AS 2013 659
Protokoll Nr. 3 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ)
Übersetzung1
Protokoll Nr. 3 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ)
Abgeschlossen in Utrecht am 16. November 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20112 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Oktober 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2013
Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll Nr. 3 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden3 unterzeichnen, in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behör- den, die verschiedenen Staaten angehören, unter Beachtung der politischen und administrativen Strukturen der Staaten und ihrer internationalen Verpflichtungen zu erleichtern; entschlossen, zu diesem Zweck den durch das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden und die dazugehörigen Protokolle vom 9. November 19954 und vom 5. Mai 19985 vorgegebenen rechtlichen Rahmen zu ergänzen; eingedenk der Erklärung des Dritten Gipfels der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16. und 17. Mai 2005) und des auf dem Gipfel angenomme- nen Aktionsplans, der vorsieht, die «grenzüberschreitende Zusammenarbeit, soweit erforderlich, weiterzuentwickeln»; in dem Bewusstsein der Unterschiede zwischen den Staaten in Bezug auf die politi- sche und administrative Organisation der Gebietskörperschaften; in dem Wunsch, den Schwierigkeiten vorzubeugen, die sich aus den Unterschieden zwischen dem jeweiligen innerstaatlichen Recht im Bereich der grenzüberschreiten- den oder interterritorialen Zusammenarbeit ergeben könnten; in dem Wunsch, den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten zu entsprechen, die zur weite- ren Harmonisierung ihres innerstaatlichen Rechtes entschlossen sind;
SR 0.131.13
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 659).
2 AS 2013 657 3 SR 0.131.1
4 SR 0.131.11; Zusatzprotokoll
5 SR 0.131.12; Prot. Nr. 2
2010-2215 659
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften AS 2013
in dem Bewusstsein, dass für eine Reihe von Mitgliedstaaten eine Rahmenregelung ausreichend sein kann, insbesondere in Anbetracht des augenblicklichen Standes ihres innerstaatlichen Rechtes, welches die von den zuständigen Organen der Euro- päischen Union verabschiedeten einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts umfasst, sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Art. 1 Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit 1 Gebietskörperschaften oder Behörden und sonstige in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einrichtungen können im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind, unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen eine Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Form eines «Verbunds für euroregionale Zusammenarbeit» (VEZ) errichten.
2 Ziel des Verbunds ist die dem Wohl der Bevölkerung dienende Förderung, Unter-
stützung und Entwicklung der grenzüberschreitenden und interterritorialen Zusam- menarbeit zwischen seinen Mitgliedern in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen und unter Beachtung der Zuständigkeiten nach dem innerstaatlichen Recht der betreffenden Staaten.
Art. 2 Rechtspersönlichkeit, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und anzuwendendes Recht
1 Der Verbund besitzt Rechtspersönlichkeit nach Massgabe des Rechtes der Ver-
tragspartei, die Mitgliedstaat des Europarats ist, in dem er seinen Sitz hat. 2 Der Verbund besitzt die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates juristischen Personen zuerkannt wird.
3 Das auf den von den Mitgliedern für den Verbund gewählten Körperschaftstyp
anzuwendende Recht wird in der Vereinbarung zur Errichtung des Verbunds unbe- schadet dieses Protokolls oder anderer von der Vertragspartei nach Artikel 13 ange- nommener spezieller Bestimmungen festgelegt. 4 Der Verbund hat das Recht auf einen eigenen Haushalt und die Befugnis zu dessen Umsetzung.
5 DerVerbund kann Verträge schliessen, Personal einstellen, bewegliches und
unbewegliches Vermögen erwerben und vor Gericht stehen.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften AS 2013
Art. 3 Mitgliedschaft
1 Mitglieder des Verbunds sind Gebietskörperschaften oder Behörden der Vertrags-
parteien; zu ihnen können auch die betreffenden Mitgliedstaaten des Europarats gehören. Alle juristischen Personen, die ausdrücklich zur Befriedigung von im öffentlichen Interesse liegenden Bedürfnissen errichtet wurden und keinen industriellen oder gewerblichen Charakter haben, können Mitglieder werden, sofern: – ihre Tätigkeit hauptsächlich vom Staat, Gebietskörperschaften oder Behör- den oder ähnlichen Einrichtungen finanziert wird; oder – ihre Geschäftsführung der Kontrolle dieser Einrichtungen unterliegt; oder – die Hälfte der Mitglieder ihrer Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Auf- sichtsorgane vom Staat, Gebietskörperschaften oder Behörden oder ähnli- chen Einrichtungen ernannt werden. Natürliche Personen können nicht Mitglied eines Verbunds sein. 2 Gebietskörperschaften oder Behörden eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, jedoch an eine Vertragspartei angrenzt, in welcher der Verbund seinen Sitz hat oder haben wird, können sich unbeschadet dieses Protokolls daran beteili- gen, den Verbund zu errichten oder Mitglied zu werden, sofern eine Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten dies gestattet.
