AS 2013 65
Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Übersetzung1
Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Abgeschlossen in New York am 31. Mai 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 20112 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 27. November 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Dezember 2012
Präambel Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätig- keiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Massnah- men zu diesem Zweck ergreifen, einschliesslich Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Massnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene, unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehen- den zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende orga- nisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer inter- nationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schuss- waffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern, eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen3 und der Erklärung über völker- rechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
SR 0.311.544
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 65).
2 AS 2012 6777 3 SR 0.120
2011-0069 65
Unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und AS 2013
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 durch eine internationale Über- einkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird, sind wie folgt übereingekommen:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verhältnis zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Überein- kommen auszulegen. (2) Die Bestimmungen des Übereinkommens werden auf dieses Protokoll sinnge- mäss angewendet, sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist. (3) Die in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.
Art. 2 Zweck Zweck dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu verstärken, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls: a) bezeichnet der Ausdruck «Schusswaffe» jede tragbare Feuerwaffe, mit Aus- nahme antiker Schusswaffen oder deren Nachbildungen, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf ver- schiesst, die für diesen Zweck gebaut ist oder die ohne weiteres für diesen Zweck umgebaut werden kann. Antike Schusswaffen und deren Nach- bildungen werden nach innerstaatlichem Recht definiert. Zu den antiken Schusswaffen zählen jedoch keinesfalls nach 1899 hergestellte Schuss- waffen; b) bezeichnet der Ausdruck «Teile und Komponenten» jedes eigens für eine Schusswaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil, insbesondere den Lauf, den Rahmen oder das Gehäuse, den
4 SR 0.311.54
Unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und AS 2013
Schlitten oder die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, und jede zur Dämpfung des Knalls einer Schusswaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung; c) bezeichnet der Ausdruck «Munition» die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschliesslich Patronenhülsen, Treibladungsanzünder, Treib- ladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Schusswaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Komponenten selbst in dem jeweiligen Vertragsstaat genehmigungspflichtig sind; d) bezeichnet der Ausdruck «unerlaubte Herstellung» die Herstellung oder den Zusammenbau von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten oder Munition: i) aus Teilen und Komponenten, die Gegenstand des unerlaubten Handels waren, ii) ohne Lizenz oder Genehmigung einer zuständigen Behörde des Ver- tragsstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet, oder iii) ohne Kennzeichnung der Schusswaffen zum Zeitpunkt der Herstellung nach Artikel 8, die Lizenz oder Genehmigung zur Herstellung von Teilen und Komponenten wird nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilt; e) bezeichnet der Ausdruck «unerlaubter Handel» die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats, sofern einer der betref- fenden Vertragsstaaten dies nicht im Einklang mit diesem Protokoll geneh- migt oder wenn die Schusswaffen nicht im Einklang mit Artikel 8 gekenn- zeichnet sind; f) bezeichnet der Ausdruck «Rückverfolgung» die systematische Verfolgung des Weges von Schusswaffen und nach Möglichkeit der dazugehörigen Tei- le, Komponenten und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels behilflich zu sein.
Art. 4 Geltungsbereich (1) Dieses Protokoll findet Anwendung, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, auf die Verhütung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit und auf die Untersuchung und Strafverfolgung der in Übereinstimmung mit Artikel 5 um- schriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitgewirkt hat.
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(2) Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Transaktionen zwischen Staaten oder auf staatliche Transfers in Fällen, in denen die Anwendung des Protokolls das Recht eines Vertragsstaats berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Massnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.
Art. 5 Kriminalisierung (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition; b) den unerlaubten Handel mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Kom- ponenten und Munition; c) die Fälschung oder die unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder Änderung der nach Artikel 8 erforderlichen Kennzeichnung(en) auf Schuss- waffen. (2) Jeder Vertragsstaat trifft ausserdem die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben: a) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen oder sich als Mittäter oder Gehilfe an einer solchen Straftat zu beteiligen; und b) die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat.
