kapitalanlage; c. für die SICAV: die Vermögensübertragung nach den Artikeln 69–77 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20037. 2 Eine Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstaben b und c darf erst ins Handelsre- gister eingetragen werden, nachdem sie von der FINMA nach Artikel 15 genehmigt worden ist.

Art. 98 Abs. 2bis 2bis Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 sinngemäss.

Art. 101 Firma Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung KGK enthalten.

7 SR 221.301

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Art. 110 Abs. 2

2 Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein

angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

Art. 114 Depotbank Die SICAF muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.

Art. 120 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und e, 2bis und 4 1 Der Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger bedarf vor dessen Aufnahme einer Genehmigung der FINMA. Der Vertreter legt der FINMA die entsprechenden massgebenden Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag vor.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn:

a. die kollektive Kapitalanlage, die Fondsleitung oder die Gesellschaft, der Vermögensverwalter der kollektiven Kapitalanlage und die Verwahrstelle einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht unterstehen; b. die Fondsleitung oder die Gesellschaft sowie die Verwahrstelle hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung unterstehen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist; e. eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwi- schen der FINMA und den für den Vertrieb relevanten ausländischen Auf- sichtsbehörden besteht. 2bis Der Vertreter und die Zahlstelle dürfen nur mit vorgängiger Genehmigung der FINMA ihr Mandat beenden. 4 Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die einzig an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, bedürfen keiner Genehmigung, haben aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d jederzeit zu erfüllen.

Art. 123 Abs. 1

1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz oder von der

Schweiz aus nur vertrieben werden, sofern die Fondsleitung oder die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 beauftragt hat. Vorbehalten bleibt Artikel 122.

Art. 126 Abs. 1 Bst. e

1 Folgende Personen müssen eine von der FINMA zugelassene Prüfgesellschaft

beauftragen: e. der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen;

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Art. 128 Abs. 1 Bst. c und d 1 Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Bewilligungsträger die gesetzlichen, vertragli- chen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten, und führt unan- gemeldet Zwischenprüfungen durch. Sie prüft jährlich namentlich: c. den Prospekt, die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und den vereinfachten Prospekt; d. die Jahresrechnung der Fondsleitung, des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanla- gen.

Art. 133 Abs. 1 1 Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestim- mungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30–37 des Finanz- marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20078 sinngemäss anwendbar.

Art. 137 Abs. 1 und 3

1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13

Absatz 2 Buchstaben a–d oder f überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

3 Die FINMA ernennt eine oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder einen oder

mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.

Art. 138 Durchführung des Konkurses

1 Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach

den Artikeln 197–220 des Bundesgesetzes vom 11. April 18899 über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG). 2 Der Konkurs ist unter Vorbehalt der Artikel 138a–138c nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen.

3 Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.

Art. 138a Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

1 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:

a. eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmquoren festzule- gen;

8 SR 956.1 9 SR 281.1

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b. einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.

2 Bei einer SICAV mit Teilvermögen nach Artikel 94 kann für jedes Teilvermögen

eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden.

3 Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkurs-

liquidators gebunden.

Art. 138b Verteilung und Schluss des Verfahrens

1 Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt.

2 Nach der Verteilung legen die Konkursliquidatorinnen oder Konkursliquidatoren

der FINMA einen Schlussbericht vor.

3 Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie

macht die Schliessung öffentlich bekannt.

Art. 138c Ausländische Insolvenzverfahren Für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmassnahmen sowie für die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Arti- kel 37f und 37g des Bankengesetzes vom 8. November 193410 sinngemäss.

Art. 139 Abs. 2

2 Die FINMA kann Bewilligungsträger verpflichten, ihr die Informationen zu lie-

fern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

Art. 141 Amtshilfe Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen über Bewilligungsträger gemäss Artikel 13 Absatz 2 nach Massgabe von Artikel 42 Absätze 2–4 des Finanzmarktaufsichts- gesetzes vom 22. Juni 200711 übermitteln, sofern diese Behörden in ihrem Hoheits- gebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der Bewilligungsträger verantwortlich sind.