3 Die Gebietskörperschaften oder Behörden der Vertragsparteien verfügen über die
Mehrheit der Stimmrechte in dem Verbund.
Art. 4 Errichtung des Verbunds
1 Der Verbund wird durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen seinen Grün-
dungsmitgliedern errichtet. 2 Die voraussichtlichen Mitglieder legen alle geeigneten Unterlagen vor, um nach- zuweisen, dass die nach dem auf sie anzuwendenden innerstaatlichen Recht erfor- derlichen Verfahren oder Formalitäten eingehalten wurden. Diese Unterlagen wer- den der Vereinbarung als Anhang beigefügt.
3 In der Vereinbarung sind abgesehen von der Liste der Mitglieder der Name des
Verbunds, die Anschrift seines Sitzes, die Dauer, die Zielsetzung und der Aufgaben- bereich des Verbunds sowie ihr räumlicher Geltungsbereich anzugeben. Der Name eines Verbunds, dessen Mitglieder beschränkt haften, hat die Worte «mit beschränk- ter Haftung» zu enthalten.
4 Vor Abschluss einer Vereinbarung zur Gründung eines Verbunds oder vor Beitritt
zu einem Verbund informieren die Gebietskörperschaften oder Behörden die inner- staatlichen Behörden von ihrer Absicht, notifizieren ihnen diese oder holen hierfür die Genehmigung ein, je nachdem, was erforderlich ist.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften AS 2013
5 Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn die Mitgliedschaft in dem Ver-
bund eine Verletzung dieses Protokolls oder des innerstaatlichen Rechtes, ein- schliesslich der Befugnisse und Verantwortlichkeiten der voraussichtlichen Mitglie- der, darstellt oder die Mitgliedschaft aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung der betreffenden Vertragspartei nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall gibt die Vertragspartei ihre Gründe für die Versagung der Genehmigung an. 6 Jeder Staat kann durch eine bei der Ratifikation oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zu hinterlegende Erklärung auf das Erfordernis der Information, Notifika- tion oder Genehmigung nach Absatz 4 im Allgemeinen oder für bestimmte Arten von Gebietskörperschaften oder Behörden oder bestimmte Formen der Zusammen- arbeit verzichten.
7 Die Vereinbarung wird im Einklang mit dem anzuwendenden innerstaatlichen
Recht in dem Staat, in dem der Verbund seinen Sitz hat, sowie in allen Staaten, denen seine Mitglieder angehören, registriert oder veröffentlicht.
8 Die Gebietskörperschaften oder Behörden, die Mitglieder des Verbunds sind,
informieren ihre innerstaatlichen Behörden darüber, dass der Verbund rechtswirk- sam errichtet wurde. 9 Die Vereinbarung wird in der Sprache oder den Sprachen des Staates abgefasst, in dem der Verbund seinen Sitz hat, sowie in der Sprache oder den Sprachen der Mit- glieder, wobei alle Fassungen gleichermassen verbindlich sind.
Art. 5 Satzung 1 Die Satzung des Verbunds ist Bestandteil der zu seiner Errichtung geschlossenen Vereinbarung. 2 Die Satzung wird in der Sprache oder den Sprachen des Staates abgefasst, in dem der Verbund seinen Sitz hat, sowie in der Sprache oder den Sprachen der Mitglieder, wobei alle Fassungen gleichermassen verbindlich sind. In der Satzung kann festge- legt werden, welche Sprache oder welche Sprachen als Arbeitssprache oder Arbeits- sprachen gelten.
3 Zusätzlich zu den verbindlichen Bestimmungen der Vereinbarung enthält die
Satzung, unbeschadet dieses Protokolls und im Einklang mit dem anzuwendenden Recht, Regeln über die Mitgliedschaft, den Austritt aus dem Verbund und seine Auflösung, einschliesslich der sich hieraus ergebenden rechtlichen Auswirkungen, sowie Regeln zur Arbeitsweise, zu den Organen und ihren Aufgaben, zur personel- len Ausstattung, zum Haushalt und zur Finanzierung, zur Haftung, zur Rechen- schaftspflicht und zur Transparenz des Verbunds.