Art. 6 Einziehung, Beschlagnahme und Beseitigung (1) Unbeschadet des Artikels 12 des Übereinkommens treffen die Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen, soweit dies nach ihrer innerstaatlichen Rechtsord- nung möglich ist, um die Einziehung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zu ermöglichen, die unerlaubt hergestellt oder gehan- delt wurden. (2) Die Vertragsstaaten treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass unerlaubt hergestellte und gehandelte Schusswaffen, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition in die Hände unbefugter Personen geraten, indem sie diese Schusswaffen, dazugehöri- gen Teile und Komponenten und Munition beschlagnahmen und vernichten, sofern nicht eine andere Form der Beseitigung offiziell genehmigt wurde, vorausgesetzt, dass die Schusswaffen gekennzeichnet und die Methoden zur Beseitigung der Schusswaffen und der Munition registriert wurden.
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II. Prävention
Art. 7 Registrierung Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Informationen über Schusswaffen und, soweit zweckmässig und durchführbar, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden, soweit diese notwendig sind, um diese Schusswaffen und, soweit zweckmässig und durchführbar, dazugehö- rige Teile und Komponenten und Munition zurückzuverfolgen und zu identifizieren, die unerlaubt hergestellt oder gehandelt werden, und solche Tätigkeiten zu verhüten und aufzudecken. Diese Informationen umfassen: a) die nach Artikel 8 erforderlichen entsprechenden Kennzeichnungen; b) bei internationalen Transaktionen mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition das Datum der Ausstellung und des Ablaufs der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung, das Ausfuhrland, das Einfuhrland, gegebenenfalls die Durchfuhrländer und den Endempfänger sowie die Beschreibung und die Menge der Artikel.
Art. 8 Kennzeichnung von Schusswaffen (1) Zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgung jeder Schusswaffe: a) schreiben die Vertragsstaaten vor, dass jede Schusswaffe zum Zeitpunkt ih- rer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder -orts und der Seriennummer zu erhalten hat, oder legen eine andere eindeutige nutzerfreundliche Kennzeichnung mit ein- fachen geometrischen Symbolen und einem numerischen und/oder alphanu- merischen Code fest, die allen Staaten ohne weiteres die Identifizierung des Herstellungslandes erlaubt; b) schreiben die Vertragsstaaten vor, dass jede importierte Schusswaffe eine geeignete einfache Kennzeichnung zu tragen hat, die die Identifizierung des Einfuhrlandes und nach Möglichkeit des Einfuhrjahres ermöglicht und die zuständigen Behörden des betreffenden Landes in die Lage versetzt, die Schusswaffe zurückzuverfolgen, sowie eine eindeutige Kennzeichnung, falls die Schusswaffe keine derartige Kennzeichnung aufweist. Im Falle vorüber- gehender Einfuhren von Schusswaffen für nachweislich rechtmässige Zwe- cke brauchen diese Vorschriften nicht angewandt zu werden; c) stellen die Vertragsstaaten sicher, dass eine Schusswaffe zu dem Zeitpunkt, an dem sie aus staatlichen Beständen in die dauerhafte zivile Verwendung überführt wird, die entsprechende eindeutige Kennzeichnung trägt, die allen Vertragsstaaten die Identifizierung des überführenden Landes ermöglicht. (2) Die Vertragsstaaten ermutigen die Schusswaffenhersteller, Massnahmen gegen die Entfernung oder Änderung von Kennzeichnungen auszuarbeiten.
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Art. 9 Deaktivierung von Schusswaffen Ein Vertragsstaat, der eine deaktivierte Schusswaffe nach seinem innerstaatlichen Recht nicht als Schusswaffe ansieht, trifft die notwendigen Massnahmen, gegebe- nenfalls einschliesslich der Umschreibung bestimmter Handlungen als Straftaten, um die unerlaubte Reaktivierung deaktivierter Schusswaffen zu verhüten, wobei die folgenden allgemeinen Deaktivierungsgrundsätze gelten: a) alle wesentlichen Teile einer deaktivierten Schusswaffe sind auf Dauer so unbrauchbar zu machen, dass sie nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Schuss- waffe ermöglicht; b) es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Deaktivierungsmassnahmen gegebenenfalls durch eine zuständige Behörde nachgeprüft werden, um si- cherzustellen, dass eine Schusswaffe durch die an ihr vorgenommenen Ver- änderungen auf Dauer unbrauchbar wird; c) im Rahmen der Nachprüfung durch eine zuständige Behörde ist eine Bescheinigung oder ein Nachweis über die Deaktivierung der Schusswaffe auszustellen oder eine klar sichtbare entsprechende Markierung an der Schusswaffe anzubringen.