Art. 143 Grenzüberschreitende Prüfungen

1 Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen

bei Bewilligungsträgern gemäss Artikel 13 Absatz 2 nach Massgabe von Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200712 erlauben, sofern diese Behörden in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der Bewilligungsträger verantwortlich sind.

10 SR 952.0 11 SR 956.1 12 SR 956.1

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Kollektivanlagengesetz AS 2013

2 Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der

Schweiz Informationen einsehen wollen, die direkt oder indirekt einzelne Anlege- rinnen oder Anleger betreffen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Finanzmarktaufsichtsbehörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196813.

Art. 144 Sachüberschrift und Abs. 1 Erhebung und Meldung von Daten

1 Die FINMA ist befugt, von den Bewilligungsträgern die Daten über ihre

Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung der von ihnen verwalteten oder vertre- tenen kollektiven Kapitalanlagen zu erheben, die sie benötigt, um die Transparenz im Markt der kollektiven Kapitalanlagen zu gewährleisten oder ihre Aufsichtstätig- keit auszuüben. Sie kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die Bewilli- gungsträger verpflichten, ihr diese zu melden.

Art. 145 Abs. 3 3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von die- sem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewen- det hat. Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Überwachung regeln. Vorbe- halten bleibt Artikel 31 Absatz 6.

Art. 148 Abs. 1 Bst. d, f Einleitungssatz und g Einleitungssatz 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich: d. ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung in- und ausländische kol- lektive Kapitalanlagen vertreibt; f. in der Jahresrechnung, im Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt und in den Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im vereinfachten Prospekt oder bei anderen Informationen: g. die Jahresrechnung, den Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt, die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt:

Art. 149 Abs. 1 Bst. c und e Einleitungssatz

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

c. ein internes Sondervermögen vertreibt; e. ein strukturiertes Produkt an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreibt, ohne dass:

13 SR 172.021

600

Kollektivanlagengesetz AS 2013

Gliederungstitel vor Art. 152

7. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug; Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Gliederungstitel vor Art. 154

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 154 Abs. 2 Bst. b

2 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Fondsleitungen:

b. gegenüber der FINMA nachweisen, dass die von ihr beauftragten Vermö- gensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen einer staatlichen Aufsicht unterstehen.

Art. 157 Abs. 1 Bst. b 1 Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die nachstehen- den Personen bei der FINMA zu melden: b. Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen.

Gliederungstitel vor Art. 158a

3. Kapitel:

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012

Art. 158a Übergangsbestimmungen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen

1 Fondsleitungen, SICAV und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanla-

gen müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge, Anlagereglemente und Gesellschaftsverträge innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 zur Genehmigung einreichen.

2 Fondsleitungen und SICAV, die Anlageentscheide von schweizerischen kollekti-

ven Kapitalanlagen ins Ausland delegiert haben, ohne dass zwischen der FINMA und den relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden eine entsprechende Vereinba- rung besteht, obwohl das ausländische Recht eine solche Vereinbarung verlangt, melden die Delegation unverzüglich der FINMA. Sie müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung Erklärungen vorlegen, in denen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten. 3 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.

601

Kollektivanlagengesetz AS 2013

Art. 158b Übergangsbestimmungen für die Übertragung der Anlageentscheide und der Aufbewahrung des Fondsvermögens

1 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und SICAV, die

die Anlageentscheide an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert haben, die nicht einer anerkannten Aufsicht unterstehen, müssen die Delegation innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 der FINMA melden. Innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung muss die Delegation den gesetzlichen Anforderungen genügen. Vorbehalten bleibt die Dele- gation an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne von Arti- kel 158c Absatz 2.