Art. 6 Änderungen der Vereinbarung und der Satzung Jede Änderung der in Artikel 4 genannten Vereinbarung und jede wesentliche Ände- rung der in Artikel 5 genannten Satzung erfolgen nach den Verfahren und in der Form, wie sie in diesen Artikeln jeweils vorgesehen sind. Wesentliche Satzungsän-
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften AS 2013
derungen sind solche, die direkt oder indirekt eine Änderung der Vereinbarung zur Folge haben. Die zur Annahme derartiger Änderungen erforderliche Mehrheit wird in der Satzung festgelegt.
Art. 7 Aufgaben und Tätigkeitsbereich
1 Der Verbund erfüllt die Aufgaben, die ihm seine Mitglieder übertragen. Diese
Aufgaben stehen im Einklang mit den Zuständigkeiten der Mitglieder nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht und werden sowohl in der Vereinbarung als auch in der Satzung aufgeführt.
2 Der Verbund fasst Beschlüsse und sorgt für ihre Umsetzung hinsichtlich und
zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die der Hoheitsgewalt der Staaten unterstehen, denen seine Mitglieder angehören. Die Mitglieder ergreifen oder erleichtern alle notwendigen Massnahmen, die in ihre Zuständigkeit fallen, um die Umsetzung der Beschlüsse des Verbunds sicherzustellen.
3 Die einem Verbund übertragenen Aufgaben dürfen nicht die Ausübung von
Rechtssetzungsbefugnissen betreffen. Der Verbund ist weder befugt, Massnahmen zu treffen, welche die Rechte und Freiheiten Einzelner berühren könnten, noch Abgaben steuerlicher Art zu erheben.
4 Der Verbund darf keine Zuständigkeiten ausüben, welche Gebietskörperschaften
im Auftrag des Staates, dem sie angehören, ausüben, es sei denn, er sei hierzu von ihm ordnungsgemäss ermächtigt. Er darf die Zuständigkeiten ausüben, welche die Mitgliedstaaten des Verbunds ihm übertragen.
Art. 8 Dauer 1 Der Verbund wird für einen befristeten oder einen unbefristeten, in der Vereinba- rung und in der Satzung festzulegenden Zeitraum errichtet.
2 Der Verbund wird ipso facto aufgelöst, wenn der Zeitraum, für den er errichtet
wurde, abgelaufen ist oder auf die Gebietskörperschaften oder Behörden nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte entfällt. Er kann ferner durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst werden.
Art. 9 Haftung
1 Der Verbund haftet gegenüber Dritten für seine Handlungen, auch für Schulden
jeglicher Art, selbst wenn diese Handlungen nicht in seinen Aufgabenbereich fallen; reicht das Vermögen des Verbunds nicht aus, haften seine Mitglieder gemeinschaft- lich.
2 Der Verbund haftet gegenüber seinen Mitgliedern für jeden Verstoss gegen das
Recht, dem er unterliegt.
3 Die Organe des Verbunds haften gegenüber dem Verbund für jeden Verstoss gegen
das Recht, den sie in Ausübung ihrer Funktionen begangen haben.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften AS 2013
4 Sofern ein Mitglied des Verbunds nach dem innerstaatlichen Recht, dem er unter- liegt, nur beschränkt haftet, können die anderen Mitglieder ihre Haftung in der Satzung ebenfalls beschränken. 5 Ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Sitz eines Verbunds errichtet werden soll, kann die Registrierung oder die Veröffentlichung der Gründungsakte eines Ver- bunds untersagen, wenn eines oder mehrere der voraussichtlichen Mitglieder nur beschränkt haften.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten 1 Im Fall einer Streitigkeit zwischen dem Verbund und seinen Mitgliedern sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Verbund seinen Sitz hat.
2 Im Fall einer Streitigkeit zwischen dem Verbund und einem Dritten sind die Ge-
richte des Staates zuständig, in dem der Dritte tatsächlich wohnhaft ist, oder, im Fall einer juristischen Person, die Gerichte des Staates, in dem diese eine Niederlassung hat, sofern diese Staaten Mitgliedstaaten des Europarats sind.