Art. 10 Allgemeine Anforderungen im Hinblick auf Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr (1) Jeder Vertragsstaat schafft oder unterhält ein wirksames System von Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr und Einfuhr sowie von Massnahmen betref- fend die internationale Durchfuhr für die Verbringung von Schusswaffen, dazugehö- rigen Teilen und Komponenten und Munition. (2) Vor der Erteilung von Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen für Lieferungen von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition überprüft jeder Vertragsstaat: a) dass die Einfuhrstaaten Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen erteilt haben; und b) dass die Durchfuhrstaaten unbeschadet zwei- oder mehrseitiger Überein- künfte oder Abmachungen zu Gunsten von Binnenstaaten vor der Lieferung mindestens schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Durchfuhr haben. (3) Die Ausfuhr- und Einfuhrlizenz oder -genehmigung und die Begleitdokumente enthalten mindestens folgende Angaben: Ort und Datum der Ausstellung, Ablauf- datum, Ausfuhrland, Einfuhrland, Endempfänger, Beschreibung und Menge der Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition und, im Falle von Durchfuhren, die Durchfuhrländer. Die in der Einfuhrlizenz enthaltenen Anga- ben sind den Durchfuhrstaaten im Voraus zu übermitteln.
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(4) Der einführende Vertragsstaat unterrichtet den ausführenden Vertragsstaat auf dessen Verlangen über den Erhalt der Lieferung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten oder Munition. (5) Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Lizenz- oder Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Lizenz- oder Genehmigungsdokumente über- prüft oder bestätigt werden kann. (6) Die Vertragsstaaten können vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition für nachweislich rechtmässige Zwecke wie beispiels- weise Jagd, Schiesssport, Begutachtungen, Ausstellungen oder Reparaturen beschliessen.
Art. 11 Sicherheits- und Präventionsmassnahmen Mit dem Ziel, den Diebstahl, den Verlust oder die Umlenkung sowie die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Muni- tion und den unerlaubten Handel damit aufzudecken, zu verhüten und zu beseitigen, trifft jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen: a) um die Sicherheit von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponen- ten und Munition zum Zeitpunkt der Herstellung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr durch sein Hoheitsgebiet vorzuschreiben; und b) um die Wirksamkeit der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrkontrollen, gege- benenfalls einschliesslich der Grenzkontrollen, und die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Zoll- behörden zu erhöhen.