2 Innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung müssen Depotbanken

gegenüber der FINMA bestätigen, dass die Aufbewahrung des Fondsvermögens von bestehenden schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen einzig an nach Artikel 73 zulässige Dritt- und Sammelverwahrer übertragen wurde und diese Übertragung im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt.

Art. 158c Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Fondsleitungen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen

1 Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die neu die-

sem Gesetz unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Ände- rung vom 28. September 2012 bei der FINMA zu melden. 2 Sie müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen. 3 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.

Art. 158d Übergangsbestimmungen für den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen 1 Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und Vertriebsträger, die neu diesem Gesetz unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 bei der FINMA zu melden. 2 Sie müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.

3 Vertreter, die nach bisherigem Recht ausländische kollektive Kapitalanlagen

vertrieben haben, ohne dass zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbe- hörden eine entsprechende Vereinbarung bestanden hat, müssen zur Fortführung dieses Vertriebs der FINMA innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ände- rung Erklärungen vorlegen, in welchen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

602

Kollektivanlagengesetz AS 2013

4 Ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche in der Schweiz ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 4 sowie Artikel 123 erfüllen. 5 Ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche zum Vertrieb an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in oder von der Schweiz aus zugelassen sind, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung die neu eingeführten Anforde- rungen nach Artikel 120 Absatz 2 erfüllen 6 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.

Art. 158e Übergangsbestimmung für vermögende Privatpersonen gemäss Artikel 10 Absatz 3bis Vermögende Privatpersonen, die innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Ände- rung vom 28. September 2012 die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 3bis nicht erfüllen, dürfen keine qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern vorbehaltenen kollektiven Kapitalanlagen mehr tätigen.

Gliederungstitel vor Art. 159

4. Kapitel: Titel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 159 Sachüberschrift Aufgehoben

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

603

Kollektivanlagengesetz AS 2013

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-

laufen.14

2 Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3, auf den 1. März 2013 in Kraft gesetzt.

3 Nachstehende Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:

a. Artikel 10, 76 und 77 am 1. Juni 2013; b. Artikel 24 am 1. Januar 2014.

13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

14 BBl 2012 8215

604

Kollektivanlagengesetz AS 2013

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198315 über den Erwerb

von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 4 Abs. 1 Bst. c und cbis

1 Als Erwerb eines Grundstückes gilt:

c. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einem Immobilienfonds, dessen Anteilscheine auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen; cbis. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einer Aktie einer Immobilien-SICAV, deren Aktien auf dem Markt nicht regelmässig gehan- delt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen;

Art. 6 Abs. 4 und 5

4 Die Beherrschung eines Immobilienfonds durch Personen im Ausland wird vermu-

tet, wenn dessen Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und die Fondsleitung eine Person im Ausland ist.

5 Die Beherrschung einer Immobilien-SICAV durch Personen im Ausland wird

vermutet, wenn deren Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und Personen im Ausland: a. über mehr als ein Drittel der Stimmen für das Unternehmeraktienkapital ver- fügen; b. die Mehrheit des Verwaltungsrats stellen; c. rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Diffe- renz zwischen den Aktiven des Anlegeraktienkapitals der Immobilien- SICAV und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichten Personen ausmachen.

15 SR 211.412.41

605

Kollektivanlagengesetz AS 2013

2. Bundesgesetz vom 12. Juni 200916 über die Mehrwertsteuer

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f

2 Von der Steuer ausgenommen sind:

19. die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:

f. der Vertrieb von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Artikel

3 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200617 (KAG),

Handlungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 KAG und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach KAG durch Personen, die diese ver- walten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristi- schen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;

3. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199718

Art. 2 Abs. 2 Bst. b und bbis

2 Finanzintermediäre sind:

b. die Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen oder selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben; bbis. die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesell- schaften für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaften mit fes- tem Kapital und die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200619, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben;

16 SR 641.20 17 SR 951.31 18 SR 955.0 19 SR 951.31

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