3 Ungeachtet des Absatzes 2 können ein Verbund, die Gebietskörperschaften oder
Behörden oder andere betroffene öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körper- schaften und Dritte eine Schiedsvereinbarung schliessen. Befindet sich der Wohnsitz oder Sitz eines Dritten nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats des Europarats, so schliesst der Verbund eine Schiedsvereinbarung in Bezug auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten mit diesem Dritten. 4 Dritte behalten gegenüber Gebietskörperschaften oder Behörden, in deren Auftrag ein Verbund bestimmte Aufgaben ausführt, alle Rechte, die sie hätten, wenn diese Aufgaben nicht von dem Verbund ausgeführt würden. 5 Die Rechte natürlicher und juristischer Personen umfassen in jedem Fall das Recht, bei allen zuständigen Einrichtungen und Gerichten Rechtsmittel einzulegen, ein- schliesslich des Rechtes auf Zugang zu Diensten in ihrer eigenen Sprache und des Rechtes auf Zugang zu Informationen.
Art. 11 Aufsicht, verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung
1 Beschlüsse und Handlungen des Verbunds unterliegen derselben Aufsicht und
derselben verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässig- keit, wie sie für Beschlüsse und Handlungen von Gebietskörperschaften oder Behör- den in dem Staat, in dem der Verbund seinen Sitz hat, vorgeschrieben sind.
2 Der Verbund hat den Informationsanforderungen der Behörden der Staaten, denen
die Gebietskörperschaften oder Behörden angehören, nachzukommen. Die Auf- sichtsbehörden der Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Koordinierungs- und Informationsmöglichkeiten zu schaffen.
3 Beschlüsse und Handlungen von Gebietskörperschaften oder Behörden und ande-
ren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften unterliegen der Aufsicht und der verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Überprüfung der Recht-
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften AS 2013
mässigkeit, wie sie für Handlungen von Gebietskörperschaften oder Behörden oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen in den Staaten vorgeschrieben sind, deren Hoheitsgewalt die genannten Körperschaften oder Behörden unterstehen.
4 Sofern der Verbund Handlungen vornimmt, die gegen die Bestimmungen über die
öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Moral der Staaten, denen seine Mitglieder angehören, oder gegen das öffentliche Interesse der genannten Staaten verstossen, so kann die zuständige Behörde oder Einrichtung dieser Staaten diese Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet untersagen oder von den Mitgliedern, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, den Austritt aus dem Verbund verlangen, sofern der Verbund die betreffende Tätigkeit nicht einstellt. Verbote dieser Art dürfen nicht als Mittel zur willkürlichen oder verdeckten Beschränkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern dienen. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der zuständigen Behörde oder Einrichtung muss möglich sein.
5 Ungeachtet der Vorschriften über die Auflösung des Verbunds nach Massgabe
dieses Protokolls und der Satzung kann ein hierfür zuständiges Gericht oder die zuständige Behörde der Vertragspartei, in welcher der Verbund seinen Sitz hat, auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, die ein berechtigtes Interesse hat, die Auflö- sung des Verbunds anordnen, wenn es oder sie der Auffassung ist, dass der Verbund ausserhalb der Grenzen der ihm übertragenen Aufgaben handelt. Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde kann dem Verbund eine Frist setzen, um wie- der ordnungsgemässe Verhältnisse herzustellen. Gelingt dies dem Verbund nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann seine Auflösung erklärt werden.
Art. 12 Rechnungsprüfung
1 Die Geschäfts- und die Haushaltsführung des Verbunds unterliegen der Rech-
nungsprüfung entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der er seinen Sitz hat. Dieser Staat unterrichtet die anderen Staaten, deren Gebietskörper- schaften Mitglied des Verbunds sind, unverzüglich vom Ergebnis der Prüfung und den gegenüber dem Verbund ergriffenen Massnahmen. 2 Jeder andere Staat, der entweder aufgrund seiner unmittelbaren Beteiligung an dem Verbund oder durch die Beteiligung seiner Gebietskörperschaften oder anderer in Artikel 3 Absatz 1 genannter juristischer Personen betroffen ist, kann bei dem Ver- bund eine Rechnungsprüfung vornehmen, allerdings nur in seinem Hoheitsgebiet und im Einklang mit dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht. Der Verbund und die Staaten, denen Mitglieder angehören, werden darüber im Voraus unterrichtet.