Art. 12 Informationen (1) Unbeschadet der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertrags- staaten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungs- ordnung sachdienliche fallspezifische Informationen insbesondere über autorisierte Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure und, nach Möglichkeit, Beförderer von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition aus. (2) Unbeschadet der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertrags- staaten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungs- ordnung sachdienliche Informationen unter anderem über folgende Angelegenheiten aus: a) die organisierten kriminellen Gruppen, die bekanntlich oder mutmasslich an der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und am unerlaubten Handel damit beteiligt sind; b) die Verschleierungsmethoden, die bei der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und
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beim unerlaubten Handel damit angewendet werden, und Möglichkeiten zu ihrer Aufdeckung; c) die Methoden und Mittel, die Versand- und Zielorte und die Routen, die von organisierten kriminellen Gruppen, die unerlaubten Handel mit Schuss- waffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition betreiben, in der Regel benutzt werden; und d) Erfahrungen bei der Gesetzgebung sowie Verfahrensweisen und Mass- nahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Her- stellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit. (3) Die Vertragsstaaten stellen einander sachdienliche, für die Strafverfolgungsbe- hörden nützliche wissenschaftliche und technische Informationen zur Verfügung oder tauschen sie gegebenenfalls aus, um sich gegenseitig besser in die Lage zu versetzen, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, aufzu- decken und zu untersuchen und die an diesen unerlaubten Tätigkeiten beteiligten Personen strafrechtlich zu verfolgen. (4) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Rückverfolgung von möglicherweise uner- laubt hergestellten oder gehandelten Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Kom- ponenten und Munition zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst die rasche Reaktion auf Ersuchen um Hilfe bei der Rückverfolgung solcher Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition im Rahmen der verfügbaren Mittel. (5) Vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung oder jeglicher internatio- naler Übereinkünfte garantiert jeder Vertragsstaat die Vertraulichkeit der Informa- tionen, die er nach diesem Artikel von einem anderen Vertragsstaat erhält, ein- schliesslich rechtlich geschützter Informationen im Zusammenhang mit gewerb- lichen Transaktionen, und befolgt alle Einschränkungen des Gebrauchs dieser Informationen, falls er von dem die Informationen bereitstellenden Vertragsstaat darum ersucht wird. Kann die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden, ist der Ver- tragsstaat, der die Informationen bereitgestellt hat, im Voraus von ihrer Offenlegung in Kenntnis zu setzen.
Art. 13 Zusammenarbeit (1) Die Vertragsstaaten arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen. (2) Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 13 des Übereinkommens bestimmt jeder Vertragsstaat eine nationale Behörde oder zentrale Kontaktstelle, die die Aufgabe hat, in Fragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll mit den anderen Vertrags- staaten Verbindung zu wahren.
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(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich um die Unterstützung und Zusammenarbeit der Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure, Zwischenhändler und gewerbsmäs- sigen Beförderer von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition, um die in Absatz 1 genannten unerlaubten Tätigkeiten zu verhüten und aufzudecken.
Art. 14 Ausbildung und technische Hilfe Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander sowie gegebenenfalls mit den zuständi- gen internationalen Organisationen zusammen, um auf Ersuchen die Ausbildung und technische Hilfe zu erhalten, die notwendig ist, um ihre Fähigkeit zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazu- gehörigen Teilen und Komponenten und Munition zu verbessern, einschliesslich technischer, finanzieller und materieller Hilfe in den in den Artikeln 29 und 30 des Übereinkommens genannten Angelegenheiten.
Art. 15 Zwischenhändler und Zwischenhandel (1) Mit dem Ziel, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu ver- hüten und zu bekämpfen, erwägen die Vertragsstaaten, sofern sie es nicht bereits getan haben, ein System zur Regelung der Tätigkeiten der am Zwischenhandel beteiligten Personen einzurichten. Ein derartiges System könnte eine oder mehrere der folgenden Massnahmen beinhalten: a) die obligatorische Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zwi- schenhändler; b) die obligatorische Beantragung einer Lizenz oder Genehmigung für den Zwischenhandel; oder c) die obligatorische Offenlegung der Namen und Standorte der an der Trans- aktion beteiligten Zwischenhändler auf den Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen beziehungsweise in den Begleitdokumenten. (2) Den Vertragsstaaten, die ein Genehmigungssystem für den Zwischenhandel nach Absatz 1 geschaffen haben, wird nahe gelegt, beim Informationsaustausch nach Artikel 12 auch Informationen über Zwischenhändler und Zwischenhandel anzugeben und im Einklang mit Artikel 7 Aufzeichnungen über Zwischenhändler und Zwischenhandel aufzubewahren.
III. Schlussbestimmungen
Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen.
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(2) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Ver- tragsstaaten einem Schiedsverfahren unterbreitet. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertrags- staaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt. (3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden. (4) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Natio- nen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom dreissigsten Tag nach seiner Verab- schiedung durch die Generalversammlung bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll liegt auch für die Organisationen der regionalen Wirtschafts- integration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betref- fenden Organisation dieses Protokoll nach Absatz 1 unterzeichnet hat. (3) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekre- tär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschafts- integration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinter- legen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt diese Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. (4) Dieses Protokoll steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirt- schaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Proto- kolls ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zum Zeitpunkt ihres Beitritts erklärt eine Organisa- tion der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zustän- digkeiten mit.
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Art. 18 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt am 90. Tag nach Hinterlegung der 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor Inkraft- treten des Übereinkommens. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden. (2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der 40. entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am
30. Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat bezie-
hungsweise diese Organisation oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Proto- kolls nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 19 Änderungen (1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat des Protokolls eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekre- tär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschliessen können. Die Ver- tragsstaaten dieses Protokolls, die in der Konferenz der Vertragsparteien zusammen- treten, bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten dieses Protokolls erforderlich, damit die Änderung beschlossen wird. (2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stim- men aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsstaaten dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. (3) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten. (4) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt für einen Vertragsstaat
90 Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-
urkunde für die Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (5) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Protokoll und alle früher von ihnen ratifi- zierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.
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Art. 20 Kündigung (1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. (2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.
Art. 21 Verwahrer und Sprachen (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Proto- kolls bestimmt. (2) Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 3. Dezember 2012 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Albanien 8. Februar 2008 B 9. März 2008 Algerien* 25. August 2004 B 3. Juli 2005 Antigua und Barbuda 27. April 2010 B 27. Mai 2010 Argentinien* 18. Dezember 2006 17. Januar 2007 Armenien** 26. Januar 2012 B 25. Februar 2012 Aserbaidschan* 3. Dezember 2004 B 3. Juli 2005 Äthiopien* 22. Juni 2012 B 22. Juli 2012 Bahamas* 26. September 2008 26. Oktober 2008 Belarus 6. Oktober 2004 B 3. Juli 2005 Belgien* 24. September 2004 3. Juli 2005 Benin 30. August 2004 3. Juli 2005 Bosnien und Herzegowina 1. April 2008 B 1. Mai 2008 Brasilien 31. März 2006 30. April 2006 Bulgarien 6. August 2002 3. Juli 2005 Burkina Faso 15. Mai 2002 3. Juli 2005 Burundi 24. Mai 2012 B 23. Juni 2012 Chile 17. Juni 2010 B 17. Juli 2010 Costa Rica 9. September 2003 3. Juli 2005 Dominikanische Republik 7. April 2009 7. Mai 2009 El Salvador* 18. März 2004 3. Juli 2005 Estland 12. Mai 2004 3. Juli 2005 Finnland* 17. Mai 2011 16. Juni 2011 Gabun 22. September 2010 B 22. Oktober 2010 Grenada 21. Mai 2004 B 3. Juli 2005 Griechenland 11. Januar 2011 10. Februar 2011 Guatemala* 1. April 2004 B 3. Juli 2005 Guyana 2. Mai 2008 B 1. Juni 2008 Haiti 19. April 2011 B 19. Mai 2011 Honduras 1. April 2008 B 1. Mai 2008 Indien 5. Mai 2011 4. Juni 2011 Italien 2. August 2006 1. September 2006 Jamaika 29. September 2003 3. Juli 2005 Kambodscha 12. Dezember 2005 B 11. Januar 2006 Kap Verde 15. Juli 2004 B 3. Juli 2005 Kasachstan 31. Juli 2008 B 30. August 2008 Kenia 5. Januar 2005 B 3. Juli 2005 Kroatien 7. Februar 2005 B 3. Juli 2005 Kuba* 9. Februar 2007 B 11. März 2007 Kuwait 30. Juli 2007 B 29. August 2007 Laos* 26. September 2003 B 3. Juli 2005 Lesotho 24. September 2003 B 3. Juli 2005
Unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und AS 2013
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Lettland 28. Juli 2004 B 3. Juli 2005 Libanon 13. November 2006 13. Dezember 2006 Liberia 22. September 2004 B 3. Juli 2005 Libyen 18. Juni 2004 3. Juli 2005 Litauen* 24. Februar 2005 3. Juli 2005 Madagaskar 15. September 2005 15. Oktober 2005 Malawi* 17. März 2005 B 3. Juli 2005 Mali 3. Mai 2002 3. Juli 2005 Marokko 8. April 2009 B 8. Mai 2009 Mauretanien 22. Juli 2005 B 21. August 2005 Mauritius 24. September 2003 B 3. Juli 2005 Mazedonien 14. September 2007 B 14. Oktober 2007 Mexiko 10. April 2003 3. Juli 2005 Moldau* 28. Februar 2006 B 30. März 2006 Mongolei 27. Juni 2008 B 27. Juli 2008 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 20. September 2006 B 20. Oktober 2006 Nauru 12. Juli 2012 11. August 2012 Nicaragua 2. Juli 2007 B 1. August 2007 Niederlandea 8. Februar 2005 B 3. Juli 2005 Nigeria 3. März 2006 2. April 2006 Norwegen 23. September 2003 3. Juli 2005 Oman 13. Mai 2005 B 3. Juli 2005 Panama 18. August 2004 3. Juli 2005 Paraguay 27. September 2007 B 27. Oktober 2007 Peru 23. September 2003 B 3. Juli 2005 Polen 4. April 2005 3. Juli 2005 Portugal 3. Juni 2011 3. Juli 2011 Ruanda 4. Oktober 2006 B 3. November 2006 Rumänien 16. April 2004 B 3. Juli 2005 Sambia 24. April 2005 B 3. Juli 2005 Saudi-Arabien* 11. März 2008 B 10. April 2008 Schweden 28. Juni 2011 28. Juli 2011 Schweiz* 27. November 2012 B 27. Dezember 2012 Senegal 7. April 2006 7. Mai 2006 Serbien 20. Dezember 2005 B 19. Januar 2006 Slowakei 21. September 2004 3. Juli 2005 Slowenien 21. Mai 2004 3. Juli 2005 Spanien* 9. Februar 2007 B 11. März 2007 St. Kitts und Nevis 21. Mai 2004 B 3. Juli 2005 St. Vincent und die Grenadinen 29. Oktober 2010 B 28. November 2010 Swasiland 24. September 2012 24. Oktober 2012 São Tomé und Príncipe 12. April 2006 B 12. Mai 2006
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Südafrika* 20. Februar 2004 3. Juli 2005 Tansania 24. Mai 2006 B 23. Juni 2006 Togo 17. Juli 2012 B 16. August 2012 Trinidad und Tobago 6. November 2007 B 6. Dezember 2007 Tunesien* 10. April 2008 10. Mai 2008 Turkmenistan 28. März 2005 B 3. Juli 2005 Türkei 4. Mai 2004 3. Juli 2005 Uganda 9. März 2005 B 3. Juli 2005 Ungarn 13. Juli 2011 B 12. August 2011 Uruguay 3. April 2008 B 3. Mai 2008 Zentralafrikanische Republik 6. Oktober 2006 B 5. November 2006 * Vorbehalte und Erklärungen (die Erklärungen aller Vertragsstaaten über die zentralen Behörden, gemäss Art. 13 Abs. 2 sind im oben erwähnten Geltungsbereich nicht mit * aufgeführt) ** Einwendungen Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Für das Königreich in Europa.
Vorbehalte und Erklärungen Schweiz Art. 10 Abs. 2 Bst. b: Gehen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des schriftlichen Gesuchs Ein- wände des Durchfuhrstaates ein, so wird angenommen, dass der Durchfuhrstaat keine Einwände und stillschweigend zugestimmt hat.
Art. 10 Abs. 3: Die Angaben über die Durchfuhrländer werden gemäss der schweizerischen Gesetz- gebung, die diese Angaben nicht immer verlangt, weder in den Bewilligungen zur Ausfuhr und zum Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet noch in den entspre- chenden Begleitdokumenten systematisch erwähnt. Art. 13 Abs. 2: Die von der Schweiz bezeichnete Behörde ist das Bundesamt für Polizei, Zentral- stelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, CH-3003 Bern, Tel. +41 31 324 54 00, Telefax: +41 31 324 79 48, E-Mail: zsw@fedpol.admin.ch
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