Teil II
Art. 13 Durchführung des Protokolls 1 Die Vertragsparteien treffen alle zur Durchführung des Teiles I geeigneten gesetz- geberischen, administrativen oder sonstigen Massnahmen.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften AS 2013
2 Zur Erleichterung der Durchführung dieses Protokolls werden in einem Anhang
ausführlichere, jedoch fakultative Bestimmungen über die Errichtung und Arbeits- weise von Verbünden aufgeführt. Vertragsparteien, die den Anhang ganz oder teilweise in ihr innerstaatliches Recht umsetzen möchten, können dies nach Mass- gabe der entsprechenden verfassungsrechtlichen oder gesetzgeberischen Verfahren tun.
3 Der Anhang kann in der vorliegenden Form übernommen oder den Bedürfnissen
der betreffenden Vertragsparteien angepasst werden.
4 Die Vertragsparteien können erklären, dass der Anhang nach seiner Umsetzung in
ihre innerstaatliche Rechtsordnung die in Absatz 1 erwähnten Durchführungsbe- stimmungen darstellt.
5 Der Anhang stellt keine massgebliche Auslegung von Teil I dar.
6 Der Anhang wird vom Europarat ausgearbeitet und nach Genehmigung durch das
Ministerkomitee diesem Protokoll beigefügt.
Art. 14 Information
1 Die Vertragsparteien informieren ihre Gebietskörperschaften oder Behörden über
die zur Durchführung dieses Protokolls getroffenen Massnahmen.
2 DieVertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarats die zur
Durchführung dieses Protokolls getroffenen Massnahmen. 3 Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Europarats alle geeigne- ten Informationen über nach Massgabe dieses Protokolls gegründete Verbünde.
Art. 15 Anwendbarkeit anderer Verträge Dieses Protokoll lässt die Anwendbarkeit von zwischen den Vertragsparteien in Angelegenheiten der grenzüberschreitenden oder interterritorialen Zusammenarbeit bestehenden Verträgen sowie die Fähigkeit der Vertragsparteien, in diesem Bereich neue Verträge zu schliessen, falls sie dies wünschen, unberührt.
Art. 16 Anwendungsbereich 1 Jeder Staat bezeichnet in einer bei der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegenden Erklärung die Arten von in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebietskörperschaften oder Behörden und juristischen Personen, die er vom Anwendungsbereich dieses Protokolls aus- schliesst.
2 Zum Zwecke der Anwendung dieses Protokolls gelten unabhängige öffentliche
Körperschaften oder Behörden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags- partei, in deren Hoheitsbereich sie sich befinden, über eigene gesetzgebende Befug- nisse verfügen, unbeschadet des Absatzes 1 als «Gebietskörperschaften oder Behör- den».
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften AS 2013
3 Jede nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation geändert werden. Diese Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.
Art. 17 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 18 Begriffe und Begriffsbestimmungen Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Begriffsbestimmungen haben dieselbe Bedeutung und denselben Zweck wie im Europäischen Rahmenüberein- kommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper- schaften oder Behörden, im dazugehörigen Zusatzprotokoll und im dazugehörigen Protokoll Nr. 2.
Teil III
Art. 19 Unterzeichnung und Inkrafttreten des Protokolls 1 Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Europäischen Rahmenüber- einkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskör- perschaften oder Behörden zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner dieses Protokolls kann nicht das Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er nicht vorher oder gleichzeitig das Europäische Rahmenübereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab- schnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
3 Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das
Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 20 Beitritt 1 Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Europäischen Rah- menübereinkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten. 2 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach ihrer Hinterlegung folgt.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften AS 2013
Art. 21 Kündigung 1 Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsek- retär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
2 Wird dieses Protokoll gekündigt, so bleiben die Rechtspersönlichkeit sowie die
Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Verbünde, die vor der Kündigung errichtet wurden, unberührt.
Art. 22 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem anderen Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations- , Annahme , Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikeln 19 und 20; d) jede innerstaatliche Rechtsvorschrift zur Durchführung dieses Protokolls nach Artikel 13 Absatz 1; e) die Genehmigung des Anhangs oder von Teilen davon durch das Minister- komitee des Europarats; f) jede nach Artikel 4 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 sowie Artikel 16 Absätze 1 und 3 eingegangene Erklärung oder jede Notifikation der Ände- rung solcher Erklärungen; g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.
Geschehen zu Utrecht am 16. November 2009 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über- mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften AS 2013
Geltungsbereich am 29. Januar 2013 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Deutschland 8. November 2012 1. März 2013 Frankreich 29. Januar 2013 1. Mai 2013 Schweiz 25. Oktober 2011 1. März 2013 Slowenien* 6. September 2011 1. März 2013 Ukraine 20. August 2012 1. März 2013 * Erklärungen. Die Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften AS 2013